Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen W. wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, AZ: 327 O 208/14 abgeändert.

Die Vergütung des Sachverständigen wird festgesetzt auf € 3.130,41.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Sachverständige W. (im Folgenden Sachverständige) hat am 25.08.2014 ein in dreifacher Ausfertigung eingereichtes Gutachten erstattet, das 52 digitale Farbbilder enthielt. Hierfür hat er zunächst mit Kostenrechnung vom 25.08.2014 die Festsetzung seiner Vergütung auf € 3.158,50 beantragt (Bl. 121). Darin enthalten waren 52 Farbfotoabzüge (Original) á € 2,-, 104 weitere Fotoabzüge für die weiteren Ausfertigungen á € 0,50, 24 Farbkopien á € 1,-, 50 schwarz-weiß Kopien (im Folgenden SW-Kopien) á € 0,50 und weitere 10 SW-Kopien á € 0,15.

2

Das Landgericht Hamburg hat insgesamt € 3.109,59 angewiesen. Es hat die Berechnung von 50 SW-Kopien nach dem Faktor € 0,50 verwehrt und neben den Originalfotos nur 50 Farbseiten á € 1,-, 8 weitere Farbseiten á € 0,30 sowie 60 weitere SW-Seiten á € 0,15 in Ansatz gebracht (Bl. 184, Tabelle Bl. 186). Bei der Berechnung der SW-Seiten könnten nicht erneut 50 Seiten á € 0,50 angesetzt werden, wenn bereits die 50 Farbkopien verbraucht worden seien. Priorität bei der Berechnung habe die Farbseite, wenn bereits 50 Farbseiten verbraucht seien, könnten die folgenden SW-Seiten nur mit € 0,15 angesetzt werden.

3

Der Sachverständige W. hat daraufhin gem. § 4 JVEG die (gerichtliche) Festsetzung der Kosten gem. der Rechnung vom 25.08.2014 auf € 3.158,50 beantragt (Bl. 203 f).

4

Der Bezirksrevisor hat beantragt, die Vergütung des Sachverständigen - wie vom Landgericht angewiesen - auf € 3.109,59 festzusetzen (Bl. 246). Die Abrechnung der Farb- und SW-Kopien nacheinander (mit Vorrang der Farbkopien) sei richtig und nicht durch das JVEG widerlegt. Es sei kein Grund erkennbar, warum eine getrennte Anrechnung der jeweils ersten 50 Kopien gewollt sein solle.

5

Im Hinblick auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.12.2014, AZ 4 W 133/14 (Bl. 250 ff) hat der Sachverständige mit Schreiben vom 23.01.2015 beantragt, die Vergütung auf € 3.130,41 festzusetzen (Bl. 260 f). Die 60 SW-Kopien seien mit 50 Stück á € 0,50 und 10 Stück á € 0,15, insgesamt mit netto € 26,50, festzusetzen.

6

Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, hat durch Beschluss vom 11.03.2015, AZ 327 O 208/14, die Vergütung des Sachverständigen auf € 3.109,59 festgesetzt und die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen (Bl. 277 f). Im Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471, Bl. 262), auf den sich der Sachverständige beziehe, sei ausgeführt, dass die Kosten für Farbausdrucke mittlerweile sich von denjenigen von schwarz-weiß-Ausdrucken kaum noch unterschieden. Zwar könne der Kostentabelle der Notare möglicherweise entnommen werden, dass Farb- und sonstige Kopien nacheinander abgerechnet werden könnten, zwingend erscheine dies jedoch nicht zu sein. In dem JVEG fehle jedenfalls eine solche vergleichbare Kostentabelle. Vielmehr erscheine der Gesetzgeber Kopien im Wesentlichen gleich behandeln zu wollen, so dass der erhöhte Wert nur einmal gefordert werden könne und das je nachdem, ob diese farbig waren oder schwarz weiß; die darüber hinausgehenden Kopien seien nach dem jeweiligen für sie geltenden ermäßigten Satz zu vergüten.

7

Der Sachverständige hat gegen diesen Beschluss unter dem 13.04.2015 Beschwerde eingelegt (Bl. 315). Die Kosten für Farbausdrucke seien höher als die für SW-Kopien. Auch Wartungsfirmen für Kopierer stellten bei Überschreitung des vereinbarten Kontingents für Farbausdrucke Kosten von über 50 % mehr als für SW-Ausdrucke in Rechnung. Die „Nebeneinanderregelung“ von SW- und Farb-Kopien habe auch der bisherigen Regelung des JVEG a.F. zugrunde gelegen.

II.

8

Die nach § 4 Abs., 3 zulässige Beschwerde ist begründet.

9

Für die 60 SW-Kopien sind nicht nur € 9,-, sondern € 26,50 anzusetzen, so dass der Sachverständige W. unter Berücksichtigung der MWSt. insgesamt € 3.130,41 ersetzt verlangen kann.

10

§ 7 Abs. 2 JVEG unterscheidet zwischen SW-Kopien und -ausdrucken (Nr. 1 und Nr. 2) und Farbkopien und -ausdrucken (Nr. 3) und dem Format der Kopien.

11

Für SW-Kopien werden nach § 7 Abs. 2 Nr.1 bis zu einer Größe von DIN A3 € 0,50 für die ersten 50 Seiten und € 0,15 für jede weitere Seite sowie nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG in einer Größe von mehr als DIN A3 € 3,- ersetzt.

12

Für Farbkopien werden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 JVEG jeweils das Doppelte der Beträge nach Nummer 1 oder Nummer 2 ersetzt. Das bedeutet, dass

13

- bei einer Größe von bis zu DIN A3 für die ersten 50 Ausdrucke € 1,- je Seite und für die weiteren Seiten € 0,30 je Seite zu erstatten sind,
- bei einer Größe von mehr als DIN A3 je Seite € 6,-.

14

Dementsprechend hat das Landgericht für die Farbkopien zutreffend 50 Seiten á € 1,- und 8 Seiten á 0,30, zusammen also € 52,40 angesetzt.

15

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind jedoch hinsichtlich der 60 SW-Kopien nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 JVEG 50 Seiten á € 0,50 (= € 25,-) und 10 Seiten á € 0,15 (= € 1,5), mithin € 26,50 zu ersetzen.

16

Dass die ersten 50 Seiten SW-Kopien durch die ersten 50 Seiten Farbkopien „verbraucht“ sind, wie das Landgericht meint, ist in § 7 Abs. 2 JVEG nicht geregelt. Auch für eine Priorität der Farbseiten bzw. die Abrechnung der Farb- und SW-Kopien nacheinander (mit Vorrang der Farbkopien) findet sich in dieser Vorschrift keine Stütze, zumal die Farbseiten erst in der Nummer 3 und nicht in der Nummer 1 geregelt sind. Derartige Einschränkungen hätten vielmehr ausdrücklich geregelt werden müssen.

17

Nach dem Wortlaut und Aufbau des § 7 Abs. 2 JVEG ist daher von einem „Nebeneinander“ der Abrechnung von SW- und Farb-Kopien auszugehen.

18

Dies entspricht der vorherigen bis zum 31.07.2013 geltenden und nachstehend wiedergegebenen Fassung von § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG, die ebenfalls keine Anrechnung geregelt hat:

19

Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt.“

20

SW-Kopien und Farbkopien wurden daher nebeneinander erstattet.

21

Dafür spricht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471, S. 259, Bl. 262), die lautet:

22

Die Kosten für Farbausdrucke liegen mittlerweile nur noch wenige Cents über den Kosten für Textausdrucke. Die derzeit zu zahlenden 2 Euro je Seite scheinen deutlich zu hoch. Daher wird vorgeschlagen, die Farbausdrucke mit den doppelten Preisen von Textausdrucken zu vergüten. Dies bedeutet, dass für die ersten 50 Ausdrücke je 1 € je Seite und für die weiteren Seiten 0,30 Euro je Seite zu erstatten sind. Dies entspricht der für Notare vorgeschlagenen Regelung (Artikel 1 Nummer 32000 KV GNotKG-E).“

23

Diese Begründung enthält ebenfalls keinerlei Einschränkung dergestalt, dass auf die ersten 50 Seiten SW-Kopien die Farbseiten anzurechnen sind. Es wurde lediglich die Höhe der Pauschale für die Anfertigung von Farbkopien geändert.

24

Überdies ist in dem in Bezug genommen Artikel 1 Nummer 32000 KV GNotKG-E geregelt (Bl. 263):

25

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind:

26

für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50 € 

für jede weitere Seite

0,15 € 

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite    

1,00 € 

für jede weitere Seite in Farbe

0,30 €“

27

Danach werden Farb- und SW-Kopien ohne gegenseitige Anrechnung nebeneinander ersetzt.

III.

28

Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15

Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15 zitiert 4 §§.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Hamburg Beschluss, 11. März 2015 - 327 O 208/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor I. Die Vergütung des Sachverständigen W. wird auf EUR 3.109,59 (brutto) festgesetzt. II. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. Gründe 1 1. Der Sachverständige W. hat am 25.08.2014 ein Gutachten erstattet, das
andere

Referenzen

Tenor

I. Die Vergütung des Sachverständigen W. wird auf EUR 3.109,59 (brutto) festgesetzt.

II. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

1

1. Der Sachverständige W. hat am 25.08.2014 ein Gutachten erstattet, das 52 digitale Farbbilder enthielt. Das Gutachten ist in dreifacher Ausfertigung eingereicht worden. Hierfür hat er zunächst mit Kostenrechnung vom 25.08.2014 die Festsetzung seiner Vergütung auf EUR 3.158,50 beantragt. Darin enthalten waren – soweit für die gerichtliche Kostenfestsetzung von Interesse – 52 Farbfotoabzüge (Original) á EUR 2,-, 104 weitere Fotoabzüge für die weiteren Ausfertigungen á EUR 0,50, 24 Farbkopien á EUR 1,-, 50 SW-Kopien á EUR 0,50 und weitere 10 SW-Kopien á 0,15 EUR.

2

Das Landgericht hat die Berechnung erneuter SW-Kopien nach dem Faktor 0,50 EUR verwehrt und neben den Originalfotos nur 50-Farbseiten á EUR 1,- und 8 weitere á 0,30 EUR in Ansatz gebracht sowie 60 weitere SW-Seiten á 0,15 EUR.

3

Die Bezirksrevisorin hat beantragt, die Vergütung, wie vom Landgericht festgesetzt, auf 3.109,59 EUR festzusetzen, nämlich EUR 104 für 52 Originalfotos sowie 50 Farbkopien á EUR 1,- und 8 Farbkopien á EUR 0,30 (= EUR 52,40) und für SW-Kopien ebenfalls weitere 52,40.

4

Im Hinblick auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Az. 4 W 133/14 beantragt der Sachverständige mit Schreiben vom 23.01.2015 nunmehr, die Vergütung auf 3.130,41 EUR festzusetzen, § 4 Abs. 1 JVEG.

5

2. Die Festsetzung der Vergütung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEGwerden gesondert ersetzt für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos. Sind die Fotos Teil des schriftlichen Gutachtens geworden, sollen für einen zusätzlichen Ausdruck des Gutachtens die Fotos nicht gesondert abgerechnet werden, wie sich aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 03.12.2014 – Az. . 4 W 133/14 - ergibt. Offengelassen hat der Senat allerdings die Frage, ob für schwarz-weiß-Seiten neben Farbkopien erneut die höhere Vergütung nach § 7 Abs. 2 JVEG in Ansatz gebracht werden kann. Der Sachverständige bezieht sich für seine Position auf den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471). Allerdings ist gerade dort ausgeführt, dass die Kosten für Farbausdrucke mittlerweile sich von denjenigen von schwarz-weiß-Ausdrucken kaum noch unterscheiden. Zwar kann der Kostentabelle der Notare möglicherweise entnommen werden, dass Farb- und sonstige Kopien nacheinander abgerechnet werden können, zwingend erscheint dies jedoch nicht zu sein. In dem JVEG fehlt jedenfalls eine solche vergleichbare Kostentabelle. Vielmehr scheint der Gesetzgeber Kopien im Wesentlichen gleich behandeln zu wollen, so dass der erhöhte Wert nur einmal gefordert werden kann und das je nachdem, ob diese farbig waren oder schwarz-weiß; die darüber hinausgehenden Kopien sind nach dem jeweiligen für sie geltenden ermäßigten Satz zu vergüten.

6

3. Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 4 Abs. 3 JVEG). Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.