Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Okt. 2014 - 13 WF 926/14

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1013.13WF926.14.0A
published on 13/10/2014 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Okt. 2014 - 13 WF 926/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 10.09.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Aufhebung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bewilligt. Den ausgesuchten, an ihrem Wohnort in ...[Z] geschäftsansässigen Rechtsanwalt hat es ihr jedoch nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

2

Gegen diese eingeschränkte Beiordnung wendet sich die Antragstellerin und macht das besondere Vertrauensverhältnis zu dem sie schon seit Jahren in familienrechtlichen Angelegenheiten betreuenden Rechtsanwalt geltend sowie den Umstand, dass ihr im Amtsgerichtsbezirk Koblenz keine Anwälte bekannt seien und schließlich auch die Reisekosten ihres Rechtsanwalts geringer seien als die Beiordnung ihres Rechtsanwalts als zusätzlichen Verkehrsanwalt neben einem im Bezirk des Amtsgerichts Koblenz niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten.

II.

3

Die gemäß §§ 269 f., 113 Abs. 1 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Familiengericht vorgenommene eingeschränkte Anwaltsbeiordnung ist nicht zu beanstanden.

4

Gemäß §§ 269 f., 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht am Verfahrensgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur uneingeschränkt beigeordnet werden, wenn dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Solche Mehrkosten sind vorliegend in den Reise- und Abwesenheitsgebühren des ausgesuchten auswärtigen Rechtsanwalts zu sehen.

5

Zutreffend ist zwar, dass eine Vergleichsberechnung stattzufinden hat, wenn dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden neben einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO noch zusätzlich ein Verkehrsanwalt an seinem Wohnort beizuordnen ist. Letzteres setzt aber gemäß § 121 Abs. 4 ZPO besondere Umstände voraus. Diese liegen i.d.R. darin, dass der bedürftige Beteiligte ein berechtigtes Interesse an einem persönlichen Beratungsgespräch hat und ihm eine längere Reise nicht zumutbar ist.

6

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

7

Die Kosten für eine Bahnfahrkarte zu einem Beratungsgespräch z.B. nach Koblenz belaufen sich für die Hin- und Rückfahrt auf lediglich rund 30 €. Diese einmalige Ausgabe dürfte auch einem Bezieher von SGB II Leistungen zumutbar sein.

8

Vorliegend kommt hinzu, dass die Antragstellerin bereits einmal geschieden ist, ihr der Ablauf eines solchen Gerichtsverfahrens - das Verfahren auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG läuft weitgehend identisch ab - also nicht unbekannt ist. Darüber hinaus handelt es sich hier nach Aktenlage auch um einen besonders einfach gelagerten und mit wenig Aufwand verbundenen Fall. Denn nach dem Vortrag der Antragstellerin haben sich die Lebenspartner unmittelbar nach Begründung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft wieder getrennt bzw. haben nie einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Bei solch einer Konstellation könnte man sogar eine telefonische Besprechung als ausreichend erachten, wenn sonstige Ansprüche nicht im Raum stehen.

9

Nachdem bisher keinerlei rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar sind, kann die Antragstellerin sich auch nicht auf das besondere Vertrauensverhältnis zu ihrem ausgesuchten Rechtsanwalt berufen. Die familienrechtlichen Angelegenheiten, in welchen dieser sie seit Jahren betreut hat, stehen erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft mit der Antragsgegnerin. Insoweit stellen § 121 Abs. 3 und 4 ZPO eine verfassungsgemäße Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl dar. Der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin wird in dieser Konstellation bei einer Vertretung durch einen im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen, ihr bisher noch nicht bekannten Rechtsanwalt nicht nennenswert beeinträchtigt. Die verfassungsrechtlich geforderte weitgehende Gleichstellung eines Unbemittelten mit einem Bemittelten Rechtssuchenden ist dadurch noch gewahrt; eine völlige Gleichstellung ist hingegen nicht notwendig.

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Annotations

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1.
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a)
beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b)
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2.
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.