Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Dez. 2016 - 7 WF 1113/16

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:1213.7WF1113.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 12.10.2016 abgeändert.

Auf die Erinnerung der Staatskasse wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 13.10.2015 in der Fassung des Teilabhilfevergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 15.07.2016 abgeändert und die der Anwaltskanzlei …[A] aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 913,44 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 13.10.2015 setzte die Kostenbeamtin des Familiengerichts die von dem beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Großeltern des betroffenen Kindes berechnete Vergütung antragsgemäß auf insgesamt 1.390,04 € fest. Hiergegen legte die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bad Kreuznach Erinnerung ein mit dem Antrag, die der beigeordneten Anwaltskanzlei aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 913,44 € festzusetzen. Abzusetzen seien die geltend gemachten Einigungsgebühren.

2

Mit Beschluss vom 15.07.2016 hob die Kostenbeamtin auf die Erinnerung hin den angegriffenen Beschluss auf und setzte die der Anwaltskanzlei aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.272,23 € fest. Zur Begründung führte sie aus, dass lediglich aus dem nichtanhängigen Gegenstand Umgangsregelung eine Einigungsgebühr festzusetzen sei. Eine Einigungsgebühr aus dem rechtshängigen Sorgeverfahren sei demgegenüber nicht entstanden, da die Beteiligten eine bindende Vereinbarung insoweit nicht hätten abschließen können.

3

Durch den angefochten Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung, soweit dieser nicht abgeholfen worden war, zurückgewiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Festsetzung der der Anwaltskanzlei zu zahlenden Vergütung auf 913,44 € erstrebt.

5

Eine Einigungsgebühr zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten der Großeltern des betroffenen Kindes sei nicht entstanden, da diesen in Bezug auf den Umgang keine Entscheidungs- und Dispositionsbefugnis zustehe. Solche stehe nur dem Jugendamt und den Kindeseltern zu.

6

Die Verfahrensbevollmächtigten der Großeltern beantragen zu entscheiden wie rechtens. Sie weisen auf ihre intensive Mitwirkung an der Vereinbarung hin. Die Einigung über den Umgang der Kindeseltern mit dem Kind sei untrennbar mit der Gesamtvereinbarung zu sehen. Das Umgangsrecht stehe auch, anders als der Teilbereich der elterlichen Sorge, zur Disposition der Beteiligten. Zudem sei die bewilligte Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich auf die streitgegenständliche Vereinbarung erstreckt worden. Dieser Beschluss entfalte Bindungswirkung.

7

Die nach § 56 Abs. 1 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der beigeordneten Anwaltskanzlei steht die beantragte Einigungsgebühr zum Umgangsrecht nicht zu. Zweifelhaft ist bereits, ob es sich insoweit überhaupt um eine Vereinbarung handelt und nicht lediglich um bloße Absichtsbekundungen, nachdem es unter Ziffer 3 der Vereinbarung heißt, dass den Kindeseltern ein Umgangsrecht eingeräumt werden „soll“. Denn allein durch die, im Übrigen folgerichtig auch nicht familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung, wird den Kindeseltern (noch) kein Umgangsrecht eingeräumt.

8

Jedenfalls betrifft die Vereinbarung zum Umgang nicht die beteiligten Großeltern, da diesen insoweit eine Regelungsbefugnis nicht zusteht.

9

Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach 1000 VV ist die Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten an der abgeschlossenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss zwischen den Beteiligten abgeschlossen werden, zwischen denen das streitige Rechtsverhältnis besteht. Vorliegend besteht das streitige Rechtsverhältnis zwischen denjenigen, denen die Dispositionsbefugnis über das Umgangsrecht zusteht. Dies sind nach einer Übertragung des Sorgerechts ausschließlich der Vormund und die umgangsberechtigten Eltern, nicht aber die Pflegeeltern. Denn nach § 1688 BGB sind die Pflegeeltern nur für Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidungsbefugt.

10

Dazu zählt nicht der Umgang des fremdplatzierten Kindes mit seinen Eltern als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (Staudinger/Ludwig Salgo, 2014, § 1688 BGB, Rn 23).

11

Allerdings kann die Einigungsgebühr auch für den Verfahrensbevollmächtigten einer Dritten am Verfahren beteiligten Person entstehen. Voraussetzung dafür ist indes, dass das geregelte Rechtsverhältnis, hier der Umgang, den Dritten auch unmittelbar betrifft (vgl. Gerold/Schmitt, Kommentar zum RVG, 22. Aufl., VV 1000, Rn 105; zum Streithelfer etwa Anwaltskommentar zum RVG, 7. Aufl.,VV 1000, Rn 96). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da, wie oben bereits ausgeführt, die Regelungsbefugnis zum Umgang der leiblichen Eltern mit ihrem fremdplatzierten Kind ausschließlich dem Vormund, also dem Jugendamt, und nicht den Pflegeeltern, zusteht. Somit haben die Großeltern in Bezug auf die Umgangsausgestaltung kein Mitwirkungsrecht.

12

Dies bedeutet nicht, wie die verfahrensbevollmächtigte Anwaltskanzlei meint, dass dann bei Beteiligungen des Jugendamtes am Verfahren generell keine Einigungsgebühr mehr entstehen könne. Dies ist allein davon abhängig, ob der an der Einigung Beteiligte über den „Verfahrensgegenstand“ verfügen kann oder nicht, ihm also insoweit eine Regelungsbefugnis zusteht oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine Einigungsgebühr nicht in Betracht.

13

Kommt nach den gesetzlichen Vorschriften eine Einigungsgebühr für den Abschluss einer Vereinbarung nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann auch das Gericht durch einen Beschluss, wonach sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Abschluss von Mehrvereinigungen erstreckt, auch keine Einigungsgebühr begründet werden. Demzufolge entfaltet ein entsprechender Beschluss auch keine Bindungswirkung.

14

Danach steht der Anwaltskanzlei die beantragte Einigungsgebühr nicht zu.

15

Der angefochtene Beschluss war daher antragsgemäß abzuändern.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Dez. 2016 - 7 WF 1113/16 zitiert 3 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson


(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbe

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.