Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Aug. 2014 - 5 W 14/14

published on 13.08.2014 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Aug. 2014 - 5 W 14/14
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Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 03.01.2014 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise die Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware, nämlich das Material des Gestells, den Stoffes und das Gewicht, zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie folgt geschieht:

Abbildung

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erlassverfahrens in voller Höhe nach einem Streitwert von € 15.000,- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 5.000,-.

Gründe

1

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der Antragstellerin steht der mit dem Verfügungsantrag vom 28.11.2013 geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312g Abs. 2 BGB i.V.m. Art 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB auch in Bezug auf den von dem Landgericht zurückgewiesenen Verfügungsantrag zu Ziff. 2. zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht.

2

1. Der Antragsgegnerin obliegt als Anbieterin von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312g Abs. 2 BGB die Verpflichtung, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Diese Verpflichtung bezieht sich nach der genannten Vorschrift des EGBGB unter anderem auf „die wesentlichen Merkmale der Ware“. Dem ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend gerecht geworden, wie sich aus dem in den Tenor eingeblendeten Screenshot des Bestellvorgangs ergibt.

3

2. Das Landgericht geht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2014 - entgegen seinem zunächst in dem angefochtenen Beschluss eingenommenen Standpunkt - nunmehr zutreffend davon aus, dass dieser gesetzlichen Verpflichtung nur durch solche Angaben Genüge getan werden können, die im Verlauf des Bestellvorgangs selbst - unmittelbar vor Abgabe der Bestellung - (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht, gemachte Angabe sind insoweit ohne Bedeutung.

4

3. Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Auffassung des Landgerichts, die von der Antragsgegnerin bereits gemachten - aus dem eingeblendeten Screenshot ersichtlichen - Angaben seien ausreichend, um der aus § 312g Abs. 2 BGB fließenden gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden.

5

a. Welches die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware sind, bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Die Beantwortung dieser Frage kann nicht allgemein erfolgen, sondern hängt möglicherweise auch davon ab, auf welche Weise und in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop anpreist. Für das Angebot von „Bekleidung“ wird insoweit die Angabe von „Material, Farbe, Schnitt, Größe und Waschbarkeit“ für erforderlich gehalten (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Art. 246 EGBGB § 1 Rdn. 5 m.w.N.).

6

b. Die Antragsgegnerin selbst hat im Rahmen ihrer Produktbeschreibung des angebotenen Sonnenschirms Angaben z.B. dazu gemacht, dass der Stoff zu 100% aus Polyester bestehe, wetterfest, verrottungsfest und lichtecht sowie von Natur aus stark wasserabstoßend sei. Sie hat neben den Abmessungen weiter ausgeführt, das Gestell bestehe aus einem sehr stabilen, pulverbeschichteten, anthrazitgrauen Aluminium. Weiterhin hat die Antragsgegnerin den exzellenten Lichtschutz sowie den Lichtschutzfaktor betont. Vor dem Hintergrund der eigenen Produktbeschreibung der Antragsgegnerin, die einen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, welche Merkmale der Ware zumindest sie selbst für wesentlich hält, genügen ihre Angaben im Rahmen des Bestellvorgangs entgegen der Auffassung des Landgerichts den gesetzlichen Vorgaben aus § 312g Abs.2 BGB nicht bzw nicht vollständig. Sie sind vielmehr im Vergleich zu den aussagekräftigen Angaben in der Produktinformation relativ farblos. Der Name des Produkts verkörpert keine wesentliche Eigenschaft. Der Preis und die Lieferzeit sind Angaben, die nicht unter Art. 246 § 1 Nr. 4 EGBGB, sondern unter andere Untergliederungen der genannten Vorschrift fallen. Die Maße, die Form und die Farbe des Sonnenschirms beschreiben seine „wesentlichen Merkmale“ hingegen nur unzureichend. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise stellen daneben z.B. das Material des Bezugsstoffs und das Material des Gestells einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon - neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts - einerseits z.B. die Regenbeständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängt.

7

c. Welches die „wesentlichen Merkmale“ eines Sonnenschirms im Einzelnen sind, hat der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits indes nicht abschließend zu entscheiden. Denn dies hat die Antragstellerin in allgemeiner Weise selbst nicht im Einzelnen dargelegt. Die Antragstellerin hat ihrem Verfügungsantrag einen gesetzeswiederholenden Wortlaut gegeben, der in der gestellten Weise als Verbot unzulässig wäre, weil er für die Antragsgegnerin nicht erkennen lässt, welches Verhalten von ihr konkret erwartet wird. Indes hat die Antragstellerin ihm Rahmen ihrer Antragschrift jedenfalls drei Merkmale ausdrücklich genannt, die nach ihrer Auffassung von der Antragsgegnerin als „wesentliche Merkmale“ anzugeben gewesen wären: das Material des Gestells, den Stoff und das Gewicht. Jedenfalls diese Eigenschaften beschreiben auch nach Auffassung des Senats „wesentliche Merkmale“ des angebotenen Sonnenschirms. Weitergehende Angaben verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Dementsprechend hat der Senat im Beschlusstenor die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf diese Angaben beschränkt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die „wesentlichen Merkmale“ eines Sonnenschirms notwendigerweise auf diese Angaben beschränken. Die Begrenzung erfolgt allein aus prozessualen Gründen deshalb, weil die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine weitergehende Verpflichtung der Antragsgegnerin konkret begründet und begehrt hat. Die Auffassung der Antragsgegnerin, im Rahmen des Bestellvorgangs seien die Merkmale nicht „bis ins kleinste Detail“ zu wiederholen, mag deshalb zutreffend sein. Dies verlangt indes schon der Gesetzeswortlaut nicht.

8

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 31.01.2019 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.04.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Lan
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),
11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und
13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.