Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2016 - 34 Wx 303/16

bei uns veröffentlicht am30.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 2. August 2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 448.141 € festgesetzt.

Gründe

I. Gemäß notariellem Vertrag vom 3.2.2016 übergab der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2, seinem Sohn, im Weg der vorweggenommenen Erbfolge Grundbesitz. Dieser wurde - nach Auflösung des Antragsverbunds - am 2.8.2016 antragsgemäß als Eigentümer eingetragen.

Im Grundbuch sind an den beiden übergebenen Grundstücken (FlSt 599: Sägewerksgebäude Lagerplatz, Hofraum - darauf ein Teil des Kraftwerks des Beteiligten zu 3; FlSt 606: Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche) weiter eingetragen geblieben:

FlSt 599, Abt. II/4

Auflassungsvormerkung bei Ausübung des Ankaufsrechts für jeweilige Eigentümer von Flst. ... Gemäß Bewilligung vom 5.5.1980 eingetragen am 17.9.1981.

FlSt 606, Abt. II/8

Auflassungsvormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) für jeweiligen Eigentümer von BVNr. ...; gemäß Bewilligung vom 05.05.180/08.07.1992; Gleichrang mit ...; eingetragen am 31.08.1992

Hierzu war in der Übergabeurkunde (I. - Seite 4) die Löschung „wegen Unzulässigkeit“ beantragt worden. Auf eine Zwischenverfügung vom 11.5.2016 mit der Bitte um Antragszurücknahme insoweit hielten die notariell vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 an ihrem Standpunkt fest mit der Begründung, dass die jeweilige Eintragung deshalb unzulässig sei, weil das Sachenrecht keine subjektiv-dingliche Vormerkung kenne. Selbst wenn man die Vormerkung als zunächst wirksam begründet erachte, handele es sich um eine subjektiv-persönliche Vormerkung. Dann sei aber weder aus dem Grundbuch noch aus der Eintragungsbewilligung erkennbar, wer denn nun die Löschung der Vormerkung bewilligen müsse.

In einem Nachtrag zu seiner Verfügung vom 11.5.2016 hat das Grundbuchamt am 14.7.2016 aufgegeben, zur Beseitigung des für die Löschung bestehenden Hindernisses die Bewilligung des eingetragenen Berechtigten, dies sei der jeweilige aktuelle Eigentümer (der Beteiligte zu 3), in bestimmter Frist vorzulegen. Nach Fristablauf hat es mit Beschluss vom 2.8.2016 den Antrag auf Löschung der beiden Vormerkungen zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der ergänzend noch vorgebracht wird:

Wenn eine Eintragung in dieser Form aktuell unzulässig wäre, könne eine solche in Altfällen nicht kraft Gewohnheitsrechts zulässig sein. Dies verstoße gegen Denkgesetze. Im Übrigen belege die Verfügung vom 14.7.2016, dass nicht erkennbar sei, wer nun Berechtigter sein solle. Der jetzige Berechtigte könne dies keinesfalls sein, weil das vormerkungsgesicherte Ankaufsrecht als schuldrechtliche Vereinbarung niemals auf einen Rechtsnachfolger im Eigentum übergehen könne. Wenn man die Eintragungsbewilligung dahin auslege, dass der damalige Eigentümer des berechtigten Grundstücks auch heute Berechtigter des Rechts sei, dann erweise sich die Zwischenverfügung als falsch und das Grundbuch sei zumindest mit einem Klarstellungsvermerk zu versehen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel ist nicht in jeder Hinsicht zulässig.

1. Beantragt wurde die Löschung der Rechte „wegen Unzulässigkeit“. Das Grundbuchamt konnte das Verlangen zutreffend dahin verstehen, dass der „Antrag“ sich auf die Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO stützt, wonach eine Eintragung, die sich ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist, von Amts wegen zu löschen ist. Aus der weiteren Korrespondenz ergab sich indessen, dass der für die Urkundsbeteiligten handelnde Notar offensichtlich auch die Antragslöschung wegen Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO verfolgt. Denn er erklärte im Schreiben vom 3.6.2016 ausdrücklich, dass nicht ersichtlich sei, wer - wegen Unbestimmtheit der Berechtigten - die Löschung der Vormerkung bewilligen müsse. Dies war dem Grundbuchamt Anlass, mit einer (weiteren) Zwischenverfügung nach § 18 GBO fristsetzend aufzugeben, die Bewilligung des Beteiligten zu 3 beizubringen.

2. Während die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Löschungsantrag im Beschwerdeverfahren, jedenfalls nach herrschender Meinung (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 150/151), nur insoweit unbeschränkt weiterverfolgen können, als die Eintragung nicht von Anfang an, sondern erst als nachträglich unrichtig geworden beurteilt wird, ist die Beschwerde im Übrigen bei unterstellter ursprünglicher Unrichtigkeit nur beschränkt zulässig, nämlich mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch unter den sonstigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GBO einzutragen (Hügel/Kramer § 71 Rn. 151; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 29) oder die Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vorzunehmen. In dieser Hinsicht fehlt es aber dem Beteiligten zu 1 an der Beschwerdeberechtigung (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 203). Denn im Amtsverfahren nach § 53 GBO ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (RGZ 112, 260/265; Hügel/Kramer § 71 Rn. 180; Demharter § 71 Rn. 69), das heißt die Ablehnung der Amtslöschung muss in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifen (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 203). Das ist beim Beteiligten zu 1 seit der Eigentumsumschreibung am 2.8.2016 nicht der Fall. Denn er steht zu den maßgeblichen Grundstücken in keinerlei Rechtsbeziehung mehr, die beanstandeten Eintragungen berühren eine ihm zuzuordnende Rechtsposition nicht. Ein - als solcher anerkannter - Fall der Verfahrensstandschaft (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 182 und 220) besteht hier schon deshalb nicht, weil eine Löschungsverpflichtung des Beteiligten zu 1 im Verhältnis zum Übernehmer nicht ersichtlich ist, zudem der Beteiligte zu 2 berechtigterweise das Eintragungsersuchen weiterverfolgt.

III. Soweit zulässig ist die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GBO unbegründet.

1. Die Löschung der jeweiligen Vormerkung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kommt nicht in Frage.

Inhaltlich unzulässig sind Eintragungen, wenn ein Recht mit dem eingetragenen Inhalt oder in der eingetragenen Ausgestaltung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann oder wenn sie ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart (vgl. BGH vom 16.2.2012, V ZB 204/11 = BeckRS 2012, 6466 Rn. 13; Meinke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 99). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

a) Die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 Abs. 1 BGB erfolgt (u. a.) aufgrund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen ist (§ 885 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Fassung gibt vor, dass der Anspruchsberechtigte sich aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben muss, eine Bezugnahme insoweit unzulässig ist (BayObLG MittBayNot 1975, 93/94; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1511). Unzulässige Bezugnahmen wirken nicht als Eintrag (BGH NJW 2007, 3777/3778; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 874 Rn. 3; § 885 Rn. 15). Eine unzulässige Bezugnahme ist auch nicht zur Auslegung des Eintragungsvermerks oder zur Bestimmung der Person des Berechtigten verwertbar (BGH ZfIR 1997, 734; BGHZ 123, 297/301).

b) Berechtigt laut dem also allein maßgeblichen Eintragungsvermerk ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks. Dies ist insoweit bestimmt und eindeutig, als sich der Eigentümer unmittelbar aus dem Grundbuch und dessen Eintragung in der ersten Abteilung entnehmen lässt. Die Eintragungen sind schon deswegen nicht als unzulässig zu löschen, weil sie jedenfalls den Eigentümer im Zeitpunkt der Ankaufsrechtsvereinbarung als Inhaber der vormerkungsgesicherten Ankaufsrechte ausweisen und ein Eigentümerwechsel zwischen dem Zeitpunkt der Eintragung der jeweiligen Vormerkung bis heute nicht stattgefunden hat.

Soweit die Vormerkung an FlSt 599 „für jeweilige (= Plural) Eigentümer“ eingetragen ist, ergibt sich nach der nächstliegenden Bedeutung kein abweichendes Verständnis. Inhaber des Rechts ist stets nur und ausschließlich die in einem bestimmten Zeitpunkt durch ihre Eigentümerstellung definierte Person oder Personenmehrheit.

c) Überdies ist aber auch die Bestellung eines Rechts dergestalt, dass es dem einen Berechtigten auflösend bedingt durch ein bestimmtes Ereignis (Eigentumsverlust) und einem weiteren Berechtigten aufschiebend bedingt durch dasselbe Ereignis (Eigentumserwerb) zustehen soll (vgl. KG JFG 20, 6/7; Palandt/Bassenge § 883 Rn. 12; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 303), als sogenannte Sukzessivberechtigung bereits von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (RGZ 128, 246/250). Der Bundesgerichtshof hat sie für die schuldrechtliche Verpflichtung, zu bestimmten Zeitpunkten die Höhe des Erbbauzinses veränderten Umständen anzupassen, akzeptiert (BGHZ 22, 220/225), und zwar verfahrensrechtlich durch die Eintragung einer (einzigen) Vormerkung, die einen Anspruch sichert, welcher bedingt durch den Eigentümerwechsel mehreren aufeinander folgenden Personen als Berechtigten (sukzessive) zusteht. In der Rechtsprechung des früher für Grundbuchsachen zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts fand sie im Grundsatz ebenfalls Billigung (vgl. BayObLGZ 1984, 252/256; auch 1995, 149/152 f.). Sie wird in jüngerer Zeit, jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (vgl. BayObLG DNotZ 1990, 892), angezweifelt (Streuer Rpfleger 1994, 397; vgl. Schöner/Stöber Rn. 261 a, 261 d, 1495; auch Hügel/Kral § 44 Rn. 15), erscheint aber für - wie hier - abtretbare und vererbliche (vgl. Amann MittbayNot 1990, 225/227) Ansprüche im Grundsatz unproblematisch, weil die Identität des durch die Vormerkung gesicherten und bis auf den Gläubigerwechsel unveränderten Anspruchs auch in der Hand des neuen Gläubigers gewahrt bleiben kann.

d) Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müsste, dass eine Mehrzahl von je durch eine gesonderte Vormerkung zu sichernden Ansprüchen vorliegt, so wird auch von dieser Meinung nicht in Frage gestellt, dass Anspruch und Vormerkung in derartigen Fällen jedenfalls auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage fortbestehen (Schöner/Stöber Rn. 261 d; DNotI-Report 2001, 113 f.; ferner Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 883 Rn. 74; siehe auch BayObLGZ 1995, 149/153). Dann aber ist weder eine Unrichtigkeit des Grundbuchs noch eine Rechtsverletzung erkennbar, die dem Grundbuchamt bei der Eintragungstätigkeit unterlaufen wäre. Insoweit ist zudem die im Zeitpunkt der Rechtseintragung bestehende Verkehrsauffassung und -übung sowie das schutzwürdige Vertrauen der Berechtigten auf den Bestand der Eintragungen zu berücksichtigen (BayObLG Rpfleger 1981, 479; Hügel/Holzer § 53 Rn. 84). Hiernach bestand seinerzeit noch weniger als heute ein Anlass, die Ordnungsmäßigkeit der Eintragungen in Zweifel zu ziehen. Nähme man eine nicht durch eine (einzige) Vormerkung sicherbare Mehrheit von Ansprüchen an, so läge bei der gewählten Eintragungsform eine sogenannte Sammelbuchung vor, deren verfahrensrechtliche Zulässigkeit zwar strittig ist (Demharter § 44 Rn. 11); verneint man sie aus Gründen der Rechtsklarheit, so würde die abweichende Handhabung die Eintragung aber weder unwirksam noch inhaltlich unzulässig machen (Demharter a. a. O.; ähnlich Hügel/Kral § 44 Rn. 14 f.; Streuer Rpfleger 1994, 397/401 f.).

e) Berechtigter aus der Vormerkung, damit auch derjenige, der bei ihrer Löschung bewilligen muss (§ 19 GBO), ist der jeweilige (aktuelle) Eigentümer des Grundstücks in dessen seinerzeitigen Bestand, weshalb etwa bei einer Grundstücksteilung Rechte, mit denen das geteilte Grundstück belastet war, an den Teilen fortbestehen (Demharter § 7 Rn. 13), was bedeutet, dass auch die Vormerkung dann als Gesamtberechtigung zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Teilgrundstücke besteht. Der Senat hat daraus die Notwendigkeit abgeleitet, Bewilligungen des oder der so bezeichneten Eigentümer(s) beizubringen, unabhängig vom Bestehen eines zu sichernden Anspruchs. Denn auch die Buchposition ist ein betroffenes Recht im Sinne des § 19 GBO (Senat vom 7.7.2010; Demharter § 19 Rn. 45).

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Eintragung eines Widerspruchs mangels Verletzung gesetzlicher Vorschriften bei der Eintragungstätigkeit mit einer daraus folgenden Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) nicht in Betracht kommt (Hügel/Kral § 44 Rn. 14; Schöner/Stöber Rn. 261 d; DNotI-Report 2001, 113 f.).

3. Für eine Löschung auf Antrag wegen nachgewiesener Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) fehlen ebenso die Voraussetzungen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, geschweige denn positiv bekannt (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 11; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 88; Hügel/Kral § 44 Rn. 70), dass der gesicherte Anspruch aus der Ankaufsvereinbarung untergegangen ist. Auf die Ausführungen zu 1. b) wird ergänzend Bezug genommen.

4. Die Voraussetzungen für eine Klarstellung (vgl. OLG Frankfurt vom 4.12.2004, 20 W 396/03 juris) erachtet der Senat hier nicht als gegeben, weil die Person des Berechtigten selbst unmittelbar aus dem Grundbuch folgt. Dies gilt wiederum umso mehr, als ein Wechsel in der Person des Berechtigten bisher nicht stattgefunden hat.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil am Beschwerdeverfahren Personen, die im entgegengesetzten Sinne mit Anträgen in Erscheinungen getreten sind, nicht beteiligt waren.

Die Geschäftswertfestsetzung nach dem Grundstückswert ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 1 sowie § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

IV. Darauf hingewiesen wird noch, dass das vermerkte Bewilligungsdatum in der Eintragung zu Abt. II/8 (05.05.180 = richtig 1980) wegen eines offensichtlichen Schreibversehens zu berichtigen wäre (Demharter § 44 Rn. 72).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2016 - 34 Wx 303/16 zitiert 15 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung


(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung


(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen


(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1. (2) Der Wert e

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen


(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts. (2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder

Referenzen

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.