Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - 16 UF 1019/16

published on 31.08.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - 16 UF 1019/16
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Amtsgericht München, 554 F 7317/16, 06.07.2016

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 16 UF 1019/16

554 F 7317/16 AG München

In der Familiensache

... geboren am ... Staatsangehörigkeit ...

- Antragsteller und Beschwerdegegner

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

..., geb. ..., geboren am ..., Staatsangehörigkeit: ...

- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Weitere Beteiligte:

Kind: ..., geboren am ...

Jugendamt: Landratsamt M. Gz.: ...

wegen einstweiliger Anordnung Umgangsrecht

ergeht durch das Oberlandesgericht München - 16. Zivilsenat - Familiensenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 31.08.2016

folgender

Beschluss

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern von ..., geb. am ... Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn wurde zuletzt mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.7.2015 (16 UF 713/15) geregelt.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2016 stellte der Antragsteller einen neuen Umgangsantrag mit dem er primär ein wöchentlich abwechselndes Umgangsrecht jeweils von Montagmorgen 8.00 Uhr bis Montagmorgen der Folgewoche begehrt. Die Antragsgegnerin widersetzt sich diesem Wechselmodell.

Nach der Verhandlung vom 6.7.2016 (in der Hauptsache im Verfahren 554 F 5311/16) verfügte der Familienrichter die Eintragung eines einstweiligen Umgangsverfahrens und bestellte eine Verfahrensbeiständin in diesem Verfahren. Danach setzte er den Verfahrenswert auf 1.500,- € fest und erließ am Ende der Sitzung den angefochtenen Beschluss, mit dem er - neben einer Ferienregelung für die Sommer- und Herbstferien - ab 19.9.2016 den Umgang des Antragstellers in allen geraden Kalenderwochen mit Wechsel jeweils am Montag um 8.00 Uhr in der Kindertagesstätte anordnete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6.7.2016 Bezug genommen (Blatt 36/37 d. A.).

Gegen diese ihr am 8.7.2016 zugestellte Entscheidung wandte sich die Antragsgegnerin (nach einem Anwaltswechsel) zunächst mit einer Gegenvorstellung vom 25.7.2016, beim Amtsgericht München eingegangen am 26.7.2016. Wegen der Unanfechtbarkeit der Umgangsregelung verfolge sie mit dieser das Ziel, während der Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren die Umgangsregelung gemäß Beschluss des OLG München vom 23.7.2015 fortzuführen. Sie vertrat dabei die Position, dass die Anordnung eines Wechselmodells de lege lata gegen den Willen eines Elternteils nicht möglich sei.

Mit Beschluss vom 26.7.2016 wies das Amtsgericht München die Gegenvorstellung zurück und begründete dies damit, dass ein Wechselmodell auf der Grundlage des § 1684 BGB angeordnet werden könne und dies auch gegen den Willen eines Elternteils. Diese Entscheidung wurde am 28.7.2016 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 5.8.2016, beim Amtsgericht München eingegangen am gleichen Tag, legte die Antragstellerin Beschwerde ein und vertrat die Position, dass die Anordnung eines Wechselmodells gegen ihren Willen nur als Sorgerechtsentscheidung möglich gewesen wäre und deshalb in einem sorgerechtlichen Verfahren hätte ergehen müssen. Ein Umgang in dem Umfang eines paritätischen Wechselmodells greife erheblich in das Sorgerecht ein und könne daher allenfalls in § 1671 BGB verortet werden! Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 5.8.2016 Bezug genommen (Blatt 44 bis 46 d. A.).

Nach Hinweis auf die Verfristung der Beschwerde beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.8.2016, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die unverschuldete Fristversäumung damit, dass das Amtsgericht das Wechselmodell als Umgangsregelung angeordnet und jede Rechtsmittelbelehrung unterlassen habe. Aus diesem Grund habe sie zunächst den Weg über die Gegenvorstellung gesucht. Die dadurch bedingte Verzögerung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.8.2016 Bezug genommen (Blatt 53/54 d. A.).

II. Die Beschwerde ist zwar gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG statthaft und scheitert auch nicht an einer fehlenden mündlichen Verhandlung, sie ist aber verfristet.

§ 57 S. 1 FamFG sieht die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen vor und macht hiervon in Satz 2 vereinzelte Ausnahmen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgang ist nach dieser Regelung unanfechtbar (OLG Hamm FamRZ 2014, 1389 zur einstweiligen Anordnung des Wechselmodells als Umgangsregelung).

Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 6.7.2016 jedoch um eine sorgerechtliche Regelung, hinsichtlich derer nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG eine Beschwerde statthaft ist.

Das Wechselmodell, d. h. die paritätische Betreuung eines Kindes durch beide getrennt lebenden Eltern in annähernd gleichen Zeitabschnitten, ist im BGB nicht geregelt. Die kindschaftsrechtlichen Regelungen gehen vom sog. Residenzmodell aus, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und mit dem anderen Umgang pflegt. Ob die paritätische Betreuung eines Kindes gegen den Willen eines Elternteils de lege lata angeordnet werden kann, ist sehr umstritten. Konsens besteht lediglich insoweit, dass - der Elternautonomie entsprechend- einem einvernehmlich praktizierten Wechselmodell nichts entgegensteht. Die Meinungen stellen sich wie folgt dar:

Der weit überwiegende Teil der Rechtsprechung und Lehre hält die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils für unzulässig. Der Umgang gemäß § 1684 BGB soll es dem berechtigten Elternteil im Fall der Trennung der Eltern ermöglichen, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2015, 1093 Tz. 17), diene aber nicht dazu, eine paritätische Betreuung mit annähernd gleichen Zeitanteilen und gleicher erzieherischer Verantwortung für beide Elternteile zu installieren. Die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils als sorgerechtliche Regelung scheide gleichfalls aus, da das Familiengericht zwar die Befugnis habe, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon auf einen Elternteil zu übertragen oder ihm wenigstens die Alleinentscheidungsbefugnis in einem bestimmten abgrenzbaren Teilbereich von Sorgeangelegenheiten zuzuweisen (§§ 1671, 1628 BGB), nicht hingegen dürfe der Richter das Sorgerecht anstelle der Eltern selbst ausüben, was bei der Regelung eines abwechselnden Aufenthalts bei beiden Eltern der Fall sei. Erforderlich sei daher ein Elternkonsens über dieses Betreuungsmodell (vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1473; OLG Dresden FamRZ 2011, 1741; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1154; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1736; KG FamRZ 2015, 1910; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1911; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50 und FamRZ 2015, 764; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62 und FuR 2015, 678; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kapitel III Rn. 119; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Büte, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 4. Kapitel Rn. 105; Völker/Clausius, Das familienrechtliche Mandat, 6. Aufl., § 1 Rn. 321; Firsching/Schmid, Familienrecht, 8. Aufl., Rn. 822 a.E.).

Die Gegenansicht nimmt eine Regelungsbefugnis des Familiengerichts auch gegen den Willen eines Elternteils bereits de lege lata an, wobei diese Befugnis zum Teil aus § 1684 BGB abgeleitet wird (OLG Hamburg FamRZ 2016, 912 mit krit. Anm. Hammer; AG Erfurt FamRZ 2013, 1590 und FamRZ 2015, 339; AG Heidelberg FF 2015, 31 mit krit. Anm. Clausius). Wieder andere sehen die Rechtsgrundlage im Sorgerecht (Hammer FamRZ 2015, 1433) bzw. verorten, so beide Regelungsmöglichkeiten für zulässig erachtet werden, diese jedenfalls primär beim Sorgerecht (Sünderhauf, Wechselmodell: Psychologie - Recht - Praxis, 2013, 2. Kapitel S. 386: primär eine Frage der elterlichen Sorge).

Dieser Streit wurde bislang obergerichtlich nicht entschieden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 24.6.2015 (FamRZ 2015, 1585), mit der festgestellt wurde, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Wechselmodell als gesetzliches Regelmodell vorzusehen. Im Übrigen wurde die Frage, ob die Anordnung eines Wechselmodells bereits nach derzeitiger Gesetzeslage zulässig ist, explizit den Fachgerichten überlassen (BVerfG a. a. O. Rz. 13; a.A. Rixe NZFam 2016, 716) und lediglich die Ablehnung im konkreten Einzelfall aus Kindes-wohlgründen nicht beanstandet.

Der Senat folgt der Ansicht, die - sofern überhaupt die Zulässigkeit der Anordnung des Wechselmodells bejaht wird, was hier nicht entschieden werden muss - diese Anordnung als sorgerechtliche Regelung wertet. Hierfür spricht insbesondere, dass Entscheidungen über den Lebensmittelpunkt des Kindes - auch als „geteilter" Lebensmittelpunkt - dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, nicht aber dem Umgang unterfallen (ausführlich Hammer FamRZ 2015, 1433). Die Annahme einer sorgerechtlichen Regelung führt zur Statthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG (so für das Wechselmodell auch Keidl/Giers, FamFG, 18, Aufl., § 57 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Aufl., § 57 Rn. 6; Völker/Clausius, a. a. O., § 7 Rn. 45).

Die einstweilige Anordnung vom 6.7.2016 ist auch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.7.2016 ergangen und daher anfechtbar. Zwar betraf die mündliche Verhandlung den Erörterungstermin im Hauptsacheverfahren, wie sich aus dem beigezogenen Verfahren 554 F 5311/16 ergibt, in dem sich (bis zur Stellungnahme der Umgangspflegerin einschließlich) ein wortgleiches Protokoll wie im Verfahren der einstweiligen Anordnung befindet, Nach dieser Stellungnahme wurde ausweislich des Vermerks über die mündliche Verhandlung vom 6,7.2016 die Einleitung eines einstweiligen Verfahrens Umgang vom Familienrichter verfügt. Der Senat geht daher davon aus, dass diese Einleitung auf § 156 Abs. 3 FamFG beruht. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht in Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betreffen, mit den Beteiligten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, wenn eine einvernehmliche Regelung im Termin nicht erzielt werden kann. Nach § 156 Abs. 3 S. 2 FamFG soll u. a. im Fall der Anordnung einer schriftlichen Begutachtung in Verfahren, die den Umgang betreffen, dieser durch einstweilige Anordnung geregelt oder ausgeschlossen werden. Da die erforderlichen Anhörungen insgesamt in dem Erörterungstermin, der dem Verfahren betreffend die einstweilige Anordnung vorausgeht, erfolgt sind, ist die nachfolgende einstweilige Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen und damit im Rahmen von § 57 S. 2 FamFG grundsätzlich anfechtbar (Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Aufl., § 156 Rn. 92).

Der Antragsgegnerin hat aber mit ihrer am 5.8.2016 beim Amtsgericht München eingegangenen Beschwerde die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG versäumt. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 17 FamFG, wie von der Antragsgegnerin beantragt, liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin nicht ohne ihr Verschulden im Sinn von § 17 FamFG gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.

Das fehlende Verschulden folgt im vorliegenden Fall entgegen § 17 Abs. 2 FamFG nicht bereits aus der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung. Zum einen schreibt § 39 FamFG nur die Belehrung über ein statthaftes Rechtsmittel vor, so dass das Fehlen einer Belehrung bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht gegen § 39 FamFG verstößt. Zum anderen ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 FamFG ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis erforderlich, so dass bei positiver Kenntnis über Rechtsmittel und deren Fristen eine Wiedereinsetzung ausscheidet. Dies trifft auf anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer grundsätzlich zu (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Aufl., § 17 FamFG Rn. 4). Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann daher (ebenso wie eine offensichtlich falsche) ein fehlendes Verschulden nicht begründen, wenn für den Rechtsanwalt das richtige Rechtsmittel und die richtige Rechtsmittelfrist ohne weiteres erkennbar sind (BGH FamRZ 2014, 643). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn ein unvermeidbarer, zumindest aber nachvollziehbarer und daher verständlicher Rechtsirrtum über das richtige Rechtsmittel und dessen Frist vorliegt.(BGH FamRZ 2012, 1287).

Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das Familiengericht hat die Anordnung des Wechselmodells explizit als Umgangsregelung getroffen und insoweit konsequent nicht über ein Rechtsmittel belehrt, da eine einstweilige Anordnung betreffend das Umgangsrecht nach § 57 S. 1 FamFG unanfechtbar ist. Zwar ist die Zulässigkeit der Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils - wie ausgeführt - höchst streitig und auch von den Befürwortern wird als Rechtsgrundlage zum Teil das Sorge- und zum Teil das Umgangsrecht bevorzugt, allerdings wird dieser Streit in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur schon länger diskutiert.

Deshalb hätte die Antragsgegnerin (jedenfalls fristwahrend) vorläufig Beschwerde einlegen können, ohne dass dem ein Hindernis entgegenstand. Allein die Position des Familiengerichts, die in der Entscheidung über die Gegenvorstellung wiederholt wurde, dass es sich um eine Umgangsregelung gemäß § 1684 BGB handele, hinderte die Antragsgegnerin nicht, ihrerseits von vorneherein von einer sorgerechtlichen Regelung und damit einer Beschwerdemöglichkeit gegen die einstweilige Anordnung auszugehen. Ein nachvollziehbarer und verständlicher Rechtsirrtum, der eine Wiedereinsetzung begründen könnte, liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Eine zulässige Beschwerde kann auch nicht aufgrund einer Umdeutung der Gegenvorstellung vom 25.7.2016 in eine Beschwerde angenommen werden. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer derartigen Umdeutung war auch die Gegenvorstellung bereits nach Ablauf der maßgebliche Zweiwochenfrist erhoben worden.

Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung, mit der ein Wechselmodell angeordnet wird, scheitert nach Ansicht des Senats daher zwar nicht an § 57 S. 1 FamFG, weil es sich tatsächlich um eine sorgerechtliche und damit der Anfechtung gemäß § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG unterliegende Entscheidung handelt, sondern im konkreten Fall an der versäumten Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, die nicht als unverschuldet im Sinn von § 17 FamFG angesehen werden kann.

Aus diesem Grund rät der Senat zur Vermeidung einer Verwerfung zur Beschwerderücknahme. Frist zur Stellungnahme: 2 Wochen.

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published on 31.08.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 16 UF 1019/16 554 F 7317/16 AG München In der Familiensache ... geboren am ... Staatsangehörigkeit ... - Antragsteller und Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigte: Rech
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published on 31.08.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 16 UF 1019/16 554 F 7317/16 AG München In der Familiensache ... geboren am ... Staatsangehörigkeit ... - Antragsteller und Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigte: Rech
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Annotations

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.