Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. März 2016 - 7 WF 16/16

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0309.7WF16.16.00
09.03.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Arnsberg vom 21.12.2015, Az.: 23 F 25/13 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für die Folgesache Zugewinn wird auf 47.158,56 € festgesetzt.

Der Wert für den Vergleich wird auf 77.158,56 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 59 III FamGKG.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Jan. 2014 - 12 WF 168/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Auf die Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwalt S wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 19.02.2013 in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2013 (AZ.

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Tenor

Auf die Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwalt S wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 19.02.2013 in Verbindung mit der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2013 (AZ.: 33 F 277/08) teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf insgesamt 124.100,95 € festgesetzt. Darin enthalten ist ein Mehrwert nichtrechtshängiger Ansprüche von 10.944,95 €.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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