Amtsgericht Fürstenfeldbruck Beschluss, 13. Nov. 2017 - 5 F 399/17

bei uns veröffentlicht am13.11.2017

Gericht

Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Tenor

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 689,79 € zu bezahlen, zahlbar ab 01.06.2017 und jeweils im Voraus.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.982,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung folgt aus § 20 VersAusglG.

Die Beteiligten wurden durch Endurteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 30.10.2008, rechtskräftig seit 18.12.2008, geschieden (Az. 1 F 338/08).

Das Anrecht des Antragsgegners auf Altersvorsorge bei der N.N. AG wurde bislang noch nicht ausgeglichen. Der Antragsgegner bezieht aus diesem Anrecht eine laufende Versorgung.

Der Anspruch ist fällig, weil die Antragstellerin seit 01.06.2017 eine gesetzliche Altersrente bezieht.

Insoweit ist eine Geldrente monatlich im Voraus zu bezahlen (§§ 20 Abs. 3 VersAusglG,1585 Abs. 1 BGB).

Zur Berechnung der monatlichen Ausgleichsrente wird auf die Auskunft der N.N. AG vom 11.05.2017 Bezug genommen. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Ausgleichswert in Höhe von 689,79 €. Das Gericht erachtet diese Berechnung für zutreffend.

Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist die Betriebsrente unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten einzustellen. Denn die Anerkennung der Vordienstzeiten hat Auswirkungen auf die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.

Bei der Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und damit auch bei der des ehezeitlichen Anteils der Versorgung sind hingegen entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Vordienstzeiten nicht einzubeziehen, der Beginn der Betriebszugehörigkeit ist daher der 01.07.1974.

Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft davon ausgeht, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, muss auch für die Anerkennung als gleichgestellte Zeiten (i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b BGB a.F.- § 45 Abs. 2 VersAusglG verwendet diesen Begriff nicht, dennoch sind solche Zeiten zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf die Höhe des Erwerbs des Anrechts nehmen) gefordert werden, dass die fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben. Entsprechend des Betriebsrentengesetzes und der Versorgungszusage sollen die Vordienstzeiten vorliegend jedoch nicht für die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten. Damit ist geregelt, dass die Vordienstzeiten hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nicht gleichgestellt werden soll. Hieraus folgt, dass die Vordienstzeit nur als rechnerischer Erhöhungsfaktor für die Versorgung dient. Auf die Rechtsprechung BGH FamRZ 2011, 1216 Rn. 22 und OLG Hamm FamRZ 2004, 1731 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Der Verfahrenswert wurde nach § 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 45 Sondervorschriften für Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz


(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betr

Referenzen

(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.