Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Okt. 2016 - 4 RVs 125/16
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
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Zusatz:
2Da eine Adhäsionsklage auch noch erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden kann (LG Giessen NJW 1949, 727; Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rdn. 3 m.w.N.), ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag erst Recht in dem Fall zulässig, in dem – wie hier – der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.