Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2013 - I-20 U 75/13

Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.03.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl, Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu stellen, nämlich nur über den Unterpunkt „Info“ auf den Button „Kontakt“ zu verweisen, über den dann die Internetseite des Antragsgegners erreicht wird.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe
1I.
2Beide Parteien betreiben Schlüsseldienstunternehmen und bieten ihre Leistungen bundesweit im Internet an. Der Antragsgegner unterhält zur Firmenpräsenz die Internetseite www.h.de. Sein Auftritt bei Facebook erfolgt unter der Firmierung „Schlüsseldienst R.“. Er enthält kein unmittelbares Impressum, sondern nur auf der Unterseite „Info“ einen Link zur genannten Internetseite, die ihrerseits ein Impressum enthält und auf der die Haftung für jedwede andere Webseite ausdrücklich ausgeschlossen wird.
3Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dies genüge nicht, und begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner, es zu unterlassen, in seinem Auftritt auf der Webseite von Facebook die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
4Der Antragsgegner hält die Verlinkung für ausreichend.
5Das Landgericht hat das Begehren des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, der Antrag sei zu unbestimmt.
6Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung und macht geltend, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reiche im Streitfall zur Konkretisierung des Begehrens aus. Er behauptet zudem, es bedürfe dreier Klicks, um von der Ursprungsseite auf das Impressum der Internetseite des Antragsgegners zu gelangen.
7Der Antragsteller beantragt,
8den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl, Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu stellen, nämlich nur über den Unterpunkt „Info“ auf den Button „Kontakt“ zu verweisen, über den dann die Internetseite des Antragsgegners erreicht wird, auf der durch das Anklicken des Buttons „Impressum“ dieses nach drei Klicken erreichbar ist.
9Der Antragsgegner beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und behauptet, das Impressum auf seiner Hauptseite sei durch einen Klick von der Facebook-Präsenz unmittelbar erreichbar.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
13Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
14Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
15Er ist ausreichend bestimmt. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Wiederholung des Wortlauts eines gesetzlichen Verbotstatbestandes nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ausreicht, da das Gesetz nur eine abstrakte Regelung aufstellt und daher eine unübersehbare Vielzahl von Fällen erfassen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 936 Rdnr. 17 – Double-opt-in-Verfahren). Eine Ausnahme wird jedoch unter anderem dann zugelassen, wenn der Anwendungsbereich einer Norm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist und eine weitere Konkretisierung im Rahmen des Unterlassungsantrags nicht möglich ist (vgl. BGH GRUR 2009, 977 Rdnr. 22, 27 – Brillenversorgung I; GRUR 2001, 345 Rdnr. 18 – 21 – Hörgeräteversorgung II). Letzteres ist vorliegend der Fall. Auslegungsbedürftig sind die Begriffe „nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar“. Insofern ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass sich die Angaben nicht auf derselben Seite befinden müssen, sondern es auch ausreicht, wenn der Anbieter weiterführende Links nutzt und diese so bezeichnet, dass sie verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen (vgl. BGH GRUR 2007, 159 Rdnr. 19 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Das eröffnet dem Nutzer diverse Möglichkeiten, dem Gebot des § 5 TMG zu genügen. Eine weitere Konkretisierung der Vorgaben „Erkennbarkeit und Erreichbarkeit“ ist dem Antragsteller bei dieser Sachlage nicht möglich. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist die verbleibende Auslegungsbedürftigkeit der Antragsformulierung daher hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 604 (605) – Fördermittelberatung).
16Der Antrag ist auch wie in der Formel gefasst begründet.
17Der entsprechende Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG. Der Antragsgegner handelt unlauter, da er bei seinem Facebook-Auftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellt. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. statt vieler: Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rdnr. 11.169 m.w.N.). Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zur Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.2007 – I-20 U 17/07 – MMR 2008, 682). Vorliegend ist unstreitig, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners gewerbsmäßig erfolgt und eine Anbieterkennung allenfalls über die unter dem Button „Info“ enthaltene Verlinkung zum Internetauftritt enthält. Das ist unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. Dementsprechend muss der Besucher der Facebook-Seite des Antragsgegners nach Anklicken des Buttons „Info“ dort noch den Button „Kontakt“ anklicken, bevor er zur Internetseite weitergeleitet wird. Das ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob er nach dem Anklicken des Buttons „Kontakt“ unmittelbar zum Impressum der Internetseite gelangt oder auf der Internetseite noch den Button „Impressum“ anklicken muss.
18Auf das weitere Merkmal, das der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Antrag eingeführt hat, dass es nämlich der von ihm angegebenen Anzahl von Klicken bedarf, um von der Facebook-Seite des Antragsgegners zum Impressum auf dessen Internetseite zu gelangen, kommt es danach nicht mehr an. Das Merkmal, auf das es nicht mehr ankommt, kann – jedenfalls in einem Verfügungsverfahren – ohne Weiteres weggelassen werden. Denn der Antragsteller macht ersichtlich die Gründe, warum die konkret angegriffene Handlung unzulässig sein soll, gestaffelt geltend.
19Angemerkt sei lediglich, dass der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil ebenfalls festgestellt hat, eine unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen scheitere nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt, da die Erreichbarkeit einer Internetseite über zwei Links regelmäßig kein langes Suchen erfordere. Ob die Notwendigkeit eines dritten Schritts dazu führen würde, dass bereits von einer „langen Suche“ auszugehen wäre, erscheint fraglich, kann vorliegend, wie dargestellt, aber dahinstehen.
20Auf das monierte, aber nicht im Antrag erscheinende Merkmal, dass der Internetauftritt des Antragsgegners unter einem anderen Firmennamen erfolgt als sein Facebook-Auftritt und im Internetauftritt unstreitig nicht klargestellt ist, dass sich das Impressum des Internetauftritts auch auf den andersnamigen Facebook-Account bezieht, was sicher der geforderten leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit entgegensteht, ist erst recht nicht mehr abzustellen.
21III.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
23Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
24Streitwert für die Berufungsinstanz: 15.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)

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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, - 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, - 3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, - 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, - 5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über - a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, - 7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, - 8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe - a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie - b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, - 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, - 3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, - 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, - 5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über - a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, - 7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, - 8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe - a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie - b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.