Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. Jan. 2015 - 15 W 19/15
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs.3 BGB) nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (Erman/Wenzel, BGB, 14.Aufl., § 1116 Rdn.8; juris/PK/Reischl, BGB, 7.Aufl., § 1116 Rdn. 21; Mayer in Bauer (v. Oefele, GBO, 3. Aufl., AT IV Rdnr. 145; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2520 mit 2523; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1116, Rdnr. 5). Denn die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betrifft die anderen dinglich Berechtigten allenfalls mittelbar und in wirtschaftlicher Hinsicht, was für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht ausreicht.
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Referenzen - Gesetze
(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.