Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - 26 UF 754/15

bei uns veröffentlicht am12.10.2015
vorgehend
Amtsgericht München, 527 F 3550/13, 18.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.05.2015, Aktenzeichen 527 F 3550/13, wird verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 14.12.2001 die Ehe geschlossen. Seit dem 21.8.2012 sind sie rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs geltend.

Das Amtsgericht München hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 18.5.2015 verpflichtet, seine Auskunft zum Endvermögen, Anfangsvermögen und zu seinem Vermögen zum Trennungszeitpunkt, überreicht mit Schriftsatz an das Gericht vom 23.6.2010 eidesstattlich zu versichern mit der Maßgabe, dass die zu versichernde Auskunft zu aktualisieren ist, insbesondere um den am 21.12.2000 erworbenen Anteil an einem Filmfonds und die Werte der Immobilien.

Gegen den Teilbeschluss vom 18.5.2015 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II. Die Beschwerde ist nach §§ 61 Abs. f, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600.- € übersteigt. Wendet sich ein zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichteter gegen diese Verpflichtung, gelten dieselben Grundsätze wie für die Bewertung einer Verpflichtung zur Auskunfterteilung (BGH NJW-RR 2013,257):

Wendet sich der zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichtete gegen die Entscheidung, ist der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs zu bemessen (Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen vom 24.11.1994, GSZ 1/94, FamRZ 1995, 349; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 22.3.2010, II ZR 75/09; BGH vom 29.9.2010, XII ZB 49/09). Die Kosten eines zur Erfüllung der Auskunftspflicht in Anspruch genommenen Steuerberaters sind bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nur dann zu berücksichtigen, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage war (Bundesgerichtshof vom 23.5.2012, Az. XII ZB 594/11).

Der Antragsgegner geht irrtümlich davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands als Bruchteil der Zugewinnausgleichsforderung festzusetzen sei. Diese Auffassung widerspricht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Soweit der Antragsgegner einwendet, dass eine Stellungnahme bzw. gutachtliche Bewertung des Filmfonds erforderlich sei, entspricht dies einer Äußerung seitens des Amtsgerichts im Termin vom 10.12.2014 hinsichtlich des Victory-Medien Fonds 16. Für den Wert des Beschwerdegegenstands hat der evtl. für die Bewertung des Filmfonds notwendigen Aufwand aber keine Bedeutung. Der Antragsgegner schuldet im Rahmen seiner Auskunft keine Wertangabe für den Filmfonds, sondern nur Angaben zu den wertbildenden Merkmalen (Palandt-Brudermüller, 74. Auflage, Rz. 9 zu § 1379 BGB). Der Antragsgegner wurde in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zu einer Wertangabe hinsichtlich des Filmfonds verpflichtet, sondern nur zu einer Aktualisierung der Auskunft. Er ist somit nur im Rahmen des § 1379 BGB zur Angabe der wertbildenden-Merkmale verpflichtet, die sich aus den dem Antragsgegner vorliegenden Unterlagen zu dem Fonds ergeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben die Hilfe eines Steuerberaters erfordern.

Soweit der Antragsgegner ausdrücklich verpflichtet wurde, seine Auskunft um die Werte der Immobilien zu aktualisieren, sollte sich angesichts der bereits vorliegenden Gutachten kein besonderer Kostenaufwand ergeben.

Somit ist nicht ersichtlich, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einen Aufwand erfordert, der 500.- € übersteigt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 40 FamGKG entsprechend dem Wert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 25.8.2015 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen und eine Rücknahme empfohlen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 Satz 1,112,113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2010 - XII ZB 49/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 49/09 vom 29. September 2010 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schil

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 594/11 vom 23. Mai 2012 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die Richter Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen:

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 75/09
vom
22. März 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8

a) Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur
Erteilung einer Auskunft ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den
die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen
des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs.

b) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen
Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für
seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt.

c) Ein zu berücksichtigendes Geheimhaltungsinteresse scheidet aus, wenn der Verurteilte
Auskünfte der Art, zu deren Erteilung er verurteilt ist, zu Werbezwecken in
seinem Internetauftritt nutzt.
BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
Dr. Reichart und Bender

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 5.000,00 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich , 20.000,00 € übersteigt.
2
1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs. Gegenstand des Rechtsmittels des zur Auskunft Verurteilten ist das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, spart er die Kosten, die mit der Auskunftserteilung verbunden sind. Allein diese Kostenersparnis zuzüglich des Wertes eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses ist Grundlage für die Festsetzung des Werts der Beschwer. Das etwa daneben bestehende Interesse des Verurteilten, die Durch- setzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung hinaus und hat deshalb außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., siehe nur BGHZ 128, 85, 87 ff.).
3
2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Beklagten eine den Wert von 20.000,00 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht.
4
a) aa) Hinsichtlich des behaupteten Eigenaufwands der Beklagten ist schon nicht ersichtlich, wieso die Feststellung, dass von g. geschlossene Verträge mit Dritten nicht den Geschäftszweig Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung betreffen, sowie die weitere Feststellung, ob einer der Beklagten den jeweiligen Vertrag veranlasst oder daran mitgewirkt hat, mehr als fünf Minuten pro Vertrag in Anspruch nehmen soll. In welchem Geschäftszweig die Verträge geschlossen wurden, ist mit einem Blick in den Vertrag zu sehen. Der Umstand, ob einer der Beklagten daran mitgewirkt oder diesen veranlasst hat, lässt sich angesichts des durchaus überschaubaren Rahmens der Vertragsabschlüsse, der sich offensichtlich nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht annähernd im Bereich von tausend Abschlüssen bewegt , ebenfalls aus der Erinnerung schnell feststellen.
5
Abgesehen davon ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass nur die Beklagten selbst und nicht etwa ein Mitarbeiter die Verträge darauf durchsehen kann, in welchem Geschäftszweig der Abschluss erfolgte.
6
bb) Verfehlt ist die Ansicht der Beklagten, sie könnten einen Aufwand von 400,00 € pro Stunde geltend machen. Sie verkennen, dass sie im Rahmen der Beschwer nur den eigenen Aufwand geltend machen können. Bei dem von ihnen geltend gemachten Stundensatz, den sie selbst als "im Drittvergleich ermittelt" bezeichnen, handelt es sich jedoch ersichtlich um den Satz, den sie ihren Auftraggebern/Vertragspartnern in Rechnung stellen würden. Dieser Stunden- satz enthält damit nicht nur den eigenen Aufwand der Beklagten, sondern umfasst zusätzlich u.a. auch den Kostenaufwand des Unternehmens, der betriebswirtschaftlich in die Höhe des Stundensatzes einkalkuliert ist. Dieser nicht auf die berufliche Tätigkeit entfallende Kostenanteil muss daher zur Ermittlung des eigenen Aufwands von dem Stundensatz in Höhe von 400,00 € abgezogen werden, was hier allenfalls zur Rechtfertigung eines Stundensatzes von 100,00 € führt (siehe insoweit bereits Sen.Beschl. v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06, juris Tz. 5).
7
cc) Selbst wenn man zu den von den Beklagten bisher ermittelten 300 Vertragsabschlüssen noch weitere 200 bei den Tochterunternehmen zugunsten der Beklagten hinzunimmt, läge ihr Eigenaufwand damit allenfalls bei ca. 4.000,00 €.
8
b) Soweit die Beklagten behaupten, für die Auswertung der Umsatzerlöse und der dahinter stehenden Geschäfte sowie für die Vorlage der entsprechenden Verträge für die Prüfung durch die Beklagten und die Rechtsanwälte fielen weitere insgesamt zwei Mann á drei Tage á zehn Stunden zu einem Stundensatz von 200,00 € an, ist dieser Aufwand ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
9
Von den Beklagten ist nicht ansatzweise ausgeführt worden, welche Arbeitsschritte mit welchem Inhalt in der Finanzabteilung und dem Vertragscontrolling durchgeführt werden müssen, um die im Tenor umschriebenen Verträge zu ermitteln. Auch haben sie nicht dargetan, dass für die betriebsintern durchzuführenden Maßnahmen nicht auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt (siehe zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 8; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 12).
10
Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich des Stundensatzes lediglich auf einen Drittvergleich abgestellt und nicht ansatzweise dargelegt wird, wieso für derartige, keine besonderen Schwierigkeiten verursachenden und keine besonderen Kenntnisse voraussetzenden Ermittlungen ein Mitarbeiter eingesetzt werden muss, der derartig qualifiziert ist, dass er einen Stundensatz von 200,00 € verdient. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Angaben zu dem Vertragspartner , dem Vertragsgegenstand sowie dem vereinbarten und bezahlten Honorar.
11
Angesichts dessen kann an Mitarbeiterkosten allenfalls von einem Betrag von 500,00 € ausgegangen werden.
12
c) Die Beklagten haben auch die Erforderlichkeit der Fremdkosten in Form von anwaltlicher Beratung nicht glaubhaft gemacht.
13
Zwar gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkundiger Dritter. Dies jedoch nur, soweit der Verpflichtete auf deren Hilfe zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zurückgreifen darf (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 8). Die Beklagten haben die Erforderlichkeit nicht dargelegt.
14
aa) Hinsichtlich der für ihre instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten behaupteten Beratungskosten in Höhe von 6.250,00 € haben die Beklagten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, welche Leistung hierfür erbracht wird bzw. wurde, so dass jegliche Beurteilungsgrundlage für die Erforderlichkeit dieser Beratungsleistungen fehlt.
15
bb) Soweit die Beklagten hinsichtlich einer Anzahl von 50 Verträgen die Erforderlichkeit anderweitiger anwaltlicher Beratung behaupten, ist weder in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung noch in der eidesstattlichen Versicherung nachvollziehbar erläutert, wieso eine solche erforderlich sein soll.
16
Mit der Formulierung "mit Blick auf die Qualifikation von Geschäften nach 'Auskunft erteilen' oder 'keine Auskunft erteilen' " müsse anwaltlicher Rat eingeholt werden, wird weder begründet noch ist sonst ersichtlich, wieso hierfür die Unterstützung durch einen Anwalt benötigt wird. Liegt ein Geschäftsabschluss von g. betreffend Unternehmensberatung, Mergers und Aquisitions , Coporate Finance, Due Diligence, Venture Capital, Private Equity und Portofolio -Prüfungen in Geschäftszweigen außerhalb Telekommunikation, IT, Medien und Unterhaltung vor, der auf Veranlassung oder unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommen ist, so können die Beklagten die Frage unschwer selbst beantworten, dass sie die Auskunft erteilen müssen. Umgekehrt ist die Frage ebenso eindeutig zu verneinen, wenn sich ein Vertragsabschluss auf die oben genannten vier Geschäftszweige bezieht.
17
Soweit die Beklagten anwaltlichen Beratungsbedarf "mit Blick auf die durch die Auskunftserteilung drohenden Verstöße gegen und Schadensersatzrisiken aus bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen" geltend machen, fehlt insoweit ersichtlich jede Erforderlichkeit in Bezug auf die von ihnen zu erfüllende Auskunftsverpflichtung. Ebenso wenig wie im Rahmen des bei der Auskunftserteilung zu bewertenden Geheimhaltungsinteresses der Umstand Berücksichtigung findet, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (siehe hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; v. 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, juris Tz. 5; v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3), ist insoweit im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung anwaltlicher Rat erforderlich. Die Verpflichtung zur Aus- kunftserteilung besteht unabhängig von derartigen Folgen im Verhältnis zu Dritten.
18
d) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten sowie die damit verbundene eidesstattliche Versicherung reichen ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen, bewertbaren Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 4.500,00 € für die Erteilung der Auskünfte unterstellt - mit einem 15.500,00 € übersteigenden Betrag hätte bewertet werden müssen, um die Mindestbeschwer des § 26 Nr. 8 EGZPO zu erreichen.
19
Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben einen derartigen konkreten Nachteil nicht glaubhaft gemacht.
20
Die bloße Behauptung einer Wettbewerbssituation zwischen dem Kläger und g. reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil g. durch die namentliche Benennung ihrer Vertragspartner in ihrem Internetauftritt selbst zum Ausdruck bringen, dass ihnen an der Geheimhaltung der Namen ihrer Vertragspartner - auch im Verhältnis zu den Wettbewerbern - nichts liegt. Hinzu kommt, dass die Auskunftsverpflichtung sich auf abgeschlossene Vertragsverhältnisse aus der Vergangenheit bezieht und jeglicher Vortrag dazu fehlt und es angesichts des Unternehmensgegenstands von g. auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den Vertragspartnern um Unternehmen handelt, hinsichtlich derer, etwa wegen ständiger Geschäftsbeziehungen, überhaupt eine Abwerbung in Betracht kommt.
21
II. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Bewertung des Anteils, mit dem die Beklagten unterlegen sind (siehe insoweit BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, juris Tz. 10; v. 8. September 2009 - X ZR 81/08, juris Tz. 21).
Goette Strohn Caliebe Reichart Bender
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.07.2008 - 5 HKO 23433/07 -
OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 4467/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 49/09
vom
29. September 2010
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im vorliegenden Verfahren wechselseitig Auskunft und eidesstattliche Versicherung zum jeweiligen Endvermögen verlangt. Der Beklagte, der seinerseits Auskunft erteilt und auf ein entsprechendes Teilurteil des Amtsgerichts deren Richtigkeit eidesstattlich versichert hat, hat - widerklagend - beantragt, die Klägerin zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Auf das Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Prozessrecht Anwendung.
3
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige, und hat die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für unzulässig gehalten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Es hat den Zeitaufwand für die Klägerin zur Überprüfung ihrer Angaben auf zehn Stunden geschätzt und zur Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung auf weitere fünf Stunden. Den Stundensatz hat das Berufungsgericht § 20 JVEG entnommen. Dass der Klägerin ein Verdienstausfall entstehe, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Berufungsgericht hat demnach den Zeitaufwand mit insgesamt 45 € veranschlagt und daraus zusammen mit Fahrtkosten (12 €) und - unterstellten - Anwaltskosten (370,80 €) einen Wert von rund 430 € errechnet. Wenn die Klägerin die eidesstattliche Versicherung hingegen verweigern und sich gegen die Vollstreckungsfähigkeit des Titels wenden wollte, würden ihr - alternativ - Kosten von maximal 520 € entstehen.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
5
Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der erforderlichen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der angefochtene Beschluss befindet sich jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
6
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Ergebnis richtig angewendet.
7
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluss nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050) ab. In jenem Fall entstand dem Auskunftspflichtigen aufgrund der von ihm geschuldeten umfangreichen Auskunft ein Verdienstausfall. Ein solcher ist hier jedoch nicht dargetan. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Überprüfung der bereits gemachten Angaben durch die Klägerin den - vom Berufungsgericht großzügig bemessenen - Zeitaufwand von zehn Stunden erfordert, hat die Klägerin jedenfalls nach den nicht rechtsfehlerhaften Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan, dass ihr daraus ein Verdienstausfall entstehe. Vielmehr kann die Klägerin die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft unschwer in der Freizeit leisten. Dies erfordert weder eine zeitweise Schließung der von ihr betriebenen Arztpraxis noch eine Vertretung durch einen Kollegen. Ähnliches gilt für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung. Dass sich ein Termin nicht außerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten der Klägerin vereinbaren ließe, ist nicht dargetan, so dass auch insoweit ein Verdienstausfall nicht ersichtlich ist.
8
Dass das Berufungsgericht für einen Verdienstausfall einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin für erforderlich gehalten hat, verletzt demnach entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör.
9
Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat (vgl. auch § 21 JVEG). Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (vgl. auch BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274).
10
b) Auch aus der Höhe der - vom Berufungsgericht unterstellten - Anwaltskosten kann ein höherer Wert nicht hergeleitet werden. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert zu bemessen ist, kommt es im Ergebnis nicht an. Denn für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris). Dass das Berufungsgericht der Klägerin "das Recht" zugebilligt hat, sich anwaltlichen Beistands zu bedienen, bindet den Senat als Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich war, nicht. Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderli- chen Einschaltung eines Anwalts vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter

Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 28.04.2008 - 30 F 254/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2009 - 15 UF 144/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 594/11
vom
23. Mai 2012
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2012 durch die
Richter Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und
Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin zu 1 nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt , die Antragstellerin zu 2 ihn auf Kindesunterhalt in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin zu 1 in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

2
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
3
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 mwN).
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2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat das Oberlandesgericht nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt.
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a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den Antragsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Da der Antragsgegner selbst geltend gemacht habe, er habe die geforderte Auskunft für die Jahre 2006 und 2007 bereits erteilt, falle ein Aufwand für diese Tätigkeit nicht mehr an. Im Übrigen sei lediglich die Vorlage bereits erstellter Unterlagen geschuldet. Daher könne der Antragsgegner nicht die Kosten für die Hinzuziehung eines Steuerberaters ansetzen. Der Zeitaufwand für eine eigene Auskunftserteilung sei mit höchstens 17 € je Stunde anzusetzen. Selbst wenn man dem Antragsgegner für die Sichtung und Zusammenstellung der Unterlagen zwei Arbeitstage zubillige, liege der Gesamtaufwand unter dem Beschwerdewert von 600 €.
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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
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Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597). Letzteres ist hier nicht der Fall.
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aa) Das Beschwerdegericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlichen Zusammenstellungen entweder dem Antragsgegner bereits vorliegen oder von ihm mit geringem Aufwand erstellt werden können. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Insbesondere bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht der Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen , weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, und diese um ein geordnetes Bestandsverzeichnis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ergänzen. Soweit das Vermögen eine Gesellschaftsbeteiligung umfasst, verlangt das Bestandsverzeichnis nur deren Aufnahme als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse. Die Erstellung einer nicht auf das Geschäftsjahresende bezogenen Zwischenbilanz, wie sie etwa für die Berechnung eines Zugewinnausgleichs erforderlich werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594), ist dem Antragsgegner ebenso nicht aufgegeben wie die Erstellung eines gesonderten Bestandsverzeichnisses über das Vermögen der Gesellschaft, an der er beteiligt ist.
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Den eigenen Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen hat das Oberlandesgericht zutreffend mit maximal 17 € pro Stunde bewertet (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 420/11 - juris Rn. 10; BGH Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10 - FamRZ 2012, 299 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder ersichtlich noch dargelegt.
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bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner habe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an seinen Einkommensverhältnissen, da der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1 ohnehin auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen sei (§ 1578 b Abs. 1 BGB), den diese durch eigene Erwerbstätigkeit decken könne. Denn die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf setzt voraus , dass eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. In die zu treffende Billigkeitsabwägung fließen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ein, über die deshalb vorab Auskunft zu erteilen ist.
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 09.06.2011 - 322 F 182/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2011 - 25 UF 170/11 -

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)