Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Sept. 2003 - 16 WF 91/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der ihr Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 27. Februar 2003 aufgehoben.
Der Mutter wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin T. D., H., beigeordnet.
Die Mutter hat Raten auf die Prozesskosten nicht zu erbringen.
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Sept. 2003 - 16 WF 91/03
Urteilsbesprechung schreibenUrteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Sept. 2003 - 16 WF 91/03

Referenzen - Gesetze
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Sept. 2003 - 16 WF 91/03 zitiert 4 §§.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der
Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re