Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juli 2014 - 1 (3) SsRs 569/11; 1 (3) SsRs 569/11 - AK 145/11

bei uns veröffentlicht am29.07.2014

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C. vom 31. Mai 2011 aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht C. verurteilte den Betroffenen am 31.05.2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße 120 Euro, weil er am 04.06.2009 auf der BAB A 5 in Fahrtrichtung D. auf der Gemarkung C. mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 33 km/h - gefahrene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 153 km/h - überschritten habe. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die mit dem Messgerät PoliScan Speed mit der Softwareversion 1.3.3 durchgeführte Messung nicht verwertbar war, weil im konkreten Fall nicht auszuschließen sei, dass ein sehr dicht vorrausfahrendes Fahrzeug die Messung ausgelöst und sich der Betroffene als nachfolgender Fahrer zufällig genau in der Fotoposition befunden habe. Seine Verurteilung hat das Amtsgericht nach Anhörung eines technischen Sachverständigen insoweit allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt und die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit aufgrund einer vom Hersteller des Messgeräts mitgeteilten Formel auf 153 km/h bestimmt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 01.06.2011 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und vorgebracht, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Verurteilung des Betroffenen allein auf den Smear-Effekt gestützt, weil es sich hierbei nicht um eine verlässliche Messmethode handele. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.01.2013 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und am 28.01.2013 unter Bestimmung von Dipl. Phys. Dr. L. zum Gutachter ein technisches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann. Der Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 05.02.2014 schriftlich erstatteten Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten vom 29.04.2014 - auf beide Expertisen wird wegen der Einzelheiten verwiesen - erhalten.
II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führt zur Freisprechung des Betroffenen.
Die vom Senat zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen beim PoliScan-Speed-Messverfahren auch allein aufgrund des Smear-Effekts eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden kann, durchgeführte Beweiserhebung hat folgende Erkenntnisse erbracht:
1. Als Smear-Effekt werden bei digitalen Kameras Lichtspuren (helle Streifen) im Bild bezeichnet, die bei besonders hellen Lichtquellen im Bildbereich auftreten. Die Ursache für diesen optischen Effekt ist die Art der Bildauswertung bei sog. CCD-Sensoren (Charge Coupled Device Sensor). Hierbei handelt es sich um lichtempfindliche elektronische Bauelemente, wobei der Smear-Effekt dadurch auftritt, dass der CCD-Sensor nach der Belichtung die in den Speichern vorhandenen Ladungen schrittweise in vertikaler Richtung verschiebt, bis sie als Ladungspakete einer nach dem anderen den Ausleseverstärker erreichen. Hat die Lichtquelle keine Eigengeschwindigkeit, sind diese Streifen senkrecht, anders jedoch, wenn die Lichtquelle eine ausreichende Geschwindigkeit besitzt. In diesem Falle verlaufen diese Streifen in einem entsprechenden Winkel zur Senkrechten, wobei dann anhand des dabei entstehenden sog. Smear-Winkels Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit möglich sind.
2. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens (vgl. zur Anerkennung als standardisiertes Messverfahren: KG VRS 118, 366; dass. DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 2013, 450; OLG Bamberg DAR 2014, 38; vgl. hierzu auch Senat DAR 2010, 216) eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung allein auf den Smear-Effekt gestützt werden kann, bislang nicht obergerichtlich entschieden. Lediglich das Oberlandesgericht Frankfurt hat ausgesprochen, dass beim PoliScan-Speed-Messverfahren aufgrund der sog. Smear-Linien bei eingeschalteten Scheinwerfern ansatzweise eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung möglich sei (Beschluss vom 12.09.2011, 2 Ss-OWi 558/11, abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch AG Aachen DAR 2013, 218), wobei hiergegen u.a. eingewandt wird, dass eine Überprüfung der PoliScan-Speed-Messung mittels des Smear-Effekts derart große Geschwindigkeitstoleranzbreiten aufweise, dass dieser für seriöse Untersuchungen nicht herangezogen werden sollte (Schmedding/Neidel/Reuß SVR 2012, 121 ff., 126).
3. Das vom Senat bei Dipl. Phys. Dr. L. in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat insoweit zunächst ergeben, dass es mathematisch unter Verwendung einer dort im Einzelnen dargelegten Berechnungsformel durchaus möglich ist, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs anhand der Steigung einer Smearlinie eines zu einem anderen Fahrzeug gehörenden Lichtpunktes zu bestimmen, wobei die Durchführung einer solchen Messung jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So muss es sich bei dem Sensor der Kamera um einen CCD-Sensor handeln, auf dem Fahrzeug muss zur Ausbildung des Smear-Effekts zumindest ein heller Lichtpunkt vorhanden sein, welcher sich möglichst weit vorne an der Front des Fahrzeugs befinden muss, die Lichtspur sollte zur ausreichenden Messbarkeit von deren Steigung ausreichend lang sein, der Kameratyp nebst der jeweiligen Kameradaten müssen bekannt sein, die Höhe der aufgestellten Kamera über der Fahrbahn sollte sich nicht nennenswert von der Höhe des Lichtpunktes unterscheiden, die Kameralängsachse sollte parallel zur Fahrbahnoberfläche ausgerichtet sein und schließlich sollte sich das Fahrzeug, von dem der Lichtpunkt stammt, parallel zur Fahrbahnlängsrichtung bewegen. Auch muss zur Berechnung der Geschwindigkeit zunächst dessen Abstand zur Kamera ermittelt werden, weshalb ein Element an der Fahrzeugfront benötigt wird, dessen räumliche Dimension - wie etwa beim vorderen Kennzeichen - bekannt ist.
Die weitere Frage, in welchem Umfang bei der Messung Fehlertoleranzen - insoweit handelt es sich sowohl um systemische Fehler als auch um Auswertefehler - berücksichtigt werden müssen, hängt - so der Sachverständige - von der im Einzelfall durchgeführten Messung ab. So können etwa einige mögliche Toleranzen, wie etwa die Bestimmung des sog. Kameraschwenkwinkels, dadurch minimiert werden, dass mehrere Messfotos einer Messserie ausgewertet werden. So können sogar - so der Sachverständige - bei optimalen Ausgangsbedingungen im Hinblick auf die Qualität des Messfotos und der daraus zu ermittelnden Größen die für das PoliScan-Speed-Messverfahren üblichen Toleranzen (+/- 3 km bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h; +/- 3% der angezeigten Geschwindigkeit bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h) zugrunde gelegt werden, wenn mehrere Smearlinien auf dem Messfoto zur Verfügung stehen und mehrere solcher Messfotos einer Messserie ausgewertet werden können. Demgegenüber wird man unter normalen Ausgangsbedingungen - was die Qualität des Messfotos und der daraus zu bestimmenden Größen betrifft - für den Fall, das nur eine Smearlinie, jedoch mehrere Messfotos vorhanden sind, von Toleranzen von +/- 10 % oder für den Fall, dass nur eine Smearlinie eines einzigen Messfotos zur Verfügung steht, von Toleranzen von +/- 10-15% und bei sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen sogar von solchen von +/- 20 % ausgehen können.
4. Unter Zugrundelegung dieser sachverständigen Expertise - an der Fachkunde des Gutachters, der wissenschaftlicher Qualität seines Gutachtens und der Nachvollziehbarkeit seiner Expertise bestehen vorliegend keine Zweifel - neigt der Senat zur Ansicht, dass bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann. Voraussetzung einer solchen verlässlichen und verwertbaren Berechnung der Geschwindigkeit, auch im Hinblick auf die konkret zugrunde liegenden Toleranzen, ist jedoch eine in jedem Einzelfall durchzuführende sachverständige Überprüfung des Messvorgangs, in welcher, wie oben dargelegt, unter anderem die konkrete Zeilenauslesezeit, die Aufstellhöhe der Kamera und der Aufstellwinkel der Kamera sowohl bezogen auf die Fahrbahnoberfläche als auch auf das fotografierte Objekt konkret ermittelt und einbezogen werden müssen.
10 
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage, insbesondere im Hinblick auf eine ergänzend noch einzuholende Bewertung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig (vgl. hierzu auch deren Stellungnahme zum Urteil des Amtsgerichtes Aachen vom 10.12.2012 - 444 Owi-606 Js 31/12-93/12 - unter: http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html) bedurfte es jedoch nicht. Aus der auf Anregung des Verteidigers vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 29.04.2014 ergibt sich nämlich, dass im vorliegenden Fall konkrete Aussagen zur Verwertbarkeit der Messung und den zugrunde zu legenden Toleranzen nicht mehr getroffen werden können, weil die Datei, auf welcher die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen dokumentiert war, nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe zwischenzeitlich vernichtet worden ist. Da sich die nach dem Sachverständigengutachten insoweit notwendigen Daten aber aus den Urteilsgründen nicht bzw. nicht vollumfänglich ergeben und aufgrund der Vernichtung der relevanten Dateien auch davon auszugehen ist, dass sich diese in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr feststellen lassen, hat der Senat von einer Aufhebung und Rückverweisung des Urteils abgesehen und den Betroffenen sogleich freigesprochen.
III.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juli 2014 - 1 (3) SsRs 569/11; 1 (3) SsRs 569/11 - AK 145/11 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

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(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.