Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2016 - I-10 W 116/16

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0808.I10W116.16.00
bei uns veröffentlicht am08.08.2016

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 30. Juni 2016 werden die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. Juni 2016 und des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Mai 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2016 - I-10 W 116/16 zitiert 2 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.