Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2017 - 34 Wx 153/17

published on 03/05/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Mai 2017 - 34 Wx 153/17
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Unter Vorlage eines am 14.2.2017 erlassenen und gemäß Bescheinigung am 21.2.2017 zugestellten Vollstreckungsbescheids beantragte die Verfahrensbevollmächtigte für ihre Mandantschaft, bezeichnet als „Dr. von X. & ….“, am 24.3.2017 beim Grundbuchamt auf dem mit Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteil der Titelschuldnerin eine Zwangshypothek über 7.081,82 € nebst Zinsen gemäß Forderungsaufstellung einzutragen.

Der Titel weist als Gläubiger(in) aus: „Rechtsanwälte X. XX“.

Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass die nach dem Titel Berechtigte nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) eingetragen werden könne, weil deren Gesellschafter im Titel nicht namentlich genannt seien. Mit Blick auf die grundbuchverfahrensrechtlichen Erfordernisse seien daher eine Titelergänzung zu veranlassen und der Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Gerichtsentscheidung zu ändern. Außerdem sei der Zinsbeginn im Antrag durch Nachtragserklärung zu korrigieren.

Nach Ablauf der zur Behebung gesetzten Frist hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag am 6.4.2017 zurückgewiesen. Mit der fristgerecht eingegangenen anwaltlichen Erklärung, wonach unter der im Vollstreckungsbescheid angegebenen Adresse der Mandantschaft ein selbständiger Kanzleisitz ohne besondere Rechtsform bestehe, würden die aufgezeigten Eintragungshindernisse nicht behoben.

Hiergegen richtet sich die anwaltlich eingelegte Beschwerde, mit der das Eintragungsbegehren unverändert weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird vorgetragen, bei der Kanzlei Dr. von X. an der im Titel angegebenen Anschrift handele es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern um eine Einzelkanzlei. Deshalb sei keine Titelergänzung notwendig.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die Gläubigerbezeichnung im Titel spreche für eine Mehrzahl von Gläubigern, bezeichne die mehreren Gläubiger jedoch unzureichend. Entweder sei eine GbR oder eine Mehrzahl von Personen als Gesamtgläubiger berechtigt. Weder die übrigen Gesellschafter noch die weiteren Gesamtgläubiger gingen jedoch aus dem Titel namentlich hervor. Der Titel sei auch dann nicht zur Vollstreckung tauglich, wenn unter der angegebenen Anschrift eine Einzelkanzlei betrieben werde, denn einen Einzelgläubiger weise er nicht aus. Zudem sei der Antrag zu den Zinsen nicht korrigiert worden.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPlfG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek liegen nicht vor.

Die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO, § 1184 BGB) als Vollstreckungsmaßnahme im Grundbuch setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem neben dem verpflichteten Schuldner und der auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden fälligen Vollstreckungsforderung (§ 1113 Abs. 1 BGB, § 751 ZPO) der berechtigte Gläubiger namentlich und so genau bezeichnet hervorgeht, dass seine Identität - gegebenenfalls nach Auslegung - zweifelsfrei feststeht (§ 750 Abs. 1 ZPO). Erst eine in dieser Weise klare Parteibezeichnung im Titel oder ggfls. in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchamt (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 67) obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 750 Rn. 3).

Die Auslegung der Parteibezeichnung richtet sich bei dieser rein formalen Prüfung nach den allgemeinen Regeln. Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH NJW 2004, 506/507; NJW 2010, 2137 Rn. 11 f.; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 24). Zudem dient die Möglichkeit der Auslegung nur dazu, die wahre Bedeutung einer unklaren Bezeichnung zu klären. Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel bezeichneten Rechtssubjekts, darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 13; Senat vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13 = Rpfleger 2013, 611).

2. Ein Vollstreckungstitel, der die Eintragung einer Zwangshypothek zuließe, liegt nicht vor.

a) Nach dem Vollstreckungsbescheid (§§ 699, 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ist Titelgläubiger nicht der Einzelanwalt X., sondern ein Zusammenschluss aus mehreren Rechtsanwälten. Dies ergibt sich aus dem gewählten Plural („Rechtsanwälte“) sowie dem Zusatz „CO“. Dass der Titel keine Angaben zur Rechtsform des Zusammenschlusses oder zum Beteiligungsverhältnis der mehreren Anwälte macht, ändert daran nichts.

Ob eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Sozietät existiert, ob sie zudem an der im Titel angegebenen Adresse residiert und in welcher Rechtsform sie organisiert ist (vgl. BGH NJW 1996, 2859), ist für die Titelauslegung genauso wenig maßgeblich wie die Frage, ob und von wem an der angegebenen Adresse eine rechtlich selbständige Einzelkanzlei betrieben wird. Diese außerhalb des Titels liegenden Umstände können für das zutreffende Verständnis nicht herangezogen werden. Auf den materiell-rechtlichen Forderungsinhaber kommt es im Stadium der Titelvollstreckung nicht an. Maßgeblich sind vielmehr die Gläubigerbezeichnung und der übrige Inhalt des Titels. Diese lassen ein Verständnis im Sinne einer Einzelgläubigerschaft nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Gläubigerbezeichnung nicht eine Mehrheit von Anwälten - in welcher Rechtsform oder in welchem Gemeinschaftsverhältnis auch immer -, sondern nur ein einzelner - nämlich der namentlich aufgeführte - Anwalt Berechtigter sei, ergeben sich aus dem Titel nicht. Die vorformulierte Rubrik „Antragsteller“ ist singular- und pluraltauglich. Der Singular bei der Angabe der „Bankverbindung des Antragstellers“ sowie bei der Erklärung „des Antragstellers“ zur Gegenleistung ist nicht geeignet, die ausdrückliche Bezeichnung der Gläubiger in der Mehrheitsform in Frage zu stellen.

b) Die Namen der übrigen im Vollstreckungsbescheid nur mit „CO“ bezeichneten Rechtsanwälte lassen sich dem Vollstreckungsbescheid nicht entnehmen. Welche Rechtsanwälte damit gemeint sind, ist auch sonst aus dem Titel - anders als möglicherweise aus einem mit Tatbestand versehenen Urteil (MüKo/Heßler § 750 Rn. 49) - nicht zu ersehen. Selbst eine großzügige Berücksichtigung des Eintragungsantrags (vgl. LG Bonn Rpfleger 1984, 28), die ohnehin nicht zulässig sein dürfte (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11), ändert daran angesichts der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsverfahren und deren Angabe zur vertreten Mandantschaft nichts. Da die unklare Gläubigerbezeichnung mithin nicht im Wege der Auslegung behoben werden kann, liegt kein vollstreckungsfähiger Titel vor (LG Gießen DGVZ 1995, 88; auch LG Berlin Rpfleger 1977, 109; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. ZwSi Rn. 35).

c) Weil die Gläubigerbezeichnung im Vollstreckungstitel nicht lediglich, etwa wegen Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 oder 2 GBO, grundbuchuntauglich (vgl. Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 47 Rn. 289 f. mit 292), sondern mit diesem Inhalt vollstreckungsuntauglich ist, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO auch im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. ZwSi Rn. 11 f.), zumal aus der Reaktion auf den erstinstanzlich erteilten rechtlichen Hinweis sowie der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass derzeit keine Bereitschaft besteht, die erforderliche Titelberichtigung zu betreiben. Eine bloße Teilrückweisung wegen des Zinsbeginns scheidet aus.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, da sich der Wert gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag der zur Eintragung beantragten Sicherungshypothek bemisst.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).

(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.

(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.

(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.

(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.