Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. März 2016 - 4 UF 2/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen") entfällt.
Beschwerdegebühren werden für das vorliegende Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.01.2016 Bezug genommen. Dies gilt auch für die Klarstellung und die Berichtigung.
4Ergänzend merkt der Senat an:
5Der Verfahrenswert der Beschwerde beläuft sich auf 1.000,- €. Er beläuft sich lediglich auf das Feststellungsinteresse des Antragstellers betreffend die Wirksamkeit der Zustellung einer Beschlussausfertigung.
6Da das Familiengericht bislang nicht über einen Zahlungsantrag in Höhe von 40.957,43 € entschieden hat und insoweit keine Beschwer gegeben ist, kann sich der Beschwerdewert nicht auf über 40.000,- € belaufen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
10Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.