Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 31 Wx 5/14

published on 28/04/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 31 Wx 5/14
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Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erblasser, ein selbstständiger ..., ist im Juli 2013 verstorben. Alleinerbe ist sein minderjähriger Sohn (Beteiligter zu 2). Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet bis zu dessen 23. Lebensjahr; Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 3. Über das Vermögen des Erblassers war zu dessen Lebzeiten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt und der Beteiligte zu 1 in dem fortgesetzten Nachlassinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 2.7.2013 die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt mit der Begründung, aufgrund der Überleitung des Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren befänden sich in der Masse unbekannte Aktiva und Passiva aus dem Vermögenskreis des Erblassers, die vor Überleitung des Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht Massebestandteil gewesen seien. Umfang und Höhe seien nicht bekannt. Er müsse als Nachlassinsolvenzverwalter die Masse vor unbekannten Verbindlichkeiten schützen. Die unbekannten Aktiva und Passiva seien zu separieren und insoweit Nachlassverwaltung anzuordnen.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10.12.2013 zurückgewiesen mit der Begründung, nach Anordnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens könne keine Nachlassverwaltung stattfinden, wie sich im Umkehrschluss aus § 1988 BGB ergebe. Soweit sich Aktiva bzw. Passiva im Nachlass befänden, die nicht Massebestandteil des Insolvenzverfahrens gewesen seien, könne der Testamentsvollstrecker über diese Vermögenswerte verfügen.

Mit der Beschwerde trägt der Insolvenzverwalter vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil es bislang keine Entscheidung dazu gebe, wie der Insolvenzverwalter über den Nachlass seine von ihm verwaltete Nachlassmasse von Verbindlichkeiten des bisher insolvenzfreien Vermögens des Erblassers freihalten könne. Hierfür sei die Nachlassverwaltung das einzige sachlich passende Mittel. Es sei weitgehend unbestritten, dass ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen eines lebenden Schuldners in ein Nachlassinsolvenzverfahren zu überführen sei, wenn der Schuldner während des eröffneten Insolvenzverfahrens sterbe. Vom Grundsatz her gehe damit die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zum Erblasservermögen gehörende Gut gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Problematisch an der Überführung sei, dass damit zwei vollkommen unterschiedliche Vermögensmassen miteinander vermischt würden. Es sei anerkannt, dass mit der Freigabe eines Vermögensteils aus der Insolvenzmasse ein in sich abgeschlossenes insolvenzfreies Vermögen entstehe, in dem Neuverbindlichkeiten begründet werden könnten, für die ausschließlich das insolvenzfreie Vermögen als Haftungssubstrat diene. Über das insolvenzfreie Vermögen könne deshalb auch ein isoliertes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Für das Nachlassinsolvenzverfahren sei weitgehend anerkannt, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines lebenden Schuldners, der eine Erbschaft mache, das Insolvenzverfahren über diesen ererbten Nachlass beantragen könne, um das Zusammenfallen der ererbten Vermögensmasse mit dem von ihm verwalteten Insolvenzmassebestand zu verhindern. Auf diese Weise könne er verhindern, dass die Gläubiger, denen die Erbschaft als Haftungssubstrat zugewiesen sei, mit den Gläubigern, denen das von ihm bisher verwaltete Vermögen haftungsrechtlich zugeordnet sei, vermischt würden.

Unklar sei, wie in den Fällen des übergeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens die haftungsrechtliche Separation stattzufinden habe. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Neugläubiger des bisher insolvenzfreien Vermögens nunmehr in dem Insolvenzverfahren über das bisher vom Insolvenzbeschlag umfasste Vermögen aufgingen. Der Insolvenzverwalter könne das bisher insolvenzfreie Vermögen nicht einfach zu seiner Insolvenzmasse ziehen und die Gläubiger dieses Vermögens in sein Verfahren integrieren. Insolvenzgläubiger könnten diese Gläubiger nicht gewesen sein, denn sie seien zum Zeitpunkt der Eröffnung „seines“ Verfahrens noch nicht Gläubiger des Schuldnervermögens gewesen. Wenn er den Vermögensanfall des insolvenzfreien Vermögens in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dulde, müsse man darin ein Verwaltungshandeln im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO sehen mit der Folge, dass die Gläubiger des bisher insolvenzfreien Vermögens nunmehr in dem übergeleiteten Insolvenzverfahren Massegläubiger seien. Sei das bisher insolvenzfreie Vermögen überschuldet, dürfe er den Anfall des per Saldo negativen Vermögens in seiner Insolvenzmasse nicht dulden, weil er damit das seinen Insolvenzgläubigern zugewiesene Haftungssubstrat mindern würde. In diesem Fall müsse er zur Meidung seiner eigenen Haftung ein zweites Insolvenzverfahren beantragen. Dazu müsse er wegen § 13 InsO den genauen Bestand des insolvenzfreien Vermögens kennen. Das sei nicht der Fall, weil der Schuldner nach Freigabe die Praxis weitergeführt und dabei möglicherweise weitere Verbindlichkeiten begründet habe; seinen Verpflichtungen aus § 295 InsO sei er nicht nachgekommen. Der Insolvenzverwalter befinde sich damit in der gleichen Lage wie ein Erbe, der die Zusammensetzung und insbesondere die Verbindlichkeiten einer Erbschaft nicht überblicken könne. Der Erbe könne in dieser Lage seine Haftung verhindern, indem er die Nachlassverwaltung beantrage. Dieses Institut müsse deshalb auch dem Insolvenzverwalter hinsichtlich des Neuvermögens zur Verfügung stehen, wie in der Literatur vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bejaht.

Die Testamentsvollstreckung laufe faktisch leer, weil durch die Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren das gesamte insolvenzfreie Vermögen zum Massebestandteil geworden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Insolvenzverwalter des übergeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Nachlassverwaltung hinsichtlich des zu Lebzeiten des Schuldners insolvenzfreien Vermögens zu stellen.

1. Nach § 1981 Abs. 1 BGB kann der Erbe die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen; sie dient der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben. An Stelle des Erben kann auch ein verwaltender Testamentsvollstrecker den Antrag stellen (allg. Meinung, vgl. Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. 2014 § 1981 Rn. 1; Staudinger/Marotzke BGB <2010> § 1981 Rn. 14; MünchKommBGB/Küpper 6. Aufl. 2013 § 1981 Rn. 4). Hier haben weder der Erbe noch der Testamentsvollstrecker Antrag auf Nachlassverwaltung gestellt. Der Testamentsvollstrecker hat mitgeteilt, dass der Erlös aus dem Verkauf von Immobilien die Verbindlichkeiten bei weitem übertreffe.

2. Dem Beschwerdeführer steht hier schon deshalb kein Antragsrecht zu, weil das Vermögen, auf das sich die Nachlassverwaltung beziehen soll, nicht seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO unterliegt. Denn der Tod des Schuldners ändert nichts an der Trennung zwischen der den Insolvenzgläubigern zugewiesenen Vermögensmasse und dem insbesondere nach einer Freigabe entstehenden (Sonder-)Vermögen. Es kann deshalb dahinstehen, ob einem Insolvenzverwalter grundsätzlich aufgrund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO das Recht zustehen kann, Nachlassverwaltung zu beantragen (ablehnend Staudinger/Marotzke § 1981 Rn. 9 m. w. N. zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben).

a) Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO).

b) Der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt ohne weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren. Das gilt sowohl für das Regelinsolvenzverfahren als auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. BGHZ 175, 307). Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuen Schuldner (BGHZ 157, 350/354).

c) Zur Masse gehört auch nach der Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren nur das zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen

c) des Erblassers (h. M., vgl. BGH ZIP 2014, 137 m. w. N.; MünchKommlnsO/Siegmann 2. Aufl. 2008 Vor §§ 315-331 Rn. 3 m. w. N. zum Meinungsstand). Unzutreffend ist die Auffassung, § 38 InsO werde durch § 325 InsO insoweit verdrängt, als auch Verbindlichkeiten des Schuldners, die dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und die nach § 1967 BGB Nachlassverbindlichkeiten werden, gemäß § 325 InsO Insolvenzforderungen sind. Vielmehr wird der Umfang der Insolvenzmasse abschließend durch die §§ 35, 36 InsO bestimmt. Das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners steht den Insolvenzgläubigern nicht zu, sondern ausschließlich den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Neugläubigern des Schuldners.

d) Am Umfang der Insolvenzmasse ändert der Tod des Schuldners nichts. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten waren keine Insolvenzforderungen und können im Todesfall diese Eigenschaft nicht erhalten. Die strikte Trennung zwischen der den Insolvenzgläubigern zugewiesenen Vermögensmasse und dem insbesondere bei einer Freigabe (§ 35 Abs. 2 InsO) von Vermögensteilen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstehenden (Sonder-) Vermögen wird folglich durch den Tod des Schuldners und die Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren nicht aufgehoben. Aus § 325 InsO ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift spricht lediglich die Selbstverständlichkeit aus, dass Eigenverbindlichkeiten des Erben im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden können. Sie ist die Kehrseite der Trennung zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des Erben und ist keine Ersatzregelung, welche den Anwendungsbereich des § 38 InsO vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf den des Todes des Insolvenzschuldners erstreckt (vgl. BGH ZIP 2014, 137/138; MünchKommlnsO/Siegmann vor §§ 315-331 Rn. 3 a).

3. Unzutreffend ist deshalb die Auffassung des Beschwerdeführers, mit dem Tod des Schuldners und der Überleitung des Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren gehe die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte zum Erblasservermögen gehörende Gut auf ihn über. Es findet weder ein „Vermögensanfall des insolvenzfreien Vermögens in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis“ statt noch ein Massebeschlag des bisher insolvenzfreien Vermögens. Ebenso wenig bestehen Unklarheiten über die „haftungsrechtliche Separation“, denn die strikte Trennung der Vermögensmassen wird durch den Tod des Schuldners nicht aufgehoben (vgl. BGH a. a. O.).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen rechtlichen Fragen sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2013 (ZIP 2014, 137) geklärt.

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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Annotations

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3) (weggefallen)

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.