Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. März 2015 - 2 Ausl. 59/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0324.2AUSL59.14.00
published on 24/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. März 2015 - 2 Ausl. 59/14
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Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Tribunale di Caltanissetta vom 04. März 2014 (Nr. ###/2008 R.G.N.R. Mod. 21 und Nr. ####/2008 (###/2013) R. G. G. I. P.) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.


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(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

Annotations

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.