Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - 2 UF 1581/17

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürstenfeldbruck wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrens wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.982,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich geltend.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben im Jahre 1975 geheiratet, die Ehe wurde durch Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck am 30.10.2008, rechtskräftig seit 18.12.2008, geschieden. Das Anrecht des Antragsgegners auf Altersvorsorge bei der S. AG wurde bisher noch nicht ausgeglichen, sie wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Anspruch ist fällig, weil die Antragstellerin seit 01.06.2017 eine gesetzliche Altersrente bezieht.

Der Antragsgegner trat am 07.09.1964 in die Firma S. Österreich ein, seine Ausbildung endete am 06.03.1968. Danach war der Antragsgegner weiter in Wien bei der Firma S. beschäftigt, er leistete zwischenzeitlich den österreichischen Wehrdienst ab und war vom 01.01.1969 bis 30.06.1974 weiter bei der Firma S. in Wien tätig. Zum 01.07.1974 wechselte der Antragsgegner zur S. AG in Deutschland, wo er bis zum 30.09.2002 beschäftigt war. Nach Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland erhielt der Antragsgegner eine Altersrentenzusage für die in Deutschland geleisteten Betriebsjahre. Die Firmenzugehörigkeit in Österreich wurde für das Jubiläumsdienstalter und die Unverfallbarkeit der deutschen Betriebsrentenansprüche anerkannt. Auf die Höhe der in Deutschland erworbenen Versorgungsanwartschaften hatte die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners in Österreich keinen Einfluss, da für diese betriebliche Altersversorgung allein das Lebensalter und nicht die geleisteten Dienstjahre maßgebend war.

Mit Beschluss vom 13.11.2017 verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht – Fürstenfeldbruck den Antragsgegner, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 689,79 € zu bezahlen, zahlbar ab 01.06.2017 und jeweils im Voraus.

Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, gemäß der Auskunft der S. AG vom 11.05.2017 ergebe sich ein monatlicher Ausgleichswert in Höhe von 689,79 €, Diese Berechnung erachte das Gericht für zutreffend. Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente sei die Betriebsrente unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten einzustellen. Bei der Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und damit auch bei der des ehezeitlichen Anteils der Versorgung seien hingegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Vordienstzeiten nicht miteinzubeziehen, der Beginn der Betriebszugehörigkeit sei daher der 01.07.1974. Solche Vordienstzeiten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf die Höhe des Anrechts nähmen. Entsprechend des Betriebsrentengesetzes und der Versorgungszusage sollten im vorliegenden Fall die Vordienstzeiten jedoch nicht für die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten. Die Vordienstzeit diene nur als rechnerischer Erhöhungsfaktor für die Versorgung.

Gegen diese dem Antragsgegner am 16.11.2017 zugestellte Entscheidung legte er mit Schriftsatz vom 12.12.2017, eingegangen beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck am 18.12.2017, Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den vom Amtsgericht bemessenen Ehezeitanteil der Betriebsrente. Basis für die Berechnung des anteiligen Versorgungsausgleichs sei die Höhe der Betriebsrente im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit zur Ehezeit. Im Scheidungsurteil im Jahre 2008 sei ein Anteil der Ehezeit zur Betriebszugehörigkeit im Verhältnis 331 : 418 Monate, also 79,1866 % festgesetzt worden. Danach errechne sich ein Ausgleichswert von lediglich 559,42 €. Der Antragsgegner sei vom 07.09.64 bis 30.09.2002 beim S. Konzern beschäftigt gewesen. Diese Dienstzeilfestsetzung sei von S. auch mit Schreiben vom 10.10.2008 bestätigt worden. Im Betriebsrentengesetz gebe es keinen Hinweis darauf, dass die im Ausland geleisteten S.-Dienstzeiten für die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht einbezogen werden solle.

Die Firma S. führte zur Beschwerdebegründung des Antragsgegners aus, die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners sei gemäß dem Ruhegehaltsabkommen der Firma S. vom Lebensalter abhängig und nicht von geleisteten Dienstjahren. Für die Versorgung gelte der Eintritt bei der S. AG in Deutschland als Beginn der Betriebszugehörigkeit, so dass für die zeitanteilige Berechnung der 01.07.1974 maßgeblich sei.

Die Antragstellerin trug zur Beschwerde des Antragsgegners vor, die Stellungnahme des Versorgungsträgers S. ergebe, dass die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners nicht von Vordienstzeiten abhängig sei. Die Höhe berechne sich durchgängig nur altersabhängig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2017 erfordere jedoch, dass die betreffende Vordienstzeit die Erwerbszeiten der betrieblichen Altersversorgung nach Höhe und Dauer beeinflussen muss, um die Vordienstzeit zur Ehezeit hinzuzurechnen. Die maßgeblichen Voraussetzungen von Höhe und Dauer zeigten jedoch, dass die vor dem 01.07.1974 liegenden Zeiten als Zeitfaktor zum Erwerb des Anrechts nicht zur Geltung kämen.

Mit Verfügung vom 13.04.2018 wies der Senat darauf hin, dass er beabsichtige, über die Beschwerde des Antragsgegners gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne nochmalige Anhörung der Beteiligten und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben.

II.

Die gemäß §§ 58, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Höhe der vom Antragsgegner während seiner Betriebszugehörigkeit bei der Firma S. errechneten Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist lediglich, ob bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der erworbenen Betriebsrente die Zeiten der Beschäftigung des Antragsgegners bei der Firma S. Österreich vor dem 01.07.1974 miteinzubeziehen sind. Diese Zeiten hat das Amtsgericht für die Ermittlung des Ehezeitanteils zu Recht nicht berücksichtigt.

Nach dem Wechsel des Antragsgegners zur Firma S. AG Deutschland hat der Antragsgegner eine Betriebsrentenzusage für die in Deutschland geleistete und noch zu leistende Arbeitszeit erhalten. Die errechneten Betriebsrentenansprüche beziehen sich ausschließlich für die Zeit vom 01.07.1974 bis zum Ausscheiden des Antragsgegners aus der Firma am 30.09.2002. Möglicherweise erworbene Rentenanwartschaften für die Firmenzeit in Österreich waren nach Auskunft der Firma S. bis zum Wechsel zur Firma S. AG Deutschland noch nicht unverfallbar und sind daher erloschen.

Da die Rentenanwartschaften nur die Dienstzeit ab 01.07.1974 betreffen, sind die davor liegenden Betriebszeiten bei der Firma S. Österreich als Vordienstzeiten anzusehen. Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten sind im Versorgungsausgleich beachtlich, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22.02.2017, FamRZ 2017, 705).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Dienstzeiten des Antragsgegners in Österreich keinen Einfluss auf die Höhe der in Deutschland erworbenen Versorgungsansprüche haben. Denn die Höhe der Versorgung richtet sich ausschließlich nach dem Lebensalter des Antragsgegners und nicht nach der Anzahl der Dienstjahre. Soweit die Firma S. die Betriebszugehörigkeit bereits ab dem 20.12.1967 zugrunde gelegt hat, bezieht sich das nur auf das Jubiläumsdienstalter bzw. die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage, nicht aber auf die Höhe der Versorgung. Für den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners, die lediglich die in Deutschland erworbenen Versorgungsanwartschaften betreffen, ist daher lediglich die Firmenzugehörigkeit bei der Firma S. AG Deutschland vom 01.07.1974 bis 30.09.2002 maßgeblich, so dass sich wie die Firma S. AG zutreffend errechnet hat, ein Ehezeitanteil von 97,64 % und nicht von lediglich 79,1866 % ergibt.

Das Amtsgericht hat daher zutreffend den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 689,79 € zu bezahlen. Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach hat derjenige die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, der das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt und beträgt 1.982,00 € (Gesamteinkommen der Eheleute 3.303,41 € × 3 : 10 = 1.982,00 €).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG), da der Senat hinsichtlich der Berücksichtigung der Vordienstzeiten der ständigen Rechtsprechung des BGH folgt.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Juni 2018 - 2 UF 1581/17 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Referenzen

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.