Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Dez. 2003 - 16 WF 190/03

published on 30.12.2003 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Dez. 2003 - 16 WF 190/03
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 06. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 7.000 Euro

Gründe

 
In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine gegen Richter am Amtsgericht X gerichtete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Dem Beklagten war eine Unterhaltsklage vom 08. Juli 2002 nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin am 03. Dezember 2002 zugestellt worden. Richter am Amtsgericht X verband eine Terminsbestimmung auf den 30. September 2003 mit folgender formularmäßigen Verfügung:
„Der Beklagte wird, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will, aufgefordert, dem Gericht folgende Urkunden und Schriftstücke in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen: Gehaltsbescheinigungen für August 02 bis August 03“ (kursiver Text handschriftlich).
Unter verstecktem Hinweis auf eine frühere Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ließ der Beklagte rügen, dass der Ladung die Klageschrift nicht beigefügt war, dass er sich selbstverständlich entsprechend seinen unter dem 10. Dezember 2002 angekündigten Anträgen gegen die Klage verteidigen wolle und ließ „obwohl völlig unnötig nach diesseitiger Auffassung“ zunächst – für weitere Monate müssten sie erst angefordert werden - Verdienstbescheinigungen der Monate August 2002 bis Juni 2003 in einfacher Kopie vorlegen. Unter dem 18. September forderte Richter am Amtsgericht X weitere Kopien der Verdienstbescheinigungen für die Klägerin an und wies auf § 133 ZPO hin.
Diese Vorgänge rechtfertigen weiterhin nicht die Besorgnis, Richter am Amtsgericht X könnte dem Beklagten gegenüber nicht unvoreingenommen sein.
a) Mit der am 01. September 2003 in Bezug genommenen Klage war ersichtlich die bereits zugestellte gemeint.
b) Die formularmäßige Bemerkung „...wenn er sich gegen die Klage verteidigen will...“ und die Anforderung weiterer Verdienstbescheinigungen lassen nicht den Schluss darauf zu, Richter am Amtsgericht X wolle bereits vorliegende umfangreiche Eingaben des Beklagten nicht zur Kenntnis nehmen.
c) Der Beklagte meint, dass er, der außergerichtlich und mit Schriftsatz vom 07. August 2003 bereits Verdienstbescheinigungen für Juli 2001 bis Juni 2002 sowie Lohnsteuerkarte für 2001 vorgelegt hatte, wegen § 1605 Abs. 2 BGB nicht mehr habe zur Vorlage weiterer Verdienstunterlagen aufgefordert werden dürfen. Der Senat kann demgegenüber nicht feststellen, dass Richter am Amtsgericht X sich mit seiner Verfügung so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt hat, dass sich für den Beklagten der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängen müsste. Die Verfügung beruht auf § 643 Abs. 1 ZPO. Die Bestimmung geht von der Vorstellung aus, dass Auskunft über die Einkünfte stets entscheidungserheblich ist (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 643 Rn 4).
Ob und in welchem Umfang das Gericht von den Parteien Auskünfte verlangt, steht in seinem Ermessen (a.a.O. Rn 6). Ein solches Vorgehen wird insbesondere dann in Frage kommen, wenn der Vortrag der Parteien unvollständig ist oder, wie hier, bereits vorliegende Unterlagen veraltet sind. Letzteres ist vielfach dann der Fall, wenn außergerichtlich Auskünfte nach § 1605 BGB erteilt wurden, der Unterhaltsprozess sich aber verzögert. Dann kann es geboten sein, die vorliegenden Zahlen zu aktualisieren, damit – im Interesse beider Parteien - die anzustellende Prognose über die zukünftigen Einkommensverhältnisse auf möglichst zeitnahen Daten aufbaut. Der von § 1605 Abs. 2 BGB bezweckte Schutz des Unterhaltsschuldners vor Belästigung durch den Unterhaltsgläubiger ist damit nicht beeinträchtigt, wird im Gegenteil noch verstärkt. Denn die Zweijahresfrist des § 1605 II BGB beginnt dann erst mit Ablauf des Zeitraums, für den der Unterhaltsschuldner dem Gericht gegenüber Auskunft erteilt hat. Zwar sind Fälle denkbar, in denen ein Auskunftsverlangen des Gerichts nicht in Frage kommt, etwa der von Philippi (a.a.O. Rn 4 a.E.) unter Hinweis auf BGH-Urteil vom 22. Juni 1994 – XII ZR 100/93 – FamRZ 1994, 1169 – hervorgehobene, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte seinen Bedarf mit den zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern hat und auf die Kenntnis des Einkommens und des Vermögens des anderen nicht angewiesen ist. Ob daraus der Schluss gezogen werden kann, dass im Rahmen des § 643 ZPO auch § 1605 Abs. 2 BGB durch das Gericht zu beachten ist, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Tat es der abgelehnte Richter nicht, begründete dies aus den eingangs erwähnten Gründen jedenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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d) Verstößt eine Partei, wie hier der Beklagte, gegen §133 ZPO, können weitere Abschriften nachgefordert werden.
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Für das erfolglose Rechtsmittel entsteht nach Nr. 1957 KV zum GKG eine Gebühr aus dem mit 7000 Euro festgesetzten Wert der Hauptsache.
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Diese erhebt der Kostenbeamte, ohne dass es einer Kostenentscheidung bedarf.
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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

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(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.