Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 25 UF 97/14
Tenor
Die Beschwerde des Versorgungsträgers T AG gegen Ziff. 1. Abs. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 26. Mai 2014 (313 F 257/10 VA) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 8. Juli 2011 geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
4Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln durch Beschluss vom 17. November 2011 (Bl. 135 d. A.) ein Gutachten des Sachverständigen W zu der Frage eingeholt, ob die betrieblichen Anrechte des Antragstellers bei der Firma T AG bei der Systemumstellung der betrieblichen Altersversorgung ordnungsgemäß umgestellt worden waren, ferner, weshalb das Umstellungskapital bei der Umstellung auf die C erheblich höher als der jetzt durch den Versorgungsträger mitgeteilte Kapitalwert sei.
5Hierzu hat der Sachverständige unter dem 2. August 2012 (Bl. 183 ff. d. A.) sein Gutachten erstattet. Er hat hinsichtlich des Anrechts C Besitzstand IP festgestellt, dass der von dem Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert von monatlich 690,79 € : 2 = 345,40 € nicht zu beanstanden sei, ebenso wenig der korrespondierende Kapitalwert mit 40.413,45 € (Bl. 185, 155 d. A.). In seinem Gutachten hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es unklar sei, weshalb der ehezeitliche Barwert auf die Altersgrenze 63 abziele, während der Unverfallbarkeitsberechnung die Altersgrenze 60 zu Grunde gelegt werde, denn die Verringerung der Altersgrenze führe zu einer Erhöhung des ehezeitlichen Barwerts und umgekehrt.
6Hinsichtlich der Anrechts C Beitragsorientierte T AV habe der Ehemann nach Umstellung der Versorgung Anrechte erworben. In dieser Versorgung seien aber Bestandteile enthalten, die zur Aufstockung der Besitzstandrente verwandt würden. Das ehezeitliche Versorgungskapital von 8.279,82 € (Bl. 186, 149 d. A.) übersteige nicht das der Steigerung entsprechende RGA-Kapital in Höhe von 18.370,20 € (Bl. 186, 149 d. A.). Da per Ehezeitende erst ein Versorgungskapitalbestand von 8.279,82 € aufgebaut worden sei und der Wert der ehezeitlichen fiktiven Fondsanteile mit 723,401 x 11,66 € = 8.434,86 € den ehezeitlichen Wert des garantierten Versorgungskapitales unterschreite), erhielte man einen negativen Saldo. Der Sachverständige hat in seinem ersten Gutachten ferner darauf hingewiesen, dass die Beträge und Fondsanteile des Geschäftsjahres 2009/2010, das heißt für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010, noch nicht berücksichtigt werden konnten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich an dem Nichtausgleich der Anrechte aus der C Beitragsorientierte T AV auf Grund der Anrechnung des RGA-Betrages nichts ändern werde (Bl. 187 d. A.).
7Durch Beschluss vom 28. März 2013 (Bl. 222 d. A.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen W zu der Frage eingeholt, wie hoch der Ausgleichswert der C Besitzstand IP-Rente des Antragstellers bei der T AG ist, wenn man für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts auf die Altersgrenze 60 statt 63 abstellt, ferner, ob es zulässig sei, dass die Firma T sich für die Wahl der Altersgrenze 63 auf empirische Daten über das Ausscheiden der Arbeitnehmer berufen könne.
8In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2013 (Bl. 236 ff. d. A.) hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Versorgungsträger (die für die Firma T tätige Firma I) bei der Berechnung des ehezeitlichen Barwertes und damit des Ausgleichswertes auf das Endalter 63 abgestellt habe. Stelle man auf das Endalter 60 ab, bestimme sich der Ehezeitanteil mit 690,79 x 12 x [9,7505 x 1,1954] = 96.620,09 €. Der Ausgleichswert beliefe sich somit auf 48.310,04 € (Bl. 238 d. A.). Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung des ehezeitlichen Barwertes auf die in der Versorgungszusage vorgegebene Fest-Altersgrenze 60 abzustellen sei und nicht darauf, wann durchschnittlich betrachtet der Versorgungsfall bei der Firma T eintrete.
9Durch den angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln (313 F 257/10) den Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Amtsgericht hat sich der Bewertung des Sachverständigen angeschlossen und in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 2014 (Bl. 270 d. A.) den Ausgleichswert zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG Berlin (C Besitzstand IP-Versicherungsnummer 7xxxx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 48.310,04 € bestimmt. Demgemäß hat das Amtsgericht in Ziff. 1. Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG Berlin (C Besitzstand IP-Versicherungsnummer: 75xxxx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.310,04 € bei der E Allgemeinen Lebensversicherung AG nach Maßgabe des Tarifs N R1 10 E (Rentenversicherung), bezogen auf den 30. September 2010, begründet. Ferner hat das Familiengericht die T AG Berlin verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 1. Oktober 2010 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E Allgemeine Lebensversicherung AG zu zahlen.
10Zur Begründung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt, die Behauptung der Firma T, ihre Mitarbeiter würden durchschnittlich mit 63 Jahren in Rente gehen, sei nicht überprüfbar und nicht nachgewiesen. Zudem müsse bei der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes auf dasselbe Eintrittsalter abgestellt werden, wie bei der konkreten individuellen Pensionszusage.
11Diese Entscheidung ist der Beschwerdeführerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. Juni 2014 zugestellt worden (Bl. 287a d. A.).
12Mit ihrer am 25. Juni 2014 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Beschwerde begehrt sie eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend, dass die Firma T AG verpflichtet wird, zum Ausgleich des Anrechts C Besitzstand IP des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 40.413,45 € an einen externen Versorgungsträger zu zahlen.
13Die Beschwerdeführerin trägt vor, bei der Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen werde auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als die individuell zugesagte feste Altersgrenze abgestellt. Bei der Berechnung des Anwartschaftsbarwertes seien gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik heranzuziehen. Aus der Gesetzesbegründung zu § 47 VersAusglG ergebe sich indirekt, dass die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes und somit die Wahl der relevanten Berechnungsprämissen grundsätzlich analog zu der Bewertung für die deutsche Handelsbilanz gemäß dem Bilanz-Modernisierungsgesetz durchzuführen sei. Danach müssten die Bewertungsprämissen einer bestmöglichen Schätzung der zu erwartenden Entwicklung der Pensionszusagen und des entsprechenden Personenbestandes darstellen und vom Versorgungsträger festgelegt werden. Die Rechnungsgrundlagen, der Rechnungszins, der Rententrend und insbesondere das unterstellte Pensionsalter seien maßgeblich. Im vorliegenden Fall sei die Festlegung der Bewertungsprämissen, insbesondere des unterstellten Pensionierungsalters, im handelsbilanziellen Jahresabschluss mit Absprache der Wirtschaftsprüfer der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Bewertungsprämisse „Pensionierungsalter 63“ sei somit für die Versorgungslandschaft der Beschwerdeführerin in der Regel eine von der individuell zugesagten festen Altersgrenze in der Versorgungszusage (Vollendung des 60. Lebensjahres) völlig getrennt zu betrachtende und festzulegende Größe, die auf der Konzernebene für alle bestehenden Pensionsverpflichtungen gleichermaßen gelte. Deshalb sei gerade nicht die in der Versorgungszusage angegebene Altersgrenze 60 Jahre, sondern das den handelsbilanziellen Bewertungsprämissen entsprechende Pensionierungsalter, nämlich das Alter 63, für die Berechnung des Barwertes nach § 4 Abs. 5 BetrAVG heranzuziehen (Bl. 289 d. A.).
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15die Beschwerde der T AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2014 zurückzuweisen,
16Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Verlängerung der Altersgrenze führe zu einer Reduzierung des ehezeitlichen Barwertes. Die von der Beschwerdeführerin angenommene Bewertungsgrundlage bei der Berechnung des Barwertes, die auf das 63. Lebensjahr abstelle, sei völlig willkürlich und erfolge vor dem Hintergrund, bei der Leistung einer Abfindung an die Antragsgegnerin Geld zu sparen. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin getroffene Wahl der Altersgrenze für die Berechnung des Barwertes auf empirischen und repräsentativen Daten beruhen sollte, was bestritten werde, komme es hierauf rechtlich nicht an. Maßgebend sei die in der Versorgungszusage vorgegebene feste Altersgrenze.
17Die Antragsgegnerin begehrt eine neue Auskunft hinsichtlich der C Beitragsorientierungen T AV-Anrechte für das Geschäftsjahr 2009/2010 für den Zeitraum 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010.
18Im Wege des Widerantrags hat die Antragsgegnerin beantragt, der Versorgungsträgerin T AG aufzugeben, die Auskünfte über die Beiträge und Fondsanteile des Geschäftsjahres 2009/2010 zur Ermittlung der C Beitragsorientierte T AG-Anrechte, zu aktualisieren.
19Der Senat hat die Beschwerdeführerin gebeten, eine aktualisierte Auskunft über die Beiträge und Fondsanteile für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 bezüglich des Anrechts C Beitragsorientierte T AV zu erteilen, ferner mitzuteilen, ob der Versorgungsberechtigte auf Grund der erteilten individuellen Versorgungszusage im Alter von 60 die volle Pension ohne Abzüge erhalten könne und, ob die volle Rente Ausgangspunkt für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes sei.
20II.
21Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der T AG hat in der Sache keinen Erfolg.
22Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T AG Berlin (C Besitzstand IP-Versicherungsnummer: 7xxxx0) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 48.310,40 € und nicht lediglich in Höhe von 40.413,45 € bei der E Allgemeine Lebensversicherung AG nach Maßgabe des Tarifs NR110E bezogen auf den 30. September 2010 begründet und die Firma T verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,19 % Zinsen seit dem 1. Oktober 2010 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die E Allgemeine Versicherung AG zu zahlen. Auch der Nichtausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma T AG „C Beitragsorientierte T AV“ ist nicht zu beanstanden.
23Im Einzelnen:
241.
25Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma T C Beitragsorientierte T AV hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. September 2014 (Bl. 313 d. A.) unwidersprochen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung des Geschäftsjahres vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 das garantierte Versorgungskonto um den Betrag in Höhe von 970,00 € erhöhen würde. Es ergäbe sich dann ein Gesamtwert von 9.255,82 € (8.279,82 € gemäß der Auskunft des Versorgungsträgers vom 7. November 2011 (Bl. 149 d. A.) zuzüglich 976,00 €). Da nach wie vor das der Steigung entsprechende RGA-Kapital von 18.370,20 € (vgl. Auskunft des Versorgungsträgers vom 7. November 2011, Bl. 149 d. A.) in Abzug zu bringen ist, ergibt sich weiterhin ein negativer Wert, so dass ein Ausgleich dieses Anrechts nicht möglich ist.
262.
27Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Firma T AG „C Besitzstand IP“ hat das Amtsgericht zu Recht auf der Grundlage der von ihm eingeholten sachverständigen Stellungnahmen des Sachverständigen W vom 2. August 2012 (Bl. 183 ff. d. A.) sowie 24. Oktober 2013 (Bl. 236 ff. d. A.) bei der Berechnung des ehezeitlichen Barwerts und damit des Ausgleichswerts auf das Endalter 60 und nicht auf das Endalter 63 abgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, sie sei berechtigt, bei der Ermittlung des ehezeitlichen Barwertes unabhängig von individuellen Versorgungszusagen auf der Grundlage der handelsbilanziellen Bewertungsprämissen ein Pensionierungsalter von allgemein 63 Jahren zu Grunde zu legen, folgt der Senat dem nicht. Die Beschwerdeführerin hat zwar zutreffend auf die Gesetzesbegründung zu § 47 VersAusglG hingewiesen (BT-Drucks. 16/10144, S. 84 f.). Danach verweist § 47 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes bei Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung auf den in § 4 Abs. 5 BetrAVG definierten Übertragungswert. Damit soll nach der Begründung des Gesetzgebers eine Wertberechnung möglich sein, die den geänderten Strukturen des Betriebsrentenrechts entspricht, insbesondere der stark angewachsenen Vielfalt der Versorgungssysteme.
28Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG bei der Berechnung des Anwartschaftsbarwerts die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik heranzuziehen sind, ist zutreffend. Bei der Bestimmung der für die Berechnung des Anwartschaftsbarwertes festzulegenden Größen kann der Versorgungsträger jedoch nicht willkürlich vorgehen, sondern lediglich unter Beachtung der von ihm erteilten Versorgungszusagen. Sofern die allgemeine Versorgungsordnung bzw. die dem Versorgungsberechtigten individuell zugesagte Versorgung für den Beginn seiner Versorgung eine feste Altersgrenze vorsieht, kann diese Größe bei der Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts nicht einseitig und willkürlich von dem Versorgungsträger durch eine von ihm abweichende, für den durch den Versorgungsausgleich Berechtigten ungünstigere Altersgröße ersetzt werden.
29Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin dargetanen und nicht in Streit stehenden Angaben, dass die auch für den Ehemann geltende Versorgungsordnung bezüglich des Anrechtes „C Besitzstand IP“ mit dem 60. Lebensjahr endet. Ab diesem Zeitpunkt besteht für den Versorgungsberechtigten die Möglichkeit, die volle Pension ohne Abzüge zu beziehen. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sich der Mitarbeiter nicht mehr in dem Arbeitsverhältnis bei der T AG befindet. Sofern das Arbeitsverhältnis erst mit dem 63. Lebensjahr oder später, z. B. mit dem 65. Lebensjahr, endet, kann der Mitarbeiter erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Betriebsrentenansprüche bei der T AG geltend machen.
30Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der Aufbau der Versorgung mit dem 60. Lebensjahr eines berechtigten Arbeitnehmers abgeschlossen ist. Dass er auf Grund individueller Umstände, nämlich eines weiter bestehendes Arbeitsverhältnisses oder Ähnliches, die volle Versorgung erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen kann, ist für die Höhe der Versorgung ohne Belang. Dementsprechend hat der Versorgungsträger ausweislich seiner aktuellen Mitteilung vom 10. September 2014 die volle Rente der Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes zu Grunde gelegt.
31Mit anderen Worten: Die dem Versorgungsträger eingeräumten Möglichkeiten bei der Bestimmung der für die Berechnung des Anwartschaftsbarwertes einzusetzenden Größen finden ihre Grenze an der Systematik der zu Grunde liegenden Versorgung. Soweit die Versorgungsordnung – wie hier – vorsieht, dass der Versorgungsberechtigte mit 60 Jahren die Möglichkeit hat, eine volle Rente ohne Abschlag zu beziehen, dann ist der korrespondierende Kapitalwert auch auf der Basis eines Lebensalters von 60 Jahren zu bestimmen. Die Regelung des § 4 Abs. 5 BetrAVG gibt dem Versorgungsträger nicht die Möglichkeit, den durch den Versorgungsausgleich Begünstigten dadurch zu benachteiligen, dass der Anspruch auf Rentenbezug durch den Versorgungsberechtigten und der Berechnung des Ausgleichswertes nicht mehr in einem Gleichlauf erfolgen, sondern für die Berechnung ein für den Begünstigen des Versorgungsausgleichs ungünstiges Lebensalter zu Grunde gelegt wird. Für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwertes wird der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte ohne sachlichen Grund im Verhältnis zu dem durch den Versorgungsausgleich Verpflichteten benachteiligt. Aus welchem Grund die Bewertungsprämisse Pensionierungsalter 63 eine von der individuell zugesagten festen Altersgrenze in der Versorgungszusage, nämlich Vollendung des 60. Lebensjahres, völlig getrennt zu betrachtende und festzulegende Größe sein soll, erschließt sich demgegenüber nicht. Es mag sein, dass diese Größe auf Konzernebene zentral für alle bestehenden Pensionsverpflichtungen gleichermaßen festgelegt worden ist oder werden sollte. Diese Festlegung entspricht jedoch lediglich den Interessen des Versorgungsträgers und denen des durch den Versorgungsausgleich belasteten Arbeitnehmers. Sie beachtet nicht den notwendigen Gleichlauf zwischen dem Anspruch des Versorgungsberechtigten nach der Versorgungszusage und dem entsprechend nach dem Halbteilungsprinzip gleich zu behandelnden Anspruch des durch den Versorgungsausgleich Begünstigten.
32III.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
34Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.800,00 € (10 % von 18.000,00 €)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 25 UF 97/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.