Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss, 12. Juli 2019 - 4 UF 123/19
Gericht
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 2018 monatlich zum 3. Eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 1.320,00 € ab dem 3. eines jeden Monats, beginnend mit Dezember 2018, zukünftige Beträge ab Fälligkeit, zu zahlen.
Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 17% und der Antragsgegner zu 83% zu tragen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 22.190,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Trennungsunterhalt seit Dezember 2018.
Sie schlossen am 23.08.2017 die Ehe miteinander. Die Antragstellerin ist deutsche Staatangehörige, der Antragsgegner hat die britische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Antragstellerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Haushalt ihrer Eltern. Der Antragsgegner lebte in Stadt2. Auch nach der Eheschließung gaben die Eheleute ihre Wohnorte nicht auf. Die Antragstellerin lebte und arbeitete weiterhin in Stadt1. Der Antragsgegner lebte und arbeitete in Stadt2. Die Ehe wurde von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßig Übernachtungskontakte statt. Wegen der Daten der Übernachtungskontakte im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Es war geplant, dass die Antragsgegnerin sich nach Stadt2 versetzen lässt und dort gemeinsam gelebt wird.
Die Eheleute verfügten während der gesamten Ehezeit über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst.
Während der Aufenthalte der Antragstellerin in Stadt2 bezahlte der Antragsgegner die Einkäufe. Spätestens seit einer Aussprache im August 2018 leben die Beteiligten getrennt. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Familiengericht - Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst unter dem Aktenzeichen ... anhängig. Die Antragstellerin arbeitete zum Zeitpunkt der Eheschließung bis heute bei einer Bank, bei der sie monatlich 2.670,00 € netto verdient.
Der Antragsgegner ist als Beruf1 beschäftigt und verdient monatlich durchschnittlich 4.000,00 €. Zudem bewohnt er eine Eigentumswohnung in Stadt2 deren Wohnwert 500,00 € beträgt. Aus der Vermietung einer ihm gehörenden Immobilie in Stadt3 erzielt er Mieteinkünfte in Höhe von 1.000,00 € monatlich.
Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.11.2018 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.585,00 € auf.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von mindestens 1.585,00 € zu. Sie habe mit dem Antragsgegner ein ganz normales Eheleben geführt. Sofern die Beteiligten keine sexuelle Beziehung miteinander eingegangen seien, habe dies auf dem Wunsch des Antragsgegners beruht, der auf medizinische Probleme hingewiesen habe.
Der Antragsgegner behauptet, dass er die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin abgelehnt habe, da die Antragstellerin ihm im Dezember 2017 eine Beziehung zu einem anderen Mann eingestanden habe, mit dem sie bereits vor Beginn der Ehe eine Partnerschaft geführt hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht räumte der Antragsgegner den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der gemeinsamen gegenseitigen Besuche ein. Nach Auffassung des Antragsgegners seien die gegenseitigen Besuche eher freundschaftlicher Natur gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht von dem Einkommen beider Beteiligten geprägt gewesen. Sie hätten nach der Eheschließung weder zusammengewohnt noch gemeinsam gewirtschaftet. Sowohl vor als auch nach der Trennung im August 2018 habe keiner der Ehegatten an den Einkünften des anderen partizipiert.
Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs sei nur dann auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten.
Gegen den am 15.04.2019 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 26.04.2019 beim Amtsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde.
Die Antragstellerin beantragt unter Aufhebung des Beschlusses vom 09.04.2019
1.
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin ab Januar 2019 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.585,00 €, die Rückstände sofort nebst Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins den laufenden Unterhalt jeweils vorschüssig bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
2.
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2018 bis Januar 2019 in Höhe von 3.170,00 € nebst Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 31.07.2019 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Schriftsatzfrist auf den 03.07.2019 festgesetzt.
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).
Sie hat in der Sache auch den aus dem Tenor ersichtlichen überwiegenden Teilerfolg.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art 3 b) EuUnthVO, weil die berechtigte Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 hat. Auf den Unterhaltsanspruch ist gemäß Art. 15 EuUnthVO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 deutsches Recht anzuwenden, da auch insoweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Antragstellerin abzustellen ist.
Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB in Höhe von 1.320,00 € ab Dezember 2018 monatlich zu.
Die Voraussetzungen des § 1361 BGB sind erfüllt. Die Beteiligten sind seit dem 23.08.2017 miteinander verheiratet und leben seit August 2018 voneinander getrennt. Die Beteiligten hatten zwar vorher nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Durch die Erklärung des Antragsgegners, er wolle an der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr festhalten, ist jedoch ein Trennungsbegehren im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB hinreichend deutlich nach außen getreten.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH vom 17.03.1982- IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573; BGH vom 24.06.1987 - IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838; BGH vom 09.02.1994 - XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558) noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH FamRZ 1985, 376).
Dem wurde in der Literatur (vgl. Staudinger/Voppel ( 2018) BGB § 1361, Rdnr. 13; MüKoBGB /Weber-Monecke, § 1361, Rdnr. 5; Soergel/Leiß BGB § 1361, Rdnr. 16) und vereinzelt in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2002, 753; Amtsgericht Essen, FamRZ 2000, 23) unter Hinweis darauf widersprochen, dass eheliche Lebensverhältnisse im Sinne des § 1361 Abs. 1 BGB in diesem Fall nicht entstanden seien. Ein in gegenseitiger Aufgabenverteilung geschaffener Lebensbereich, dessen Standard aufrechterhalten werden könnte, existiere in einem solchen Fall nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten nicht gibt (vgl. BGH, FamRZ 1994, 558; OLG München, FamRZ 1994, 1108, 1109; OLG Hamm, FamRZ 1980, 882; Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, § 1361 Rdnr. 5; Johansen/Henrich-Hammermann, Eherecht, 6. Aufl., § 1361 BGB Rdnr. 9; Wendl/Dose-Bömelburg, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 28). Der BGH hat lediglich in einem Fall, in dem die beteiligten Eheleute sich vor der Eheschließung darüber einig waren, dass wegen einer kirchlich nicht geschiedenen Vorehe eines Ehegatten eine Gemeinschaft irgendeiner Art nicht aufgenommen werden sollte und ein Zusammenleben deshalb unterblieb, einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB (heute Nr. 8) versagt (BGH vom 09.02.1994 -XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558). Gleichzeitig hat der BGH an seiner Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 17.03.1982, FamRZ 1982, 573, festgehalten.
Der Senat schließt sich dem an. Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe, bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch nach § 1360 BGB und ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens gemäß § 1361 BGB als Trennungsunterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch entsteht nicht erst, wenn die Beteiligten sich eine Zeit lang, wobei auch zweifelhaft wäre, wie lang dieser Zeitraum sein müsste, wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben.
Grundsätzlich besteht ein Barunterhaltsanspruch ab dem Zeitpunkt der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint (BGH vom 24.06.1987, - IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838). Der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass sie bis zu dem Zeitpunkt der Trennung auf entsprechende Barmittel im Rahmen des Familienunterhaltes verzichtet hat. Vielmehr haben die Einkommensverhältnisse der beteiligten Eheleute die ehelichen Lebensverhältnisse latent geprägt. Eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach einem objektiven Maßstab ist schon deswegen nicht angezeigt, da die Beteiligten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten könnten. Ist der Unterhaltsanspruch nicht durch eine Vereinbarung zu beschränken, kann er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden. So ist es hier.
Die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertigt es auch nicht, von einer Verwirkung im Rahmen des § 1579 BGB auszugehen.
Gemäß § 1361 Abs. 3 ist der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer nach § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht in Bezug genommen. Eine Begründung des kurzen Zusammenlebens bzw. wie hier des noch gar nicht erfolgten Zusammenlebens für die Begründung der Verwirkung scheidet dann von vorneherein aus (vgl. BGH vom 17.03.1982 - IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573). Soweit vereinzelt von einer Verwirkung wegen des kurzen Zusammenlebens in der Rechtsprechung ausgegangen wurde, ist dem nicht zu folgen (vgl. Amtsgericht Essen, FamRZ 2000, 23,24, Dauer des Zusammenlebens 14 Tage); OLG Hamburg, FamRZ 2002, 753 (Zusammenleben 1,5 Monate)). Von einer kurzen Ehedauer kann schon begrifflich keine Rede sein, da die eheliche Lebensgemeinschaft zwar nicht mehr besteht, die Ehe aber bis zur Scheidung fortdauert. Beide Entscheidungen setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht auseinander und sind daher Einzelmeinungen geblieben.
Es scheidet auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin wegen Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft oder eines Ausbruchs aus einer intakten Ehe aus (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nrn. 2 und 7 BGB). Soweit der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe ihm im Dezember 2017 eröffnet, sie habe noch einen anderen Mann, ist der Vortrag seitens der Antragstellerin bestritten worden und der Antragsgegner hat keinen Beweis angeboten. Der beweisbelastete Antragsgegner ist daher beweisfällig geblieben.
Bei den Beteiligten ist auch nicht davon auszugehen, dass vereinbart wurde, nach Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, was gegebenenfalls zu einer Verwirkung führen könnte (vgl. BGH vom 09.02.1994 -XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558). Vielmehr hatten die Beteiligten zunächst geplant, dass die Antragstellerin sich nach Stadt2 versetzen lässt und ein gemeinsames Leben geführt werden soll. Erst nach der Trennung im August 2018 wurde dieser Plan aufgegeben.
Die Höhe des Anspruchs errechnet sich nach dem Einkommen der Beteiligten. Anhaltspunkte dafür, dass die Einkünfte der Beteiligten für eine Vermögensbildung verwendet worden sind, sind nicht ersichtlich, weswegen sich der Anspruch der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt bis zu einem Bedarf in Höhe von 4.000,00 € aus einer quotalen Berechnung ergibt (Nr. 12.3 der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze).
Nach der Berechnung der beiderseitigen Einkünfte ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 1.320,00 €. Auf Seiten des Antragsgegners sind die Einkünfte aus Erwerb in Höhe von 4.000,00 €, der Wohnvorteil aus seiner selbstbewohnten Eigentumswohnung in Stadt2 in Höhe von 500,00 € und seine Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 1.000,00 € aus seiner Eigentumswohnung in Stadt3 zu berücksichtigen. Das Erwerbseinkommen ist vorab um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 zu bereinigen (Nr. 15.2 der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze).
Das um ein 1/7 bereinigte Erwerbseinkommen beträgt 3.429,00 € (4.000 X 6/7). Es errechnet sich daher ein Einkommen in Höhe von 4.929,00 € (3.429 + 500 + 1000). Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift ein Gesamteinkommen von 6.500,00 € errechnet hat, handelt es sich insoweit um einen Rechenfehler. Zudem war der Erwerbstätigenbonus nicht auf die Erwerbseinkünfte beschränkt.
Die Antragstellerin verfügt unstreitig über ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.670,00 €. Bereinigt um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 errechnet sich ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.289,00 €. Die Differenz der beiden Einkommen beträgt 2.640,00 € (4.929- 2.289). Die Hälfte hiervon steht der Antragstellerin als Trennungsunterhalt monatlich zu.
Aufgrund des Mahnschreibens vom 27.11.2018 ist der Betrag rückwirkend ab Dezember 2018 zu zahlen, §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 BGB.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs bzw. als Prozesszinsen, §§ 288, 291 BGB.
Die Kostentscheidung folgt aus § 243 FamFG und entspricht dem Anteil des gegenteiligen Obsiegens und Unterliegens in beiden Rechtszügen.
Der Beschwerdewert bemisst sich nach §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 30.01.2001, FamRZ 2002, 753, und die abweichenden Stimmen in der Literatur, vgl. nur Staudinger/Voppel (2018), BGB § 1361 BGB Rdnr. 13, zuzulassen, da die Sicherung eine einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.