Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2004 - 16 WF 34/04

published on 30.03.2004 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. März 2004 - 16 WF 34/04
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 29. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Der Beklagte war im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen worden. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten aufgefordert, über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen; hierauf hatte der Beklagte nicht reagiert. Die Auskunft wurde sodann im Prozess erteilt. Die Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt wurde zurückgenommen. Über die dann bezifferte Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt wurde durch Anerkenntnisurteil entschieden.
Nach Zustellung der Stufenklage vom 24. Oktober 2002 am 24. März 2003 hat der Beklagte am 22. April 2003 Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung beantragt. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht nach Erlass des Anerkenntnisurteils vom 02. Dezember 2003 durch den angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2003 abschlägig entschieden.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Rechtsverteidigung des Beklagten zu Recht insgesamt als mutwillig angesehen.
Der Beklagte hat, obwohl dazu aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse nicht bereits vor Anhängigkeit der Stufenklage erteilt. Aus dem Gedanken des § 93 d ZPO ergibt sich jedoch, dass Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich geklärt werden sollen. Dem Unterhaltsbeklagten, der, weil er nicht bereits außergerichtlich Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt, einen Unterhaltsrechtsstreit in der Form der Stufenklage provoziert, können nach dieser Bestimmung die Kosten des Rechtsstreits auch dann auferlegt werden, wenn der Unterhaltskläger von einer Bezifferung seines Unterhaltsanspruchs Abstand nehmen und die unbezifferte Klage ganz oder teilweise zurücknehmen muss.
Auf die Würdigung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung eines solchen Unterhaltsbeklagten übertragen bedeutet dies: Der Unterhaltsbeklagte, der seine Rechtsverteidigung durch außergerichtliche Untätigkeit in den Unterhaltsprozess hinein verlagert, handelt mutwillig, weil er dadurch Kosten provoziert, welche die sich ihrer Auskunftspflicht bewusste und auch kostenbewusste Partei zu vermeiden versucht hätte. Einem solchen Beklagten kann, wenn die Anwendung des § 93 d ZPO zu erwarten ist, Prozesskostenhilfe versagt werden. Eine nach Auskunftsstufe und Leistungsstufe getrennte Würdigung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verbietet sich dem gegenüber. Ein solches würde, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, es in unerträglicher Weise unmöglich machen, dem außergerichtlich untätig gebliebenen Unterhaltsbeklagten Mutwilligkeit seiner Rechtsverteidigung nachzusagen.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt. Außergerichtliche Kosten sind gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Die für die erfolglose Beschwer vorgesehene Gebühr von 25 EUR erhebt der Kostenbeamte auch ohne Kostenentscheidung.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Annotations

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.