Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Feb. 2011 - 10 U 1049/10

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0221.10U1049.10.0A
published on 21/02/2011 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Feb. 2011 - 10 U 1049/10
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Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 4. April 2011.

Gründe

1

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Deckungsschutz wegen eines Haftpflichtschadens. Die Schäden, die der Kläger mit einem geliehenen Gabelstapler verursacht hat, sind nicht von dem Versicherungsschutz des Privathaftpflichtvertrages umfasst.

3

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, der in dem Versicherungsvertrag enthaltene Risikoausschluss greife nicht. Vielmehr handele es sich hier um die versicherte Haftpflicht gegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit nicht mehr als 20 km pro Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. Der vom Kläger geführte Gabelstapler sei solchen Arbeitsmaschinen gleich zu stellen. Das Oberlandesgericht Hamm habe in seiner Entscheidung vom 27. April 1983, 20 O 373/82, einen Gabelstapler als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft. Eine Abgrenzung beider Begriffe sei juristisch nicht trennscharf möglich. Somit seien die streitgegenständlichen AGB aufgrund von Mehrdeutigkeit zugunsten des Klägers auszulegen. Wenn ein Aufsitzrasenmäher eine selbstfahrende Arbeitsmaschine sei, müsse dies auch für einen Gabelstapler gelten, schließlich würde in dem Rasenmäher auch das gemähte Gras transportiert.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei einem Gabelstapler nicht um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne der Bedingungen.

5

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB in der Fassung 04/2003) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR-PH) des Beklagten zugrunde. Danach ist nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Allerdings ist die Haftpflicht wegen Schäden versichert, die durch den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km pro Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (zum Beispiel Aufsitzrasenmäher) verursacht werden.

6

Die Frage, was eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist, ist nach geltendem Recht zu beantworten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie verstehen muss. Wenn die Rechtssprache jedoch mit dem verwendeten Ausdruck einen festumrissenen Begriff verbindet, erfährt dieser Grundsatz eine Ausnahme (BGH VersR 95, 951). Die „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ wird in § 2 Nr. 17 FZV definiert. Danach ist sie ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und seinen besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet ist. Nach dieser Definition werden Gabelstapler nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen betrachtet (BGH VersR 95, 951; OLG Köln VersR 2000, 352; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz/Betriebshaftpflicht § 7.5 Rdnr. 2). Sie sind vielmehr zur Beförderung von Gütern bestimmt. Auch aus § 2 Nr. 18 FZV und § 2 Nr. 6 b PflVersG ergibt sich dies. In § 2 Nr. 18 FZV wird der Stapler unabhängig von der selbstfahrenden Arbeitsmaschine definiert als Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart für das Aufheben, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet ist. In § 2 Nr. 6 b PflVersG wird der Gabelstapler zusätzlich zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine genannt, was nicht erforderlich wäre, wenn er eine solche wäre.

7

Auch in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bestimmung des § 18 Abs. 2 StVZO werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler unabhängig voneinander erwähnt. Auch daraus wird deutlich, dass Stapler keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind.

8

Eine Abgrenzung zum Aufsitzrasenmäher ist ebenfalls möglich. Dieser ist nicht, auch nicht wegen des Mitführens aufgefangenen Grasschnitts, zur Beförderung von Gütern und Personen bestimmt. Beim Gabelstapler besteht die verrichtete Arbeit hingegen gerade in dem Bewegen von Gütern.

9

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Regelung in dem Versicherungsvertrag mehrdeutig sei und deshalb zu seinen Gunsten auszulegen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Versicherungsschutz auf einen Gabelstapler bezieht, wenn ein an und für sich pflichtversicherungspflichtiger Gabelstapler in den Bedingungen als Beispiel für ein nichtzulassungs- und versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug genannt wird (BGH aaO). Die hier zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind jedoch anders. Die einzelnen verwendeten Begriffe sind eindeutig und lassen sich nach den einschlägigen Rechtsnormen definieren. Eine Zuordnung entgegen der gesetzlichen Definition befindet sich in den Bedingungen nicht.

10

Die Unklarheit ergibt sich auch nicht daher, dass das Oberlandesgericht Hamm Gabelstapler als selbstfahrende Arbeitsmaschinen eingeordnet hat (OLG Hamm VersR 1984, 125 – 126). Die Einordnung ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt (BGH VersR 95, 951). Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in der dem Urteil des Bundesgerichthofs vorangegangenen Entscheidung einen Gabelstapler nicht mehr als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ eingeordnet (OLG Hamm RuS 1994, 248 – 250).

11

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.825,82 € festzusetzen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeu

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;
2.
Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;
3.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
4.
EG-Typgenehmigung: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anwendung
a)
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt;
5.
nationale Typgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Allgemeine Betriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
6.
Einzelgenehmigung: die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
7.
Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ entspricht;
8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;
9.
Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
10.
Leichtkrafträder: Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3;
11.
Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
a)
zweirädrige Kleinkrafträder:
mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
b)
dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
12.
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden Fassung;
13.
motorisierte Krankenfahrstühle: einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm;
14.
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;
15.
Sattelzugmaschinen: Zugmaschinen für Sattelanhänger;
16.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sind;
17.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind; unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
18.
Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind;
19.
Sattelanhänger: Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug so verbunden sind, dass sie teilweise auf diesem aufliegen und ein wesentlicher Teil ihres Gewichts oder ihrer Ladung von diesem getragen wird;
20.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte: Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;
21.
Sitzkarren: einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen;
22.
Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
23.
Probefahrt: die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs;
24.
Prüfungsfahrt: die Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück;
25.
Überführungsfahrt: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten.