Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - 13 W 115/17

published on 23/01/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - 13 W 115/17
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2016 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.11.2016 (Az. 11 O 17926/16) aufgehoben.

2. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das zuständige Gericht der Hauptsache zu entscheiden.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Hauptsacheverfahren erster Instanz.

Gegen den Beschwerdeführer erging am 26.10.2016 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, mit der ihm untersagt wurde, das Anwesen der Antragstellerin in der ... in München zu betreten.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, der Antragstellerin gem. § 926 ZPO aufzugeben, in dieser Sache innerhalb einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben. Dieser Beschluss erging antragsgemäß am 24.11.2016. Das Landgericht setzte der Antragstellerin eine Frist bis zum 22.12.2016.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren. Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 29.11.2016 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller (der Prozesskostenhilfe) einen allgemeinen Unterhaltsanspruch gegen seine erwerbstätige Ehefrau habe und ihm außerdem der Anspruch gem. § 1360 a Abs.4 BGB gegen seine Ehefrau zustehe, ihm die notwendigen Prozesskosten vorzuschießen. Weder habe er die Höhe deren Einkünfte mitteilen wollen, noch dargetan, dass ein Vorschuss der Prozesskosten durch die Ehefrau unbillig wäre.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2016, eingegangen am 15.12.2016, übermittelte der Prozessbevollmächtigte des PKH- Antragstellers die Verdienstbescheinigung der Ehefrau und bat, zu berücksichtigen, dass von deren Einkommen der gesamte Haushalt finanziert werden müsse. Sodann bat der PKH-Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.01.2017, eingegangen am 13.01.2017, angesichts der Darlegung des Nettoverdienstes „den Beschluss vom 06.12.2016“ aufzuheben. Das Landgericht behandelte diesen letzten Schriftsatz als Beschwerde gegen den PKH-Beschluss vom 29.11.2016. Dieser half es mit Beschluss vom 16.01.2017 nicht ab. Die Beschwerde sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Sie sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Unbegründet sei sie, weil der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Dies ergebe sich aus der Höhe des Nettoverdienstes der Ehefrau. Außerdem stünde dem Beschwerdeführer der gesetzliche Vorschussanspruch gem. § 1360 a Abs.4 BGB gegen seine Ehegattin zu.

Ebenfalls am 16.01.2017 verfügte das Landgericht die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde. Dort gingen sie am 19.01.2017 ein und wurden am 20.01.2017 in das Beschwerderegister eingetragen.

II. 1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.11.2016 war auf die sofortige Beschwerde aufzuheben, weil nicht das zuständige Gericht über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entschieden hat.

a) Anders als das Landgericht meint, ist die sofortige Beschwerde nicht schon deshalb unzulässig, weil die gesetzliche Einlegungsfrist von einem Monat gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht eingehalten wurde. Das Landgericht hat verkannt, dass bereits der Schriftsatz vom 13.12.2016 als Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe anzusehen war. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann, Rechtsmittel als solche zu bezeichnen und es nicht dem Gericht zu überlassen, zu erforschen, was das Ziel bzw. der Gegenstand eines anwaltlichen Schriftsatzes sein könnte. Dies muss schon deshalb erwartet werden, um derartige Missverständnisse wie hier auszuschließen. In der Tat ist der Schriftsatz vom 13.12.2016 auslegungsbedürftig. Allerdings ergibt die Auslegung, dass unter Vorlage der Verdienstbescheinigung eine Änderung des ablehnenden PKH-Beschlusses begehrt wird. Somit kann das Schreiben als Beschwerde ausgelegt werden. Dieses Schreiben ging am 15.12.2016 bei Gericht ein. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO wurde daher gewahrt.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers begegnen hingegen keinen rechtlichen Bedenken, sondern sind zutreffend. Jedoch ist die Entscheidung des Landgerichts deswegen aufzuheben, weil nicht der gesetzliche Richter über die Gewährung oder Versagung der Prozesskostenhilfe entschieden hat.

Gem. § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der PKH „für jeden Rechtszug besonders“. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren sind in diesem Sinne als jeweils eigene Rechtszüge anzusehen (vgl. Zöller - Geimer, 30. Aufl., § 119 Rn. 4). Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Darüber muss aber das Gericht entscheiden, welches für die Hauptsache zuständig ist (vgl. Zöller - Geimer, 30. Aufl., § 120 Rn.7). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist abgeschlossen (es sei denn, die einstweilige Verfügung wird noch aufgehoben, weil nicht fristgemäß Klage erhoben wird). Sollte Klage erhoben werden, wäre dieses ein eigenständiges Verfahren, welches vom Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes völlig unabhängig ist.

Zwar ist es denkbar - eine entsprechende Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts vorausgesetzt -, dass für die Entscheidung über die Klage ebenfalls die 11. Zivilkammer und dort wiederum gem. § 348 ZPO die Einzelrichterin zuständig ist, die bereits über die einstweilige Verfügung entschieden hat. Denkbar ist allerdings auch, dass die Kammer die Hauptsache gem. § 348 Abs.3 ZPO zur Entscheidung übernimmt. Für die hier zu treffende Beschwerdeentscheidung ist aber ohnehin nur die formale Betrachtungsweise entscheidend:

Über die Prozesskostenhilfe hat das Gericht der Hauptsache zu entscheiden. Dieses ist das Gericht, welches für die Entscheidung über die Klage zuständig ist.

Zudem ist über die Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ohnehin erst dann zu entscheiden, wenn ein solches anhängig ist. Überdies stellt sich die Frage, wie das Gericht des (abgeschlossenen) einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Hauptsacheverfahrens gem. § 114 Abs.1 ZPO prüfen wollte, wenn weder Klageschrift noch Klageerwiderung vorliegen. Dies hat allerdings offenbar auch der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers bei der Antragstellung übersehen.

2. Für den Fall, dass Klage erhoben wird (oder schon erhoben wurde, was sich aus den Akten nicht ergibt) und der Beschwerdeführer weiterhin der Meinung sein sollte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, müsste ein entsprechender Antrag somit erneut im Hauptsacheverfahren gestellt werden.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, vgl. § 127 Abs.4 ZPO.

IV. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gem. § 574 Abs. 1 Satz Nr. 2, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 29/11/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.11.2016 wird abgelehnt. Gründe Der Antragsgegner hat eine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO nicht dargetan. Nach eigenen A
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Annotations

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.