Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Apr. 2013 - 3 U 831/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
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Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 28.01 2013 (GA 260 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 18.02 2013 (GA 386 ff.) Bezug. Der Kläger hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
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Die Berufung des Klägers war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom18.02 2013 (GA 386 ff.) zurückzuweisen. Der Senat nimmt hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der rechtlichen Erwägungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug. Es besteht kein Anhalt für eine abweichende Beurteilung durch den Senat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZP0.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 155.000,00 € festgesetzt.
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.