Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Aug. 2013 - 5 WF 121/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0812.5WF121.13.00
published on 12.08.2013 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Aug. 2013 - 5 WF 121/13
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 24.05.2013 wird der am 25.04.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen, Az.: 130 F 42/13 abgeändert.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 720,00 € festgesetzt.


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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd