Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Feb. 2015 - III-3 Ws 320-322/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antrag der B. U. W., die Zwangsvollstreckung in die dem Arrest unterliegenden Ansprüche für zulässig zu erklären (§ 111g Abs. 2 StPO), nicht stattgegeben worden ist, als unzulässig verworfen, da die Staatsanwaltschaft insoweit nicht beschwert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., 2014, § 111g, Rn. 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., 2013, § 111g, Rn. 6).
Die im Übrigen zulässigen und statthaften sofortigen Beschwerden werden aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufungshauptverhandlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht durchgeführt werden konnte, weil der Angeklagte jeweils nicht verhandlungsfähig war, ist nunmehr eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen, da nach den überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. jetzt von einer Chronifizierung der depressiven Störung des Angeklagten, begleitet von kognitiven Denkstörungen und nihilistischen Denkinhalten, auszugehen und eine grundlegende Besserung des psychopathologischen Zustandes nicht wahrscheinlich ist. Dem Angeklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, eine notwendige medizinische Behandlung zu verweigern. Zwar hat die stationäre Behandlung zwischenzeitlich Teilerfolge erbracht; diese waren aber ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. nicht nachhaltig. Auch bei einer erneuten stationären Behandlung – die sich der Angeklagte seinen Angaben zufolge bereits aus Juli 2014 gegenüber dem Sachverständigen aus finanziellen Gründen schon nicht leisten kann – würden zu erwartende Teilerfolge durch die Anberaumung von Hauptverhandlungsterminen wieder zunichte gemacht werden, da weiterhin die Gefahr besteht, dass es im Vorfeld einer Hauptverhandlung zu psychischen Dekompensationszuständen kommen könnte.
3Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass im Fall der Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit das festgestellte Verfahrenshindernis entfällt mit der Folge, dass der Einstellungsbeschluss dann aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen bzw. ein neues Verfahren einzuleiten wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 206a, Rn. 11; Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 206b, Rn.15).
4Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).
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(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.