Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Nov. 2014 - II-5 UF 71/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10. März 2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner 120.125,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 140.000 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten heirateten am 18. Oktober 1995 und trennten sich Ende 2006. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner in dem Verfahren 42 F 134/07 vor dem Amtsgericht Langenfeld am 15. November 2007 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat mit am 5. Dezember 2012 verkündeten Beschluss die Folgesache Zugewinnausgleich abgetrennt (dort Bl. 38). Mit weiterem am 5. Dezember 2012 verkündeten Beschluss hat es die Ehe der Beteiligten geschieden und festgestellt, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der Ausschlussvereinbarung der Beteiligten nicht stattfindet (dort Bl. 41). Die Scheidung ist rechtskräftig seit dem 4. Januar 2012.
4Im abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren hat der Antragsgegner zuletzt geltend gemacht, die Antragstellerin habe einen Zugewinn in Höhe von 264.366,46 € erzielt, während er keinen Zugewinn erzielt habe (Bl. 785 f.).
5Er hat zuletzt beantragt,
6die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 132.183,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen.
7Die Antragstellerin hat beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Sie hat Einwendungen gegen die Berechnung des Antragsgegners erhoben und sich für den Fall, dass ein Ausgleichsanspruch rechnerisch besteht, auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit berufen.
10Das Amtsgericht hat zu verschiedenen Vermögenspositionen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Mit am 10. März 2014 verkündeten Beschluss hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Endvermögen der Antragstellerin betrage 345.523,36 €, das Anfangsvermögen 137.835,94 €, der Zugewinn mithin 207.687,42 €. Das Endvermögen des Antragsgegners betrage 2.087.558,80 €, das Anfangsvermögen 3.613.161,70 €, der Zugewinn mithin 0 €. Dem rechnerisch bestehenden Zugewinnausgleichanspruch in Höhe von 103.843,71 € könne die Antragstellerin jedoch das Leistungsverweigerungsrecht wegen unbilliger Härte aus § 1381 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Denn bei Zahlung dieses Betrages wäre die Antragstellerin angesichts der verbleibenden Zinserträge und ihres geringen Renteneinkommens nicht in der Lage, einen Lebensstandard entsprechend den sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen aufrechtzuerhalten.
11Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner nunmehr noch geltend, der Zugewinn der Antragstellerin betrage 259.541,18 €, sein Ausgleichsanspruch mithin 129.770,59 €, weil die Bewertung der im Endvermögen der Antragstellerin befindlichen Grundstücke nicht nach dem geringeren, vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert, sondern nach dem – nach dem Stichtag – tatsächlich erzielten, höheren Kaufpreis zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 1381 BGB lägen nicht vor.
12Er beantragt,
13abändernd die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn 129.770,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die Beschwerde zurückzuweisen.
16Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
17II.
18Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
19Auf das Verfahren ist gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 5 FGG-Reformgesetz das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, weil im Verbundverfahren am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war.
20Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin aus § 1378 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 120.125,26 €.
21Bei der Ermittlung des Endvermögens der Antragstellerin ist für die Bewertung des verkauften unbebauten Hinterlands der Grundstücke sowie der Parzelle 73 auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abzustellen, nicht auf den vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert. Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände hat der Antragsgegner einen Zugewinn nicht erzielt. Die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 1381 BGB liegen nicht vor.
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1. Zugewinn der Antragstellerin
Das vom Amtsgericht ermittelte Anfangs- und Endvermögen der Antragstellerin ist der Höhe nach unstreitig abgesehen vom Wert der Grundstücke und der Parzelle 73 im Endvermögen (Bl. 845 GA). Das Amtsgericht hat für die Berechnung des Endvermögens der Antragstellerin die vom Gutachterausschuss im Kreis M. ermittelten Verkehrswerte von 105.000 € für die Grundstücke und von 48.000 € für die Parzelle 73 zugrundegelegt. Dem folgt der Senat hinsichtlich der am 3. März 2008 veräußerten Grundstücke nicht.
25a) Die Grundstücke Hauptstr. 82 und 84 befanden sich je zur einen Hälfte im Eigentum der Schwester der Antragstellerin und zur anderen Hälfte im Eigentum der Erbengemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und ihrer Schwester, an der beide je hälftig beteiligt waren. Auf dem Hälfteanteil der Erbengemeinschaft lastete ein Nießbrauch. Die Grundstücke bestanden aus je einer vorderen bebauten und einer hinteren unbebauten Hälfte.
26Der Gutachterausschuss im Kreis M. hat in seinem Gutachten vom 27. Juni 2012 (Bl. 481 GA) den Verkehrswert der vorderen bebauten Flächen auf 290.635 €, den Verkehrswert der hinteren unbebauten Flächen auf 292.016 € bestimmt (Bl. 28 f. des Gutachtens). Er hat den Hälfteanteil der Erbengemeinschaft an der vorderen bebauten Fläche von 145.317,50 € um den Wert des Nießbrauchs von 59.939 € sowie weitere wertbeeinflussende Umstände von 185 € auf 85.193,50 € gemindert. Hiervon entfiel die Hälfte auf die Antragstellerin, mithin 42.596,75 €. Vom Wert der hinteren unbebauten Fläche entfiel ¼ auf die Antragstellerin, mithin 73.004 €. Die Summe von 42.596,75 € + 73.004 € = 115.600,75 € hat der Gutachterausschuss um einen 10%igen Marktanpassungsabschlag auf 104.040,68 €, gerundet 105.000 €, reduziert (Bl. 30 des Gutachtens).
27Die Parzelle 73 befand sich zu ¼ im Eigentum der Antragstellerin, zu ¾ im Eigentum der Schwester. Der Gutachterausschuss hat in seinem weiteren Gutachten vom 27. Juni 2012 (Bl. 483 GA) den Verkehrswert auf 190.275 €, den ¼-Anteil der Antragstellerin mithin auf 47.568,75 €, gerundet 48.000 €, bestimmt (S. 9 f. des Gutachtens).
28An allen drei Grundstücken (und dem im Alleineigentum der Schwester befindlichen Grundstück ) bestand jedoch aufgrund notariellen Vertrags vom 28. Juni 2007 (Bl. 830 ff. GA) und Eintragungsbewilligung vom selben Tag ein auf den 31. Dezember 2008 befristetes Vorkaufsrecht zugunsten der F. M. GmbH. Diese kaufte mit notariellem Vertrag vom 3. März 2008 (Bl. 733 ff. GA) das unbebaute Hinterland der Grundstücke Hauptstr. sowie die Parzelle 73 unter den in § 3 des Vertrags genannten Bedingungen (Rechtskraft des Bebauungsplans, Erschließungsvertrag, Bau- und Aabruchgenehmigungen), die eingetreten sind. Der Kaufpreis betrug gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags 578.162,10 € (Bl. 742 GA) zzgl. der sich aus der Endabrechnung der Erschließungskosten ergebenden weiteren 10.741,97 € (Bl. 826 GA), insgesamt 588.904,07 €. Hiervon entfiel nach § 6 Nr. 3 des Vertrags (Bl. 744 GA) ¼ auf die Antragstellerin, mithin 147.226,02 €.
29b) Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dieser tatsächliche Kaufpreis sei statt des vom Gutachterausschuss ermittelten Verkehrswerts zugrundezulegen, da der Verkauf durch den Vorvertrag vor dem Stichtag schon vorbereitet gewesen und kurze Zeit nach dem Stichtag erfolgt sei. Diese Auffassung trifft zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Nachlassgegenständen muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren, da Schätzungen des Verkaufswerts im Zeitpunkt des Erbfalls mit Unsicherheiten verbunden sind (vgl. BGH FamRZ 2011, 214; NJW-RR 1993, 834; NJW-RR 1993, 131; NJW 1982, 2497). Dies hat auch hier zu gelten, weil dem Sachverständigengutachten zum Stichtag dieselben Marktverhältnisse zugrundelagen wie dem späteren Kaufvertrag. Auch die Gutachter haben infolge des zum Stichtag bereits vorliegenden Bebauungsplanentwurfs angenommen, das nicht bebaute Hinterland der Grundstücke und die Parzelle 73 seien bereits als Rohbauland im allgemeinen Wohngebiet zu bewerten (Bl. 481 GA, S. 7 des Gutachtens, Bl. 483, S. 5 des Gutachtens). Sie haben auf dieser Grundlage einen Bodenwert von 365 €/m² als Ausgangswert für marktgerecht erachtet (Bl. 481, S. 18 des Gutachtens, Bl. 483, S. 7 des Gutachtens), den sie durch Abzüge für Erschließungs- und Infrastrukturkosten sowie für weitere wertbeeinflussende Umstände auf 225 €/m² reduziert haben (Bl. 481, S. 20 des Gutachtens, Bl. 483, S. 8 des Gutachtens), von denen sie weiterhin geschätzte Abbruchkosten von insgesamt 8.000 € (Bl. 481, S. 20 des Gutachtens, Bl. 483, S. 9 des Gutachtens) abgezogen haben. Tatsächlich hat die Antragstellerin bei den auch von den Gutachtern zugrundegelegten Verhältnissen einen höheren Kaufpreis erzielt; die Abweichung beruht allein auf den mit der gutachterlichen Schätzung verbundenen Unsicherheiten, so dass der tatsächlich erzielte Erlös für die Bewertung zum Stichtag maßgeblich ist.
30Anzusetzen ist demnach der Veräußerungserlös von 147.226,02 € sowie für das nicht verkaufte bebaute Vorderland der Grundstücke der vom Gutachterausschuss ermittelte Betrag von 42.596,75 €, vermindert um den 10%igen Marktanpassungsabschlag, also 38.337,08 €. Soweit der Antragsgegner, der der Bewertung durch die Sachverständigen insoweit grundsätzlich folgt, einen höheren Verkehrswert dieser Fläche von 57.627,75 € errechnet (Bl. 783, 867 GA), beruht dies darauf, dass er nicht berücksichtigt, dass der Wert des Nießbrauchs nur vom Hälfteanteil der Erbengemeinschaft abzuziehen ist, wovon der Antragstellerin dann wiederum die Hälfte zusteht.
31c) Insgesamt sind in das Endvermögen der Antragstellerin 185.563,10 € statt 153.000 € einzustellen. Das Endvermögen beträgt damit 378.086,46 €, der Zugewinn 378.086,46 € - 137.835,94 € = 240.250,52 €, der Zugewinnausgleichsanspruch 120.125,26 €.
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2. Zugewinn des Antragsgegners
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsgegner einen Zugewinn nicht erzielt hat. Die Berechnung des Anfangsvermögens mit 3.613.161,70 € ist im Beschwerdeverfahren unstreitig. Bezüglich des vom Amtsgericht mit 2.087.558,80 € festgestellten Endvermögens macht die Antragstellerin nur noch geltend, der Wert des Grundstücks in K. sei nicht mit dem vom Gutachterausschuss im Landkreis M. festgestellten Verkehrswert von 130.000 € (Bl. 367 GA), sondern mit dem Sachwert von 228.145 € (Bl. 390) zu berücksichtigen, und dem Endvermögen seien gemäß § 1375 Abs. 2 BGB weitere Vermögenswerte hinzuzurechnen, nämlich 69.024,40 € aufgrund einer Grundstücksschenkung an die Tochter aus erster Ehe, 240.000 € an verschwendeten Kosten für Lkw-Oldtimer, 375.000 € für das unter Wert veräußerte Ackergrundstück R. Straße und 67.500 €, weil er seit 2003/2004 eine Wohnung unvermietet gelassen habe, um darin Prostituierte empfangen zu können und diesen Geschenke gemacht habe (Bl. 945 ff., 491 GA). Das Amtsgericht hat betreffend das Grundstück in K. den vom Gutachterausschuss ermittelten Wert zugrundegelegt, im übrigen eine Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB verneint. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an. Selbst wenn dem Endvermögen die Beträge von 228.145 € - 130.000 € = 98.145 € + 69.024,40 € + 240.000 € + 375.000 € + 67.500 € = 849.669,40 € hinzuzurechnen wären und dieses 2.937.228,20 € betragen würde, hätte der Antragsgegner keinen Zugewinn erzielt.
35Soweit die Antragstellerin auf S. 17 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2014 (Bl. 943 GA) weitere Vermögenswerte aufführt, veranlasst dies keine weitere Aufklärung. Die Antragstellerin hat sich auf diese Vermögenswerte schon erstinstanzlich mit Schriftsatz 7. November 2011 (Bl. 436 GA) berufen. Der Antragsgegner hat hierauf mit Schriftsatz vom 21. September 2012 (Bl. 511 GA) erwidert, lediglich die Beteiligung in Höhe von 105.000 € an der W. LB T. eingeräumt, die zur Vorerbschaft gehörte (Bl. 500 GA) und vom Amtsgericht im Endvermögen des Antragsgegners als Position 26 berücksichtigt ist (Bl. 712, 851 GA). Im übrigen hat er behauptet, die weiteren Vermögenswerte im Endvermögen nicht gehabt zu haben. Die Antragstellerin substantiiert ihren Vortrag auch in der Beschwerde nicht weiter, legt insbesondere die angeblich vorgefundenen Unterlagen nicht vor.
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3. Unbillige Härte im Sinne des § 1381 BGB
Die Antragstellerin kann sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 BGB berufen.
39Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Dabei ist es nicht Sinn der Vorschrift, die auf der Starrheit und dem Schematismus der gesetzlichen Regelung des Zugewinnausgleichs beruhenden Ergebnisse nach Billigkeitsmaßstäben zu korrigieren (vgl. Staudinger/Thiele, BGB, § 1381 Rdnr. 2; MünchKomm/Koch, BGB, § 1381 Rdnr. 2). Entscheidend ist, ob der nach den gesetzlichen Vorschriften ermittelte Zugewinnausgleich im Einzelfall den Sinn und den Gerechtigkeitsgehalt der Vermögensteilhabe unter Ehegatten grob verfehlt, dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 1992, 787).
40a) Der Umstand allein, dass der Antragsgegner über ein wesentlich höheres Endvermögen verfügte als die Antragstellerin, macht den Zugewinnausgleich nicht in diesem Sinne unbillig. Die Höhe der bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögen der Ehegatten und deren Verhältnis zueinander ist grundsätzlich unbeachtlich. Für die Anwendung von § 1381 BGB ist auch bei größten Vermögensunterschieden kein Raum (vgl. Staudinger/Thiele a.a.O., Rdnr. 31).
41b) Ebensowenig kommt es darauf an, dass der Zugewinn der Antragstellerin jedenfalls zum Teil – ohne Mitwirkung des Antragsgegners - auf der Wertsteigerung beruht, die die oben genannten Grundstücke dadurch erfahren haben, dass sie Bauland wurden. Durch den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erworben wurde, gerecht beteiligt werden. Dabei macht das Gesetz den Ausgleichsanspruch nicht von einer im Einzelfall festzustellenden Mitwirkung oder Mitarbeit des Ehegatten, der den Ausgleich rechnerisch beanspruchen kann, abhängig. Deswegen ist es im allgemeinen ohne Bedeutung, aus welchen Gründen und auf welche Weise ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat (vgl. BGH FamRZ 2014, 24; FamRZ 2002, 606; FamRZ 1992, 787, FamRZ 1980, 877). Auch der Umstand, dass die Wertsteigerung aufgrund des Bebauungsplanentwurfs im Jahre 2007 und damit erst nach der Trennung der Beteiligten eintrat, rechtfertigt für sich genommen die Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB nicht. Nach § 1384 BGB fällt die Trennungszeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in den Zeitraum, für den ein Zugewinnausgleich stattfindet. Vermögensänderungen, die in der Zeit zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetreten sind, sind deshalb in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 2014, 24). Zwar kann bei der im Rahmen der Prüfung des § 1381 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch eine außergewöhnlich lange Trennungszeit und der Umstand, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Endvermögen erst nach der Trennung und ohne jeglichen inneren Bezug zu der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftet hat, zu berücksichtigen sein (vgl. BGH FamRZ 2002, 606). Solche Umstände liegen aber hier nicht vor. Die Beteiligten lebten nach über 11jähriger ehelicher Gemeinschaft weniger als ein Jahr getrennt, als die Wertsteigerung eintrat, die im übrigen – anders als in dem entschiedenen Fall – nicht auf besonderen persönlichen Anstrengungen des Ausgleichspflichtigen während der Trennungszeit beruhte.
42c) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, der Antragsgegner habe ihr gegenüber seine Unterhaltspflichten im Sinne von § 1381 Abs. 2 BGB über längere Zeit schuldhaft nicht erfüllt, weil er ab Januar 2007 zunächst keinen Trennungsunterhalt gezahlt habe. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 9. Oktober 2007 (Az. 42 F 36/07) zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.000 € rückwirkend ab Januar 2007 verurteilt worden und hat dem unstreitig Folge geleistet. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des längeren Zeitraums und der Schuldhaftigkeit erfüllt sind, begründet die bloße zeitliche Verzögerung der Zahlung mangels erheblicher Störung des Gleichgewichts der beiderseitigen Pflichterfüllung (vgl. Staudinger/Thiele a.a.O., Rdnr. 11) die Einrede aus § 1381 BGB nicht. Denn weder hat die Antragstellerin hierdurch eine messbare wirtschaftliche Beeinträchtigung erlitten, noch hat der Antragsgegner sich dauerhaft einen unberechtigten Vermögensvorteil verschafft, der die zusätzliche Durchführung des ungeschmälerten Zugewinnausgleichs als grob unbillig erscheinen ließe.
43d) Die Antragstellerin vermag sich im Rahmen des § 1381 BGB auch nicht auf Verschwendung von Vermögensgegenständen durch den Antragsgegner wie die Grundstücksschenkung an die Tochter aus erster Ehe, Aufwendung von Kosten für Lkw-Oldtimer, Veräußerung des Ackergrundstücks R. Straße unter Wert und Nichtvermietung einer Wohnung, um darin Prostituierte empfangen zu können, zu berufen. Allerdings können Umstände wirtschaftlicher Art, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB erfüllen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Abs. 1 mitberücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 2002, 606). Inwiefern die mangelhafte Verwaltung des eigenen Vermögens ein Leistungsverweigerungsrecht des anderen Ehegatten nach § 1381 BGB begründen kann, ist in der Literatur streitig (bejahend etwa Staudinger/Thiele a.a.O., Rdnr. 13; MünchKomm/Koch a.a.O., Rdnr. 17; ablehnend Palandt/Brudermüller, BGB, § 1381 Rdnr. 16). Einigkeit besteht aber insoweit, als § 1381 BGB nicht anwendbar ist, wenn eine Vermögensminderung schon gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. Staudinger/Thiele a.a.O., Rdnr. 16; MünchKomm/Koch a.a.O., Rdnr. 17; Palandt/Brudermüller a.a.O., Rdnr. 16; offen gelassen von BGH FamRZ 1992, 787). Hier hätte der Antragsgegner auch dann keinen Zugewinn erzielt, bestünde der Ausgleichsanspruch daher auch dann in voller Höhe, wenn die genannten Vermögenswerte seinem Endvermögen hinzugerechnet würden. Hat aber der Verlust dieser Vermögenswerte auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragsgegners keinen Einfluss, so begründet er auch nicht dessen grobe Unbilligkeit.
44e) Ein Leistungsverweigerungsrecht kommt auch nicht wegen schuldhafter Verletzung persönlicher Ehepflichten im Hinblick darauf in Betracht, dass die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe in der leerstehenden Wohnung Prostituierte empfangen. Die Verletzung persönlicher Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, kann für sich allein das Leistungsverweigerungsrecht nicht begründen. Hinzukommen müssen weitere Umstände, etwa dass durch die Eheverfehlung die wirtschaftlichen Verhältnisse beeinträchtigt worden sind (vgl. Staudinger/Thiele a.a.O, Rdnr. 21; MünchKomm/Koch a.a.O., Rdnr. 30). Das ist hier - unterstellt, der Vortrag der Antragstellerin trifft zu – nicht der Fall, während der Ehe aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse nicht und im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht, weil auch bei Hinzurechnung der Antragsgegner einen Zugewinn nicht erzielt hat. Soweit die Rechtsprechung auch bei persönlichen Eheverfehlungen ohne wirtschaftliche Relevanz im Ausnahmefall ein Leistungsverweigerungsrecht bejaht (vgl. die Nachweise bei MünchKomm/Koch a.a.O. Rdnr. 32 Fn 39), ist die erforderliche Schwere hier nicht erreicht. Denn die Antragstellerin trägt nicht vor, dass die Ehegemeinschaft aufgrund dieser Verfehlung des Antragsgegners nachhaltig gestört oder zerstört worden sei (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 408; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 262). Auch wird im Rahmen der Abwägung nach § 1381 BGB die persönliche Verfehlung dadurch aufgewogen, dass der Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin Vermögen gebildet hat (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1068), indem er den Kaufpreis von 1.095.968,98 DM für das Hausgrundstück in L., das die Beteiligten als Ehewohnung zu jeweils hälftigem Miteigentum erwarben, in Höhe von 545.968 DM aus eigenen Mitteln zahlte und den Zins- und Tilgungsdienst für den finanzierten Kaufpreisanteil in Höhe von 550.000 DM allein übernahm.
45f) Schließlich können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsschuldners Berücksichtigung finden und zu einer Stundung gemäß § 1382 BGB oder – falls diese nicht ausreicht - zu einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB führen, wenn der Ausgleichsschuldner bei sofortiger vollständiger Zahlung der Ausgleichsforderung in seiner Existenz gefährdet würde. Einem ausgleichspflichtigen Ehegatten, dessen unterhaltsrechtliche Versorgungslage durch den Zugewinnausgleich auf Dauer in Frage gestellt würde, kann das Überschreiten einer solchen Opfergrenze jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die unterhaltsrechtliche Versorgungslage des Gläubigers auch bei Nichterfüllung der Ausgleichsforderung ungefährdet bleibt (vgl. BGH FamRZ 1992, 787). Solches ist etwa dann angenommen worden, wenn der Ausgleichspflichtige mangels anderweitiger Einkommensmöglichkeiten darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus der Nutzung seines Kapitals zu decken (vgl. BGH NJW 1973, 749), oder wenn der Zugewinn des erwerbsunfähigen Ausgleichspflichtigen allein in der Wertsteigerung eines vom ihm bewohnten Grundstücks besteht, das er veräußern müsste, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, der über geregeltes Einkommen verfügt (OLG Schleswig NJW-RR 1998, 1225)
46Diese Voraussetzungen, auf die das Amtsgericht das Leistungsverweigerungsrecht der Antragstellerin maßgeblich gestützt hat, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, so dass weder eine Stundung der Ausgleichsforderung noch ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht kommen. Dabei sind für die Frage, ob die Zahlung der Ausgleichsforderung die Antragstellerin in existentielle Bedrängnis bringen würde, in zeitlicher Hinsicht nach der Rechtsprechung nicht nur solche Umstände bedeutsam, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags oder der Rechtskraft der Scheidung vorliegen, sondern auch spätere Umstände, also solche bis zur letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGH NJW 1970, 1600; NJW 1973, 749; OLG Köln FamRZ 2009, 1070). Daran ist trotz der Kritik in der Literatur (vgl. MünchKomm/Koch a.a.O. Rdnr. 26 f.; Palandt/Brudermüller a.a.O., Rdnr. 6) festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, warum es unbillig sein sollte, eine rechnerisch gegebene Ausgleichsforderung zu erfüllen, wenn dies dem Ausgleichspflichtigen zwar bei Zustellung des Scheidungsantrags oder Rechtskraft der Scheidung nur unter Inkaufnahme der Existenzgefährdung, jetzt aber unschwer möglich wäre. Ebenso muss es dem Ausgleichsschuldner möglich sein, sich wegen außergewöhnlicher Umstände heute auf die Unbilligkeit einer Zahlung zu berufen, die er zu früheren Zeitpunkten noch hätte erbringen können.
47Dass die Zahlung der Ausgleichsforderung heute eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin bedeuten würde, insbesondere deshalb, weil sie auf ihr gesamtes Kapital angewiesen sei, um daraus ihren Unterhalt zu bestreiten, hat diese nicht dargetan. Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin beträgt nach den Feststellungen des Amtsgerichts Langenfeld im Trennungsunterhaltsverfahren 42 F 36/07 (dort Bl. 189) wie im Abänderungsverfahren 42 F 50/10 (dort Bl. 112) monatlich 1.900 €. Diesen deckt sie durch monatliche Renteneinnahmen in Höhe von 834,79 € netto (dort Bl. 6) sowie durch monatliche Unterhaltszahlungen des Antragsgegners von 142 €, insgesamt 976,79 €, sowie durch Zinseinnahmen aus ihrem Kapital, das zum einen aus dem Erlös der Veräußerung der Ehewohnung in Höhe von 192.700 € abzgl. des Kaufpreises für die neue Eigentumswohnung von 125.000 €, zum anderen aus dem Erlös des Verkaufs der Grundstücke sowie der Parzelle 73 in Höhe von letztendlich 194.000 € (Bl. 868 GA) besteht. Die Antragstellerin erzielte im Jahr 2009 Kapitaleinkünfte in Höhe von 10.614 € brutto (Bl. 887 GA). Diese würden sich zwar bei einer Ausgleichszahlung von rund 120.000 € reduzieren, allerdings nicht mit der Folge einer Existenzgefährdung. Denn die Antragstellerin ist nach dem Tod ihres Vaters am 1. Juli 2012 und dem Fortfall von dessen Nießbrauchsrecht an den Grundstücken neben ihrer Schwester zu ¼ an den Mieteinnahmen berechtigt und hat ihren Vater zudem beerbt. Die Antragstellerin selbst hat die Mieteinnahmen mit jährlich durchschnittlich 51.041,25 € angegeben, wovon ¼ = 12.760,31 €, d.h. monatlich 1.063,36 €, auf sie entfallen (Bl. 880 ff. GA). Soweit sie nunmehr behauptet, sie erhalte monatlich nur 400 €, weil eine darlehensfinanzierte Sanierung erforderlich gewesen sei (Bl. 934 GA), ist das ohne weitere Darstellung von Art und Umfang der Arbeiten und des Finanzierungsaufwands und ohne Vorlage von Unterlagen unsubstantiiert, worauf der Antragsteller bereits hingewiesen hat (Bl. 1008 GA), im übrigen unbeachtlich, weil auch Einnahmen von monatlich nur 400 € den Verlust der Zinseinnahmen bei Zahlung einer Ausgleichsforderung von 120.000 € noch übersteigen. Denn aus einem Kapital von 120.000 € lassen sich bei 3%iger Verzinsung monatlich nur 300 € erzielen. Zudem hat die Antragstellerin ihren Vater beerbt, jedoch trotz Hinweises des Antragsgegners (Bl. 1009 GA) zur Höhe der Erbschaft nicht vorgetragen, so dass die Feststellung, die Antragstellerin sei zur Sicherung ihres Unterhalts auf ihr Kapital angewiesen und könne daher daraus die Zugewinnausgleichsforderung nicht ohne eigene Existenzgefährdung zahlen, nicht getroffen werden kann.
484.
49Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
505.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 5 FamFG. Die Vorschrift ist entgegen der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. November 2014 vertretenen Auffassung anwendbar, Art. 111 Abs. 5 FGG-Reformgesetz. Die Kostenverteilung nach der Regel des § 150 Abs. 1 FamFG erscheint im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die Schwierigkeit der im Rahmen von § 1381 BGB vorzunehmenden Abwägungen nicht unbillig im Sinne von § 150 Abs. 3 FamFG.
526.
53Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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Tenor
Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
1
Gründe:
2Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Sie hatten am 18.10.1995 geheiratet. Die Ehe ist durch am 5.12.2011 verkündeten Beschluss des erkennenden Gerichts geschieden worden. Die Folgesache Zugewinnausgleich ist durch Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt worden. Auf die Beschlüsse wird verwiesen (Bl. 38 ff. GA). Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15.11.2007 zugestellt.
3Im Zugewinnausgleichsverfahren haben die Beteiligten umfassend zu den Positionen ihrer jeweiligen End- und Anfangsvermögen vorgetragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 19.1.2010 (Bl. 273 - 277 GÜ), ergänzt um den Beweisbeschluss vom 9.12.2011 (Bl. 438 - 440 GÜ). Wegen der sich anschließend abzeichnenden Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung und zu erwartenden hohen Kosten hat das Gericht den Beteiligten vorgeschlagen, gegenseitig auf etwaigen Zugewinnausgleich zu verzichten (Bl. 360 - 362 GÜ). Der Antragsgegner hat diesen Vorschlag abgelehnt (Bl. 364 GÜ). Die Beweiserhebung hat dann stattgefunden. Ein weiterer Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 6.8.2013 (Bl. 720 GÜ) ist in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2013 ebenfalls abgelehnt worden.
4Auf einen mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.07.2013 angekündigten Antrag auf Vorlage von beurkundeten Kaufverträgen vom 28.06.2007 und 3.3.2008 hat die Antragsgegnerin die Urkunde vom 3.3.2008 vorgelegt (Bl. 732 ff. GÜ) und sich zur Vorlage der Urkunde vom 28.06.2007 bereit erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2013 hat sie den Anspruch auf Vorlage des Vertrages vom 28.06.2007 anerkannt. Ein entsprechender Teil - Anerkenntnisbeschluss ist daraufhin ergangen (Bl. 763 GÜ). Der Antrag auf Vorlage des Vertrages vom 3.3.2008 ist in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2013 für erledigt erklärt worden. Ein weiterer Antrag auf Vorlage einer Abrechnung ist nach deren Vorlage (Bl. 825, 826 GÜ) in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 ebenfalls für erledigt erklärt worden.
5Der Antragsgegner beantragt nunmehr,
6die Antragstellerin zu verpflichten, an den Antragsgegner 132.183,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.1.2012 zu zahlen.
7Die Antragstellerin beantragt,
8den Antrag zurückzuweisen.
9Sie verweist auf ihre Ausführungen zu den einzelnen Vermögenspositionen. Sie beruft sich für den Fall der rechnerischen Feststellung eines Ausgleichsanspruches des Antragsgegners auf Verwirkung eines solchen Anspruchs.
10Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten nimmt das Gericht in den folgenden Ausführungen zu den Vermögenspositionen der Beteiligten Stellung. Die den jeweiligen Positionen vorangestellten Ziffern entsprechen der von den Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 4.6.2013 (Bl. 697 ff.), 16.07.2013 (Bl. 711 ff.) und 13.11.2013 (Bl. 779 ff.) gebrauchten Nummerierung.
11Das Gericht hat die Verfahrensakten 42 F 36/07 und 42 F 50/10 beigezogen, sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014.
12Der Antrag des Antragsgegners ist nicht begründet.
13Allerdings hat die Antragstellerin im Zeitraum zwischen den Stichtagen 18.10.1995 und 15.11.2007 einen Zugewinn in Höhe von 207.687,42 EUR erzielt, während der Antragsgegner keinen Zugewinn erzielt hat. Die Umstände der Vermögensentwicklungen der Beteiligten und der Stand ihrer Vermögen zum Stichtag 15.11.2007 lassen jedoch den Ausgleich des Zugewinns grob unbillig im Sinne von § 1381 Abs. 1 BGB erscheinen.
14Die folgenden Aufstellungen über Endvermögen und Anfangsvermögen zeigen:
15Endvermögen der Antragstellerin:
16Ziffern 1 - 6
17Geldvermögen
18Der Gesamtbetrag von 5.323,36 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
19Ziffern 7 - 9
20AStraße. x und y + Parzelle G1, 2.374 + 859 = 3.233 qm
21Die Grundstücke sind in den Sachverständigengutachten vom 27.06.2012 (in Hüllen Bl. 481 - 483 GÜ) beschrieben. Hierauf wird verwiesen
22Der Wert der Grundstücke ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin geht im Schriftsatz vom 4.6.2013 (dort S. 3, Bl. 699 GÜ) - anscheinend unter versehentlicher Außerachtlassung der Parzelle G1 - von einem Wert von 105.000 EUR aus, der Antragsgegner errechnet aufgrund des Kaufvertrages vom 3.3.2008 einen Wert von 202.168,27 EUR (Bl. 783 GÜ).
23Das Gericht folgt den sorgfältig begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 27.06.2012 (in Hüllen Bl. 481 und 483 GÜ) und den dortigen Feststellungen der Werte der Anteile der Antragstellerin von 105.000,00 EUR und 48.000,00 EUR sowie den weiteren Darlegungen im Schreiben des Gutachterausschusses vom 19.11.2012 (Bl. 539 - 541 GÜ). Die Werte in dem nach dem Stichtag liegenden Kaufvertrag vom 3.3.2008 liegen zwar höher, der Vertrag ist jedoch unter fünf verschiedenen aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen worden (S. 5 des Vertrages, Bl. 737 GÜ). Die Bedingungen sind erst deutlich später als der Stichtag eingetreten. Die Risiken der Unwirksamkeit des Vertrages lagen auch am Tage des Vertragsschlusses so hoch, dass der Kaufpreis nicht als bestimmend für den Wert der Vermögenspositionen 7 - 9 am Stichtag gelten kann.
24Ziffer 10
25BStraße. x, 1/2 Anteil
26Der Wert des Anteils ist mit 192.700,00 EUR zwischen den Beteiligten unstreitig.
27Ziffer 10 a
28Belastung der Antragstellerin bezüglich des Objekts BStraße x i.H.v. 7.572,63 EUR
29Die Position ist zwischen den Beteiligten streitig. Es handelt sich - insoweit unstreitig - um eine Schuld der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus einem gerichtlichen Vergleich vom 24.04.2009. Dabei ging es um Haus-Nebenkosten aus den Jahren 2006/2007 sowie um Prozesskosten. Zum damaligen Streitgegenstand und den Grundlagen für den Vergleich wird auf Bl. 237 - 260 GÜ verwiesen. Die Antragstellerin macht geltend, dass die von ihr geschuldete Summe als Verbindlichkeit (Anwartschaft des Antragsgegners) bereits vor der Rechtshängigkeit der Ehesache bestanden habe. Der Antragsteller hält die Geltendmachung im GÜ-Verfahren für unzulässig.
30Der Abzug vom Endvermögen ist in Höhe von 7.000,00 EUR berechtigt, denn zum Stichtag bestand bereits ein rechtlich begründeter Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin in dieser Höhe. Die Prozesskosten sind jedoch erst nach dem Stichtag entstanden. Die Klageschrift datiert vom 19.08.2008 (Bl. 237 GÜ).
31Ziffer 11
32Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner
33Der Anspruch von 8.000,00 EUR ist unstreitig.
34Ziffer 12
35Schulden aus Darlehen des Sohnes der Antragstellerin
36Der Abzugsbetrag von 6.500,00 EUR ist unstreitig.
37Das Endvermögen der Antragstellerin betrug damit 345.523,36 EUR
38(5.323,36 + 105.000,00 + 48.000,00 + 192.700,00 - 7.000,00 + 8.000,00 - 6.500,00)
39Anfangsvermögen der Antragstellerin:
40Ziffer 13
41Sparguthaben
42Der Wert von 10.225,00 EUR ist unstreitig. Die Indexierung 87,1 ./. 103,9 (Palandt 72. Aufl., § 1376 Rn. 31) ergibt den Betrag von 12.197,22 EUR.
43Ziffern 14, 15
44AStraße x und y (1/4 - Anteil)
45Der Wert von 81.806,70 EUR ist unstreitig. Die Indexierung ergibt den Betrag von 97.585,72 EUR.
46Ziffer 16
47Parzelle G1 (Erwerb 2005)
48Der Wert von 27.000,00 EUR ist unstreitig. Die Indexierung 100 ./. 103,9 (Palandt aaO) ergibt den Betrag von 28.053,00 EUR
49Das Anfangsvermögen der Antragstellerin betrug damit (12.197,22 + 97.585,72 + 28053,00 =) 137.835,94 EUR.
50Der Zugewinn beträgt (345.523,36 - 137.835,94 =) 207.687,42 EUR.
51Der Antragsgegner hat im Zeitraum zwischen den Stichtagen 18.10.1995 und 15.11.2007 keinen Zugewinn erzielt. Das ergibt sich aus der folgenden Gegenüberstellung seiner End- und Anfangsvermögen.
52Endvermögen des Antragsgegners:
53Ziffer 1 - 4
54Immobilien (s. Bl. 712 GÜ)
55Die Beträge von 235,879,93 EUR, 425.000,00 EUR, 95.000,00 EUR, 85.000,00 EUR = insgesamt 840.879,93 EUR sind unstreitig.
56Ziffer 4 a
57CStraße x
58Hierbei handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die der Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1998 auf seine Tochter N. C., geb. xx.xx.xxxx, übertragen hat. Auf den Inhalt des Vertrages wird verwiesen (Bl. 94 - 102 GÜ). Die Antragstellerin errechnet einen in das Endvermögen einzustellenden Wert von 135.000,00 DM = 69.024,40 EUR, indem sie vom Wert der Immobilie in Höhe von 270.000,00 DM (so vom Antragsgegner in der Aufstellung seines Anfangsvermögens unter Ziffer 36 angegeben) eine von der Tochter übernommene Verbindlichkeit (durch Grundschuld gesichert) gegenüber der A-Bank in Höhe von 135.000,00 DM abzieht. Sie hält die im Teilwert von 135.000,00 DM erfolgte Übertragung auf die Tochter für eine nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu berurteilende Schenkung die weder einer sittlichen Pflicht noch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen habe. Ein Einverständnis der Antragstellerin habe nicht vorgelegen.
59Der Antragsgegner ist der Auffassung, eine Vermögensübertragung vom Vater auf die Tochter aus einer früheren Ehe sei nicht ungewöhnlich. Die Tochter habe auch die Belastungen der Immobilie im Wert der Hälfte des Wertes der Wohnung übernommen. Die Antragstellerin sei mit der Übertragung einverstanden gewesen.
60Bei der Übertragung handelt es sich um eine gemischte Schenkung im Wert - nach Abzug der übernommenen Belastung - von 135.000,00 DM (69.024,40 EUR) und um eine insoweit unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Gericht hält angesichts der sehr guten Vermögensverhältnisse des Antragsgegners eine Zuwendung von 69.024,40 EUR an die Tochter aus erster Ehe unter dem Gesichtspunkt einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht für gerechtfertigt. Nach dem entgegen früherem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.11.2011 (Bl. 430, 431 GÜ) unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.09.2012 (Bl. 501 ff. GÜ) hatte die damals 23 Jahre alte Tochter am 25.08.1998 ihre Ausbildung erfolgreich beendet und am 26.08.1998 ihre erste Stelle angetreten. Ein großzügiges Geschenk, durch das die Lebensführung der Beteiligten nicht beeinträchtigt worden ist, ist daher noch als angemessen gerechtfertigt.
61Ziffer 5
62Immobilie G2
63Die Antragstellerin geht von einem Wert von 228.000,00 EUR aus, der Antragsgegner von 130.000,00 EUR. Das Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses für Grundstückwerte in dem Landkreis A vom 24.01.2011 (Bl. 367 - 408 GÜ) hat zum Stichtag 15.11.2007 einen Verkehrswert von 130.000,00 EUR ermittelt. Es ist dabei zunächst zu einem Sachwert von 228.145,00 EUR gelangt, kommt dann jedoch durch eine Anpassung an die Marktlage auf einen Wert von 70% = 159.701,60 EUR und wegen einer weiteren Wertminderung wegen Reparaturstau um 15% des Gebäudeherstellungswertes auf den Gesamtwert von 130.000,00 EUR.
64Die Beteiligten haben nicht substantiiert zu dem Gutachten Stellung genommen. Der Antragsgegner hat den Wert von 130.000,00 EUR in die von ihm erstellte Übersicht über das Endvermögen übernommen (Bl. 712 GÜ), die Antragstellerin nennt in ihrer Übersicht die Werte 228.000,00 (130.000,00 lt SV) (Bl. 702 GÜ). Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
65Ziffern 6 - 10
66Beteiligungen, Konten
67Die genannten Werte von 108.000,00 EUR, 3.750,00 EUR, 4.243,00 EUR, 156.755,00 EUR, 9.502,80 EUR, insgesamt 282.250,80 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
68Ziffer 11
69B-Bank - Bausparvertrag
70Die Ansätze der Beteiligten sind unterschiedlich (Bl. 702, 712 GÜ).
71Das Bausparguthaben betrug am 31.12.2007 2.025,58 EUR (Bl. 59 GÜ). Der Antragsgegner gesteht zu, dass er den gesamten Betrag erhalten hat (Bl. 712 GÜ). Der Betrag ist damit insgesamt in sein Endvermögen einzustellen. Für die Antragstellerin ist das im Zugewinnausgleichsverfahren vorteilhaft.
72Ziffer 12
73C-Bank
74Die Ansätze sind unterschiedlich (291 bzw. 201 EUR, Bl. 702, 712 GÜ). Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Beleg bestand am Stichtag ein Guthaben in Höhe von 201 EUR (Bl. 60 GÜ).
75Ziffern 13 - 20
76Konten, Oldtimer
77Die Werte von 5.570,00 EUR, 325,76 EUR, 25.000,00 EUR, 27.000,00 EUR, 8.000,00 EUR, 18.000,00 EUR, 1.500,00 EUR, 2.000,00 EUR, insgesamt 87.395,76 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig (Bl. 701, 712 GÜ).
78Ziffer 21
793 - Achsanhänger Hummel
80Die Antragstellerin geht von einem Wert von 15.000,00 EUR, der Antragsgegner von 12.000,00 EUR aus. Das Gericht folgt der Bewertung im Sachverständigengutachten mit 12.000,00 EUR (Bl. 583 bis 587 GÜ).
81Ziffern 22 - 25 a-c
82Oldtimer
83Die genannten Werte von 2.000,00 EUR, 6.000,00 EUR, 2.500,00 EUR, 3.000,00 EUR, 65.500,00 EUR, insgesamt 79.000,00 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
84Ziffer 26
85Vorerbschaft
86Zum Wert der Vorerbschaft zum Stichtag 15.11.2007 haben die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Der insoweit beweisbelastete Antragsgegner hat auf die Hinweise des Gerichts vom 8.10.2013 (Bl. 770 GÜ) mit Schriftsatz vom 13.11.2013 (Bl. 779 ff. GÜ) unter teilweiser Berichtigung früheren Vorbringens durch Differenzrechnungen einen ungefähren Wert von 1.246.000,00 ermittelt (Bl. 780 GÜ). Gegenüber dem Anfang Januar 2007 an den Antragsgegner ausgezahlten Betrag von 1.363.000,00 EUR bleibt der Differenzbetrag von 117.000,00 EUR ungeklärt. Das Gericht geht daher von dem höheren Betrag aus.
87Die Antragstellerin macht zum Endvermögen des Antragsgegners drei weitere Positionen geltend, die der Antragsegner bestreitet.
88Ziffer 25 d
89Verschwendung von 240.000 EUR
90Es handelt sich hierbei um nicht getätigte mögliche Einnahmen aus der Vermietung der für drei Oldtimer des Antragsgegners benutzten Hallen sowie um Lohnaufwendungen für Arbeiten an den Oldtimern. Die Antragstellerin sieht darin eine Verschwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Antragsgegner gesteht zu, dass sein Hobby, die Oldtimersammlung von Lastkraftfahrzeugen, teuer sei. Die Antragstellerin sei damit einverstanden gewesen.
91Das Gericht hält die Ausgaben für das Hobby zwar für einen Grenzfall in der Anwendung des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie sind angesichts des hohen Vermögens des Antragsgegners und der Nutzungen aus der befreiten Vorerbschaft allerdings noch nicht übermäßig. Der hohe Lebensstandard der Beteiligten ist nicht beeinträchtigt worden.
92Ziffer 27
93Übertragung (Verschleuderung) eines Vermögensbestandteils in Benachteiligungsabsicht
94Hierbei handelt es sich um den Verkauf eines "Ackergrundstücks" der Erbengemeinschaft an einen G. L. am 14.04.2003 zu einem Kaufpreis von 10.000,00 EUR und Weiterverkauf durch diesen am 7.5.2003 an die Tochter N. des Antragsgegners. Die Antragstellerin trägt dazu vor, in der Folgezeit habe der Rat der Stadt A durch Beschlüsse vom 27.03.2007, 10.03.2009 und 22.12.2009 die Flächen, in denen das "Ackergrundstück" liegt, zum Bauland aufgewertet und zur Wohnbebauung freigegeben. Diese Entwicklung habe der Antragsgegner bereits 2003 vorausgesehen und in Benachteiligungsabsicht zu Lasten seiner Schwester (ebenfalls Vorerbin) und der Antragstellerin das Vermögen vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und vor dem Stichtag 15.11.2007 vermindert. Der tatsächliche Wert des Grundstücks zum Stichtag sei wegen seiner Qualifizierung als Bauerwartungsland mit 375.000,00 EUR anzusetzen.
95Der Antragsgegner bestreitet, die zukünftige Entwicklung der Grundstücksqualität beim Verkauf gekannt zu haben. Der Kaufpreis habe 11.000,00 EUR betragen und sei angemessen gewesen. Die Antragstellerin und seine Schwester seien mit den Verkäufen einverstanden gewesen. Er habe nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt.
96Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB einschließlich der Benachteiligungsabsicht trägt, wer sich darauf beruft. Das ist hier die Antragstellerin. Das Beweisangebot der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7.11.2011 (Bl. 432 GÜ) reicht dafür nicht aus. Die behauptete Kenntnis im Jahr 2003, dass ein Gelände in Zukunft als Bauland ausgewiesen werden solle, sagt noch nichts aus über die Verwirklichungschancen einer solchen Planung und ist auch kein hinreichendes Indiz für ein Handeln in Benachteiligungsabsicht. Der von der Antragstellerin behauptete Wert von 375.000,00 EUR für das Grundstück als Bauerwartungsland ist nicht substantiiert dargelegt.
97Ziffer 28
98Private Nutzung einer Wohnung der Erbengemeinschaft
99Ausgaben für Prostituierte
100Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe 2003/2004 eine Wohnung in dem Anwesen AStraße a/b unvermietet gelassen, dort Prostituierte empfangen und ihnen Geschenke gemacht.
101Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen.
102Das Gericht hält das Vorbringen der Antragstellerin für nicht schlüssig bzw. zu wenig substantiiert. Die Versäumung einer Erwerbsmöglichkeit (Erzielung einer Miete für eine 30 qm große Wohnung) wäre bei den Vermögensverhältnissen der Beteiligten noch keine Verschwendung (vgl. auch Palandt-Brudermüller, 72. Aufl., § 1375 Rn. 27). Auf das Beweisangebot kommt es insoweit nicht an. Die weiteren Darlegungen zu Ausgaben für Prostituierte sind hinsichtlich Häufigkeit und Höhe unsubstantiiert. Im Übrigen setzt eine Verschwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass die Ausgaben im Verhältnis zum Vermögen übermäßig sind. Das ist hier nicht der Fall.
103Nach den obigen Einzelpositionen errechnen sich Gesamtaktiva in Höhe von 2.796.752,90 EUR (840.879,93 + 130.000,00 + 282.250,80 + 2.025,58 + 201 + 87.395,76 + 12.000,00 + 79.000,00 + 1.363.000,00).
104Der Antragsgegner macht zum Stichtag 15.11.2007 Schulden in Höhe von insgesamt 709.194,15 EUR geltend (Bl. 713, 784, 785 GÜ). Die Antragstellerin geht insoweit von 701.194,00 EUR aus (Bl. 705 GÜ). Der Unterschied von 8.000,00 EUR erklärt sich aus der Nichtberücksichtigung des Anspruchs der Antragstellerin auf Unterhaltszahlungen gegen den Antragsgegner. Das Gericht geht von Schulden in Höhe von 709.194,15 EUR aus.
105Das Endvermögen des Antragsgegners betrug damit zum Stichtag (2.796.752,90 - 709.194,15 =) 2.087.558,80 EUR.
106Anfangsvermögen des Antragsgegners:
107Ziffern 32 - 34
108Geldvermögen
109Der Betrag von 212.000,00 DM = 108.393,87 EUR ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
110Ziffer 35
111Immobilie AWeg x
112Der Antragsgegner behauptet einen Wert von 470.000,00 DM = 240.307,18 EUR, die Antragstellerin 128.000,00 EUR (Bl. 713 ./. 702 GÜ).
113Das Gericht geht - nach dem ergänzenden Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.11.2013 (Bl. 781, 782 GÜ) - davon aus, dass die Immobilie am Stichtag 18.10.1995 den im Kaufvertrag vom 4.4.1997 (Bl. 82 ff., 84 GÜ) genannten Kaufpreis von 470.000,00 DM als Wert hatte. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Terminen ist gering. Im Kaufvertrag vom 4.4.1997 sind allerdings Verbindlichkeiten von insgesamt 200.205,83 DM und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Freistellung erwähnt. Der Antragsgegner hat seine Ankündigung im Schriftsatz vom 13.11.2013, Belege über die Nicht-Valutierung vorzulegen, nicht verwirklicht. Die dafür genannten Indizien sind nicht nachprüfbar. Es ist daher von einem Wert von (470.000,00 - 200.205,83 = 269.794,17 DM = 137.943,56 EUR auszugehen.
114Ziffer 36
115Immobilie CStraße x (92 qm)
116Die von den Beteiligten genannten Werte von 270.000,00 DM bzw. 138.000,00 EUR sind annähernd gleich. Das Gericht geht insoweit von einem unstreitigen Mittelwert von 138.020 EUR aus.
117Ziffer 37 a b
118Immobilie DStraße x, 2 Wohneinheiten
119Der Antragsgegner errechnet einen Gesamtwert von 320.000,00 DM (163.613,40 EUR). Die Antragstellerin geht davon aus, dass beide Wohnungen mit jeweils 173.000,00 DM belastet gewesen seien. Der Antragsgegner entgegnet, dass für beide Wohnungen zum Stichtag 18.10.1995 eine Gesamtbelastung von 153.000,00 DM bestanden habe.
120Das Gericht geht davon aus, dass beide Wohnungen nach den Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 27.06.2012 (in Hülle Bl. 484 GÜ) jeweils einen Wert von 160.000,00 DM hatten. Die valutierte Belastung zum Stichtag betrug nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19.11.2009 (dort S. 10, Bl. 209 GÜ) 173.000,00 DM (88.454 EUR) insgesamt für beide Wohnungen. Der im Kontoauszug vom 27.08.1998 genannte Zwischensaldo von 153.000,00 DM belegt nicht diesen Kontenstand zum Stichtag. Die Annahme von Belastungen von jeweils 173.000,00 DM (insgesamt 346.000,00 DM) für zwei Wohnungen im Gesamtwert von 320.000,00 DM erscheint lebensfremd. Es ergibt sich ein Betrag von (320.000 - 173.000 =) 147.000 DM = 75.159,90 EUR.
121Ziffern 38, 39a, 39b
122Immobilien BWeg x WE a, b, c
123Der Antragsgegner geht von einem Gesamtwert von 550.000,00 DM aus (281.211 EUR). Die Antragstellerin nennt für die WE b und c jeweils Werte von 88.005,00 EUR. Hinsichtlich der WE a geht sie wegen Belastungen von einem Wert von 0,0 aus.
124Das Sachverständigengutachten des Gutachterausschusses vom 27.06.2012 hat für die drei Wohneinheiten Werte von insgesamt 550.000,00 DM (281.211,00 EUR) ermittelt (in Hülle Bl. 485 GÜ), für die Wohnungen b und c jeweils 175.000,00 DM (89.476 EUR), für die Wohnung a 200.000,00 DM (102.258,37 EUR). Der Antragsgegner räumt in Ziffer 55 Belastungen in Höhe von 86.000,00 DM (43.971,10 EUR) ein. Im Gutachten sind für alle Wohneinheiten Belastungen nicht berücksichtigt.
125Das Gericht geht nach dem ergänzenden Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 13.11.2013 (dort S. 4, Bl. 782 GÜ) und den dazu vorgelegten Belegen (Bl. 791 ff. GÜ) davon aus, dass die Belastung 86.000 DM betrug. Das folgt aus der Anlage V zur Steuererklärung 1996 und dem Darlehenskontoauszug der SSK X. (Beleg K 33/1, Bl. 795) über die Zinssumme von 5.867,36 DM (Zinssatz ca. 6,9%).
126Es verbleibt der Wert von (550.000,00 - 86.000,00 =) 464.000,00 DM = 237.239,43 EUR.
127Ziffern 40 - 48
128Oldtimer
129Die genannten Werte von insgesamt 126.011,00 EUR sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
130Ziffer 49
131Die Werte sind von den Beteiligten mit 2.500 ./. 3.000 EUR unterschiedlich angegeben. Das Sachverständigengutachten hat einen Wert von 2.500,00 EUR ergeben (Bl. 636 GÜ). Das Gericht folgt dem Gutachten.
132Ziffer 50, 51
133Die Addition der Werte ist mit 20.962,68 EUR zwischen den Beteiligten unstreitig.
134Ziffer 52
135Vorerbschaft
136Der Antragsgegner nennt einen Wert von (10.558.346,25 abzüglich 5.222.096,00 DM =) 5.336.250,25 DM (2.728.381,40 EUR) abzüglich weiterer Schulden von 374.000,00 DM mit dem Ergebnis 4.962.250,20 DM (2.537.158,20 EUR). Das Vorbringen der Antragstellerin ist uneinheitlich. Im Schriftsatz vom 4.6.2013 nennt die Antragstellerin den Betrag von 758.620,00 EUR. Im Schriftsatz vom 15.11.2012 hatte sie demgegenüber den Ausgangsbetrag in Höhe von 10.500.000,00 DM unstreitig gestellt. Nach ihrem Schriftsatz vom 23.08.2013 bleibt die Berechnung des Antragsgegners weiterhin bestritten.
137Für das Gericht ist die Berechnung des Wertes der Vorerbschaft zum 18.10.1995 durch den Antragsgegner nachvollziehbar. Die Antragstellerin trifft - auch wegen der zwischenzeitlich für unstreitig erklärten Summe von 10.500,000,00 DM - hinsichtlich des neuerlichen Bestreitens eine erhöhte Substantiierungspflicht, die sie nicht erfüllt hat.
138Das Gericht kommt auf der Basis der vom Antragsgegner genannten Zahlen und den vorgelegten Belegen zu der folgenden Berechnung:
13910.558.346,25 DM
140abz. 5.222.096,00 DM
141x 80% 4.269.000,10 DM (Anteil der Schwester des Antragsgegners 20%)
142d.s. 2.182.705,10 EUR
143Die vom Antragsgegner unter den Ziffern 53 - 55 genannten Schulden sind bei den Positionen 36, 37, 38 berücksichtigt.
144Es ergibt sich ein Anfangsvermögen des Antragsgegners in Höhe von (108.393,87 + 137.943,56 + 138.020,00 + 75.159,90 + 237.239,43 + 126.011,00 + 2.500,00 + 20.962,68 + 2.182.705,10 =) 3.028.935,50 EUR, indexiert 3.613.161,70 EUR. Ein Zugewinn des Antragsgegners ergibt sich damit nicht.
145Die Antragstellerin hält die Ausgleichsforderung des Antragsgegners für grob unbillig in Sinne von § 1381 BGB. Bei dem ihr nach dem Zugewinnausgleich verbleibenden Vermögen würden dessen Erträge und ihr geringes Renteneinkommen nicht ausreichen, um ihr einen Lebensstandard entsprechend den von den Beteiligten gepflegten finanziell sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen zu ermöglichen.
146Der Antragsgegner trägt zwar ebenfalls vor, die Beteiligten hätten während der Ehezeit sehr gut gelebt und z.B. gerne teure gemeinsame Urlaubsreisen getätigt. Er weist jedoch darauf hin, dass sich das Vermögen der Antragstellerin - auch ohne ihre Anteile an der Erbengemeinschaft - in der Ehezeit erheblich erhöht habe. Das habe sie allein dem Antragsgegner zu verdanken, so dass schon aus diesem Grunde jeder Anhaltspunkt für eine Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB entfalle. Er habe auch auf den ihm gegenüber der Antragstellerin zustehenden Versorgungsausgleich verzichtet.
147Das Gericht hält im vorliegenden Fall die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu Lasten der Antragstellerin für grob unbillig i.S.v. § 1381 Abs. 1 BGB. Allerdings rechtfertigt nicht jede aus dem rechnerisch schematischen Ausgleich folgende Ungerechtigkeit die Annahme einer groben Unbilligkeit. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die den Vermögensverlust durch die Ausgleichszahlung besonders belastend machen (Palandt-Brudermüller, 72. Aufl., § 1381 Rn. 4, 21).
148Der Zugewinnausgleich hat auch den Zweck, die Ehegatten finanziell sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wird dieser Zweck durch eine Zahlung der Antragstellerin an den weitaus vermögenderen Antragsgegner nicht erreicht, vielmehr tritt der gegenteilige Effekt durch die Belastung der Antragstellerin ein. Bei einem Zugewinn der Antragstellerin von 207.687,42 EUR ergibt sich für den Antragsgegner ein rechnerischer Ausgleichsanspruch i.H.v. 103.843,71 EUR. Das Endvermögen der Antragstellerin betrüge dann (345.523,36 - 103.843,71 =) 241.679,65 EUR, das des Antragsgegners (2.087.558,80 + 103.843,71 =) 2.191.402,50 EUR.
149Bezogen auf den für den Zugewinnausgleich maßgebenden Stichtag 15.11.2007 bewirkte eine Zahlung der Ausgleichssumme den Verlust eines wesentlichen Teiles der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Antragstellerin. Die Antragstellerin verfügt neben einer monatlichen Rente in Höhe von ca. 900,00 EUR über Kapitalerträge aus ihrem Vermögen. Im Verfahren 42 F 50/10 ist das Gericht in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.1.2011 von Einkünften von insgesamt 1.758 EUR monatlich ausgegangen. Geht man von einem nach dem Zugewinnausgleich verbleibenden Vermögen von ca. 242.000,00 EUR aus, ergeben sich bei einem - gegenwärtig kaum zu erzielenden - Zins von 3% jährliche Kapitaleinkünfte von 7.260,00 EUR, nach 25% Zinsabschlagsteuer (1.815,00 EUR) 5.445,00 EUR, d.s. monatlich 453,75 EUR. Ein Einkommen von (900 + 454 =) 1.354,00 EUR ermöglichte der Antragstellerin nicht annähernd einen dem Aufwand der Beteiligten in der Ehezeit vergleichbaren Lebensstandard. Demgegenüber werden der Lebensstandard und die Versorgungslage des Antragsgegners durch die Nichtzahlung des Zugewinnausgleichs kaum berührt und nicht annähernd gefährdet.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG.
151Verfahrenswert:
152- bis 13.04.2013: 231.020,98 EUR
153- ab 14.04.2013: 144.843,71 EUR
154Rechtsbehelfsbelehrung:
155Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld, Hauptstr. 15, 40764 Langenfeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
156Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Langenfeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
157Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
158Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
159Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
(4) (weggefallen)
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- 1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, - 2.
Vermögen verschwendet hat oder - 3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- 1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, - 2.
Vermögen verschwendet hat oder - 3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.