Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2014 - I-10 W 19/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0304.I10W19.14.00
published on 04.03.2014 00:00
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. März 2014 - I-10 W 19/14
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Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 27. November 2013 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


I -10 W 19/14 (OLG Düsseldorf)

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.