Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Feb. 2017 - 26 UF 1466/16

21.02.2017

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts München vom 07.10.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.667 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Zur Sachverhaltsdarstellung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Teilbeschlusses Bezug genommen.

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Das Amtsgericht München hat den Antrag des Antragstellers vom 07.01.2016 in Ziffer I in Höhe eines Teilbetrages von 7.667,00 € (Unterhalt für den Zeitraum August 2013 mit Juni 2014) zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum verwirkt ist.

Gegen diesen Teilbeschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und bringt vor, Verwirkung sei nicht eingetreten.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 30.01.2017 darauf hingewiesen, dass er von Verwirkung ausgehe und die Beschwerde daher keine Erfolgsaussicht habe.

Der Antragsteller hält an seiner Beschwerde fest.

II. Die zulässige (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Das Amtsgericht München hat für den Zeitraum von August 2013 mit Juni 2014 zu Recht Verwirkung angenommen.

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kommt dann in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für die Annahme einer Verwirkung müssen das sogenannte Zeitmoment und das sogenannte Umstands-moment verwirklicht sein (BGH FamRZ2010, 1888). Für das Zeitmoment ist darauf hinzuweisen, dass von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltszahlungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden muss, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Das Zeitmoment ist daher regelmäßig bereits für Zeitabschnitte, die bei Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers mehr als ein Jahr vor dem erneuten Tätigwerden zurückliegen, zu bejahen (BGH a. a. O.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 6 Rn. 143). Dieselben Anforderungen gelten, wenn die aus übergegangenem Recht klagende Behörde tätig wird. Zwar ist diese nicht wie ein Unterhaltsgläubiger lebensnotwendig auf die Realisierung der Forderungen angewiesen. Jedoch ist die Behörde aufgrund der Natur, des Inhalts und des Umfangs des Unterhaltsanspruchs, der sich durch den Übergang nicht verändert, gehalten, sich um dessen zeitnahe Durchsetzung zu bemühen (BGH a. a. O.).

Für das Umstandsmoment kommt es nicht auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Schuldners bzw. auf das Entstehen besonderer Nachteile durch die späte Inanspruchnahme an (BGH a. a. O.; Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 6 Rn. 144). Eine Rechtswahrungsanzeige der Behörde, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, reicht allein nicht aus, um dem Umstandsmoment der Verwirkung dauerhaft begegnen zu können (OLG Brandenburg NJW-RR 2016, 1224).

Danach ist vorliegend für den Zeitraum von August 2013 mit Juni 2014 von Verwirkung auszugehen.

In der Zeit von September 2013 bis Mai 2014 standen Antragsteller und Antragsgegner in regelmäßigem schriftlichem Kontakt in Form von Auskunftsverlangen über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und Geltendmachung bezifferter Unterhaltsansprüche. Mit Schreiben vom 27.03.2014 hat der Antragsteller erstmals eine bezifferte Unterhaltsforderung von monatlich 851,00 € geltend gemacht. Hierauf hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 03.04.2014 eine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 06.05.2014 eine neue Unterhaltsberechnung angestellt, die sich auf monatlich 835,00 € belief. Mit Schreiben vom 30.05.2014 erhob der Antragsgegner hiergegen den Einwand, dass der Anspruch nicht schlüssig dargelegt sei. Mit Schreiben vom 02.06.2014 stellte der Antragsgegner eine eigene Unterhaltsberechnung an, in der er zum Ergebnis kam, dass höchstens ein Unterhaltsanspruch von 15,00 € monatlich geschuldet sei, im konkreten Fall jedoch gar keiner. Hierauf erwiderte der Antragsteller zunächst nichts. Es folgte kein Hinweis darauf, dass die Berechnung des Antragsgegners noch überprüft werden müsse oder sich eine Stellungnahme hierzu vorbehalten werde. Erst mit Schreiben vom 29.06.2015, dem Antragsgegner unbestritten zugegangen am 02.07.2015, also 13 Monate später, übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner eine erneute Unterhaltsberechnung.

Zu diesem Zeitpunkt musste der Antragsgegner nicht mehr davon ausgehen, dass der Antragsteller seine Unterhaltsforderung weiter verfolgen werde. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zuvor immer vergleichsweise zügig auf Schreiben des Antragsgegners reagiert hatte. Das über einjährige Zuwarten des Antragstellers mit einer Reaktion auf die Unterhaltsberechnung des Antragsgegners vom 02.06.2014, in der dieser zum Ausdruck brachte, dass nach seiner eigenen Berechnung kein oder ein nur zu vernachlässigender Unterhalt geschuldet werde, ließ die Erwartung zu, dass der Antragsteller die Auffassung des Antragsgegners hinnehme und von einer Weiterverfolgung seiner Unterhaltsforderung Abstand nehme. Anders als in den vom Antragsteller zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen gab es vorliegend keine Vorgänge, die zwar nicht unmittelbar der Durchsetzung des Anspruches, aber ihrer Vorbereitung dienten, wie etwa das Einräumen von Stellungnahmefristen, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung ermöglichen sollten. Der Antragsteller hat sich weder auf eine Stellungnahmefrist berufen noch zu erkennen gegeben, dass er zunächst beabsichtige, die eigene Unterhaltsberechnung des Antragsgegners zu prüfen, um nach erfolgter Prüfung wieder auf ihn zuzukommen. Vielmehr zeigte der Antragsteller über ein Jahr lang keine Reaktion auf das Schreiben vom 02.06.2014, was angesichts des Umstandes, dass ansonsten immer eine zeitgerechte Antwort des Antragstellers auf Schreiben des Antragsgegners eingegangen war, berechtigterweise den Schluss zu ließ, der Antragsteller halte an seiner Forderung nicht mehr fest.

Der Einwand des Antragstellers, mit der Auffassung des Senats würden Zeit- und Umstandsmoment gleichgesetzt, ist unzutreffend. Verwirkung ist nach Meinung des Senats nicht allein dadurch eingetreten, dass zwischen letztem Schreiben des Antragstellers im Mai 2014 und erneutem Tätigwerden am 29.06.2015 mehr als ein Jahr Zeit verstrichen war, sondern zusätzlich dadurch, dass das Verhalten des Antragstellers aus Sicht des Antragsgegners die berechtigte Erwartung zuließ, der Antragsteller nehme von seiner Unterhaltsforderung Abstand. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Auf konkrete Vertrauensinvestitionen des Antragsgegners oder besondere Nachteile für ihn kam es - wie oben bereits dargelegt - nicht an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG. Im Streit standen die rückständigen Unterhaltsbeträge von August 2013 mit Juni 2014, die mit 7.667 € zu beziffern sind.

V. Es bestand kein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 21.02.2017.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.