Landgericht München I Beschluss, 29. Nov. 2016 - 11 O 17926/16

published on 29/11/2016 00:00
Landgericht München I Beschluss, 29. Nov. 2016 - 11 O 17926/16
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Gericht

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Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 21.11.2016 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsgegner hat eine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO nicht dargetan.

Nach eigenen Angaben ist der Antragsgegner verheiratet und seine Ehefrau bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Über deren Höhe möchte der Antragsgegner keine Angaben machen. Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten vereinbarten Güterstand hat der Antragsgegner einen allgemeinen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau, §§ 1360, 1360a BGB.

Nach §1360a Abs. 4 S. 1 BGB ist der Ehegatte auch verpflichtet, Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzuschießen. Dass das hier unbillig wäre hat der Antragsgegner nicht dargetan.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal
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published on 23/01/2017 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2016 wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 29.11.2016 (Az. 11 O 17926/16) aufgehoben. 2. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.