Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2005 - 19 AR 5/05

bei uns veröffentlicht am15.03.2005

Tenor

Zuständiges Gericht ist das

Amtsgericht K. - Vormundschaftsgericht.

Gründe

 
I.
Der deutsche Antragsteller will die Tochter seiner Ehefrau, die wie die Mutter Staatsangehörige von Kamerun ist, adoptieren und hat insoweit einen Genehmigungsantrag beim Amtsgericht L. gestellt.
In K.-K. hat der Antragsteller eine 2-Zimmer-Wohnung, unter deren Adresse er polizeilich gemeldet ist und wo er auch im Wesentlichen seine Steuern zahlt. Daneben hat er in K. noch eine 1-Zimmer-Wohnung als Postanlaufadresse. Derzeit wohnt er überwiegend mit der Familie in N. Jedoch ist geplant, die Wohnung in K.-K. auch zum Zentrum der eigenen privaten Lebensführung zu machen, auch wenn er derzeit überwiegend in N. lebe.
Das Amtsgericht L. hat sich nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 14 Satz 1 Nr. 2 EGGVG für unzuständig erklärt und das Verfahren an das seiner Ansicht nach gemäß 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG zuständige Amtsgericht K. abgegeben. Dieses hat die Übernahme abgelehnt. Vom Amtsgericht L. ist das Verfahren dem OLG Karlsruhe - Zivilsenat in Freiburg - zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt worden.
II.
Der Senat ist gemäß § 5 FGG zur Entscheidung berufen, welches Gericht zuständig ist (vergl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124).
Dabei kam die Bestimmung des Amtsgerichts Schöneberg nach § 43 b nicht in Betracht. Danach ist für die Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht, in denen einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der Aufenthalt maßgeblich. Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig, § 43 b Abs. 3 FGG.
Hier besitzt der Antragsteller in K.-K. zumindest eine Wohnung, unter deren Adresse er polizeilich gemeldet ist und wo er überwiegend Steuern zahlt. Außerdem hat er erklärt, dass er zwar derzeit mit der Familie überwiegend in N. lebt und dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das aber genügt nicht für die Annahme, dass er seinen einmal begründeten Wohnsitz in K.-K., für dessen Begründung die polizeiliche Anmeldung ein Anzeichen ist (vergl. Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 7 Rdn. 8 m.N.), wieder aufgegeben hat (vergl. dazu Palandt/Heinrichs aaO Rdn. 12).
Damit scheidet die Bestimmung des Amtsgerichts Schöneberg nach § 43 b Abs. 3 FGG aus.
II.
Zu Unrecht macht das Amtsgericht K. geltend, es sei nicht zur Entscheidung im vorliegenden Adoptionsverfahren berufen.
Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gemäß § 43 b Abs. 2 Satz 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Aufnehmende seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Da hier der Antragsteller in K.-K. (noch) seinen Wohnsitz hat, wäre das Amtsgericht L. zu-ständig. Jedoch entscheidet gemäß § 5 Abs. 1. S. 1 AdWirkG über Anträge nach §§ 2 und 3 dieses Gesetzes das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Danach verlagert sich für Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, die örtliche Zuständigkeit auf das Vormundschaftsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für dessen gesamten Bezirk.
10 
Das vorliegende Adoptionsverfahren unterliegt nach Art. 22 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hier dem französischem Recht; über Art. 23 EGBGB findet auch kamerunisches Sachrecht Anwendung, denn die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und eines Angehörigen zur Annahme richten sich zusätzlich nach dem Heimatrecht des Kindes. Nur soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist - subsidiär - stattdessen auch insoweit deutsches Recht anzuwenden.
11 
Damit geht es hier nicht um die Frage, ob die Zuständigkeit des „Konzentrationsgerichts“ auch dann eröffnet ist, wenn nach § 14 Abs. 1 EGBGB auf die Adoptionsentscheidung nicht nur „in der Hauptsache“ sondern auch bezüglich einer Vorfrage ausländisches Sachrecht anzuwenden ist - insbesondere für die Berücksichtigung der Erwägungen nach Art 23 EGGVG (vergl. insoweit OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; AG Heilbronn FamRZ 2003, 1573; Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. EGBGB Art. 22 Rdn. 9; a.M. OLGR Hamm 2003, 189 - ohne Begründung; OLGR Karlsruhe 2004, 125; LG Koblenz FamRZ 2003, 1572). Vielmehr ist hier nach Art. 14 EGBGB das französische Sachrecht zunächst unmittelbar anzuwenden. Dies spricht für die Anwendung von § 43 b Abs. 2 FGG i.V.m. § 5 AdWirkG. Geändert wird diese Einschätzung nicht dadurch, dass das französische Recht einen Renvoi auf das deutsche Recht nach der Rechtsprechung der Cour de cassation beinhaltet. Zumindest in den Fällen, in denen es der näheren Prüfung des im konkreten Einzelfall anzuwendenden Rechtsbedarf - insbesondere ob das zunächst anzuwendende ausländische Recht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht beinhaltet (und ggf. ob und in welchem Umfang diese Rückverweisung wirksam ist) - kann die Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts nicht am Schluss dieser Prüfung getroffen werden, wobei oftmals damit die zu entscheidenden Fragen im wesentlichen geklärt sein dürften. Eine andere Betrachtungsweise würde der mit dem AdWirkG gewollten Konzentration entgegen wirken (vergl. Busch, IPrax 2003, 13/20).
III.
12 
Eine Vorlage an den BGH im Hinblick auf die mögliche Abweichung von der Entscheidung des OLG Hamm kam nicht in Betracht, weil § 5 FGG eine Vorlagepflicht nicht vorsieht (OLG Stuttgart aaO), im Verhältnis zur Entscheidung des 11. Senats des OLG Karlsruhe handelte es sich von vornherein um eine nicht vorlagepflichtige „Innenabweichung“.

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Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG | § 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen


(1) Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,b) das Kind,c) ein bisheriger Elternteil oderd) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für

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(1) Antragsbefugt sind

1.
für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1
a)
der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen,
b)
das Kind,
c)
ein bisheriger Elternteil oder
d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;
2.
für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich.
Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.