Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - 31 Wx 330/17

bei uns veröffentlicht am17.10.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 8.8.2017 betreffend die Beanstandung des mangelnden Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist.

1. Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Hieraus folgt unmittelbar, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts ist, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern es vielmehr Sache des Anmeldenden ist, diese nachzuweisen. Dem Gericht wird dadurch aber auch versagt, die Eintragung einer Rechtsnachfolge allein aufgrund der Angaben in der Anmeldung und ohne den regelmäßig gebotenen Nachweis durch öffentliche Urkunden vorzunehmen. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Dessen Beschaffung ist nicht schon infolge des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 HGB (vgl. OLG Köln FGPrax 2005, 41; KG NJW-RR 2000, 1704). Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Der Nachweis durch öffentliche Urkunden kann auch dann untunlich sein, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten ergibt. In solchem Fall genügt die Bezugnahme des Anmeldenden auf diese Akten. Das Registergericht ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg. M., vgl. zu Vorstehendem KG NJW-RR 2000, 1704; OLG Köln FGPrax 2005, 41; OLG Bremen NJW-RR 2014, 816).

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Absehen des Nachweises der Erbfolge mittels eines Erbscheins nicht gegeben.

a) Die Beschwerdeführer leiten ihre Erbenstellung nicht von einem vor einem Notar errichteten Testament ab, sondern von einem durch die Erblasserin handschriftlich errichteten Testament, das keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist.

Der Hinweis auf jüngst ergangene Entscheidungen des BGH in Bezug auf den Nachweis der Erbenstellung trägt nicht. Diese betreffen den Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank (NJW 2016, 2409; NJW 2013, 3716). Insoweit hat der BGH hervorgehoben, dass der Erbe abgesehen von gesetzlichen Sonderregelungen grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Ein solche Sonderregelung erkennt er aber in § 12 Abs. 1 S. 4 HGB, wobei er herausstellt, dass insofern nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokoll (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge genügt (vgl. BGH NJW 2016, 2409 <2410 Tz. 22>).

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Vorlage eines Erbscheins für den Nachweis ihrer Erbenstellung nicht untunlich im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 4 HBG.

aa) Die Rechtsfolge ergibt sich nicht aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten.

bb) Auch ist der Nachweis ihrer Erbenstellung durch einen Erbschein als öffentliche Urkunde nicht bereits aus dem Grund „untunlich“ iSd § 12 Abs. 1 S. 4 HGB, weil dessen Beschaffung insofern mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, da nach ihrer Auffassung durch das Erbscheinserteilungsverfahren unverhältnismäßige Kosten erwachsen würden.

Nach dem Beschwerdevorbringen besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Werken bekannter Künstler; von einem Wert von mindestens 100 Mio. € sei auszugehen.

Demgemäß erwachsen unter Zugrundelegung der Wertangabe der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Erbscheins jeweils eine 1,0 Gebühr gemäß GNotKG KV 12210 (Erteilung eines Erbscheins) sowie gemäß GNotKG KV 23300 (eidesstattliche Versicherung). Beide errechnen sich aus der Tabelle B nach § 34 GNotKG. Gemäß § 35 Abs. 2 GNotKG ist für Tabelle B ein Höchstwert von 60 Mio € zugrunde zu legen. Ausgehend von der Ausgangsgebühr bei einem Wert iHv 30 Mio € sind in Bezug auf den übersteigenden Wert (30 Mio €) für je 1 Mio € weitere 120 € hinzuzurechnen. Insoweit beträgt eine 1,0 Gebühr 26.585 €, sodass an gerichtlichen Gebühren insgesamt ein Betrag iHv 53.170 € erwächst. Da der Antrag zur Niederschrift des Nachlassgerichts gestellt werden kann, entstehen keine weiteren gerichtlichen Gebühren (vgl. Vorbem. 2.3.3. Abs. 2 GNotKG KV: Mit der Gebühr GNotKG KV 23330 wird auch das Beurkundungsverfahren abgegolten). Bei einer solchen Antragstellung würden auch keine zusätzlichen notariellen Gebühren anfallen.

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer, der Wert der Kommanditbeteiligung betrage höchstens 30.000 € bzw. sogar noch weniger bzw. die Beteiligung stelle keinen realen Wert mehr dar, da sie ein Abschreibungsmodell betreffe, und daher die Gebühren für einen Erbschein unverhältnismäßig wären, greift nicht.

Insofern verkennen die Beschwerdeführer bereits, dass die Eintragung in das Register auch der Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge nach der Erblasserin dient und daher Bezugsmaßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren von vornherein der Wert des Gesamtnachlasses, nicht jedoch der Wert einzelner Vermögensgruppen bzw. -gegenstände des Nachlasses wäre. Vor dem Hintergrund des angebrachten Nachlasswerts von 100 Mio € kann daher ein Betrag iHv ca. 54.000 € von vornherein keine unverhältnismäßige Ausgabe darstellen. Der Kommanditanteil der Erblasserin ist Teil ihres Nachlasses und geht im Wege der Universalsukzession nach Annahme der Erbschaft auf die Beschwerdeführer über. Insofern ist es auch unmaßgeblich, ob sie an diesem überhaupt ein wirtschaftliches Interesse haben oder nicht.

II.

Die Beschwerdeführer haben kraft Gesetzes die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - 31 Wx 330/17 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Handelsgesetzbuch - HGB | § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen


(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag


Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erh

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 35 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Eur

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht


(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlos

Referenzen

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.

(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.

(1) Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Anstelle der Vollmacht kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

(2) Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen. Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.