Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 17. Dez. 2014 - 3 OLG 8 Ss 140/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. am 30.07.2013 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen, Verstößen gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in 3 Fällen, fahrlässiger Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in 2 tateinheitlichen Fällen zu einer aus Einzelfreiheitsstrafen von zweimal 3 Monaten, dreimal 2 Monaten, 1 Monat und 9 Monaten gebildeten, nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Daneben hat es dem Angekl. gem. § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kfz jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Auf die Berufung des Angekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 28.07.2014 dahin „abgeändert“, dass es den Angekl. „der fahrlässigen Körperverletzung“ und „der gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Nötigung“ schuldig gesprochen und ihn „deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt“ und „im Übrigen die Berufung des Angekl. zurückgewiesen“ hat. Im Hinblick auf die Verstöße gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach dem GewSchG wurde in der Berufungshauptverhandlung von einer weiteren Verfolgung des Angekl. gem. § 154 I StPO abgesehen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erwies sich im vollen Umfang als begründet.

Gründe

I.

Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

[2 ] 1. Soweit das LG gegen den Angekl. wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 3 Monaten festgesetzt und deshalb gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet hat, wurde von der Berufungskammer bislang ein Schuldspruch nicht verkündet. Deshalb fehlt für die in den Urteilsgründen ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 3 Monaten und für das angeordnete Fahrverbot die Grundlage, weshalb Einzelstrafen und Fahrverbot entfallen müssen. Da der vom LG bislang nicht abgeurteilte Tatvorwurf wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen bei dem Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er weiterhin der Kognition der erkennenden Berufungskammer, die bislang nur unvollständig über die Berufung des Angekl. entschieden hat (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 15.10.2014 - 2 StR 215/14 [bei juris]).

[3 ] 2. Mit Blick auf die insoweit gebotene Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch die erkennende Berufungskammer bemerkt der Senat rein vorsorglich, dass die (bisherigen) tatrichterlichen Feststellungen überdies an Feststellungs- und Darstellungsmängeln leiden, die auf die Sachrüge des Angekl. (ohnehin) eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen gefährdet hätten.

[4 ] a) Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes beschränkt sich die Berufungskammer nach Klärung der Existenz eines rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf die Feststellung, dass der Angekl., obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot bestand, zu den angegebenen Tatzeiten, nämlich „am 14.04.2013“ und „am 16.04.2013 gegen 19.20 Uhr“, jeweils „mit dem Pkw Mercedes“ [mitsamt benanntem Kennzeichen], die „F-Straße“ bzw. die „L-Straße“ in B. „befuhr“. Weitere den Schuldumfang wesentlich (mit-) bestimmende Feststellungen zur konkreten jeweiligen Tatmotivation, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und ggf. weiteren Umständen der Tat, insbesondere zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecken, fehlen hingegen vollständig. Feststellungen zu diesen Umständen, die den Taten das Gepräge geben, sind bei Delikten nach § 21 StVG deshalb regelmäßig unabdingbar, weil ohne sie keine Grundlage für die Verhängung von Rechtsfolgen gegeben ist (vgl. neben OLG Bamberg, Urt. v. 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10 zuletzt auch OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2014 - 3 Ss 86/14 = NStZ 2015, 55; vgl. auch KK/Gericke 7. Aufl. § 353 Rn. 13, jew. m. w. N.).

[5 ] b) Soweit das LG ausweislich seiner Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen unter 6 Monaten festgesetzt hat, genügten die bisherigen Strafzumessungserwägungen selbst bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe den auch für die gesonderte Bemessung der Einzelstrafen bei Einbeziehung in eine zu bildende Gesamtstrafe regelmäßig zu beachtenden gesteigerten sachlich-rechtlichen Begründungsanforderungen nach § 267 III Satz 2, 2. Halbs. StPO i. V. m. § 47 I StGB nicht (vgl. hierzu z. B. Fischer StGB 61. Aufl. § 47 Rn. 7 ff. und Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 154 ff., jeweils m. w. N.). Zwar hat das LG zutreffend als strafschärfend gewertet, dass der Angekl. erheblich vorbestraft ist. Die Aussagekraft seiner zu den Vorstrafen des Angekl. getroffenen Feststellungen leidet indes daran, dass es die Berufungskammer verabsäumt, die regelmäßig bedeutsamen und ohne Schwierigkeiten aus den Registerauskünften festzustellenden Zeitpunkte des jeweiligen Rechtskrafteintritts der Vorahndungen im Urteil mitzuteilen, so dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessungserwägungen zumindest unnötig erschwert, wenn nicht im Einzelfall sogar vereitelt wird.

II.

[6 ] Soweit die Berufungskammer den Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt hat, führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des LG, weil das angefochtene Urteil an durchgreifenden Feststellungs- und Darstellungsmängeln leidet, welche den Senat zur vollständigen Aufhebung des Schuldspruchs zwingen. Auf die Erfolgsaussichten der nur einen möglichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen berührenden Verfahrensrüge kommt es nicht an.

[7 ] 1. Im Hinblick auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. fehlen schon ausreichende Feststellungen, die das nur kurzfristige Anfahren des Angekl. mit dem Pkw in Richtung auf die beiden Zeugen als eine „mittels eines [...] gefährlichen Werkzeugs“ begangene Körperverletzung und damit als relevante Tathandlung im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB hinreichend belegen könnten, zumal sich weitere Feststellungen zu dieser Frage auch nicht etwa angesichts der im Urteil umschriebenen Tatsituation erübrigten.

[8 ] a) Auch dann, wenn die Körperverletzung unter Einsatz eines Kfz bzw. eines Pkw begangen wurde, hängt die Erfüllung des Tatbestandes nach § 224 I Nr. 2 StGB davon ab, dass das Fahrzeug tatsächlich als ‚gefährliches Werkzeug‘, d. h. als ein nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.09.2010 - 3 StR 338/10 [bei juris] m. w. N.). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen, die sich nicht zur Beschleunigung beim Anfahren verhalten, hier schon deshalb fraglich, weil die von dem Zeugen erlittene Schürfwunde am rechten Schienbein - wie sachverständig ausgeführt - tatsächlich erst durch „ein Verrutschen der Textilien (Hose)“ auf der Haut „hervorgerufen“ worden sein könnte, weshalb „es auf das Material der Stoßstange nicht ankomme“. Hinzu kommt, dass der Zeuge M., der sich ebenfalls vor den Pkw des Angekl. gestellt hatte, nicht verletzt wurde.

[9 ] b) Ferner geht das LG davon aus, dass der Angekl. damit „rechnete“, dass „durch seine Vorgehensweise“ bei dem Zeugen „eine Verletzung am Bein erfolgen könne“ und „dies billigend in Kauf“ nahm. Nach den weiteren Feststellungen der Berufungskammer versteht sich das hier aber wegen der Besonderheiten des gesamten Tatgeschehens gerade nicht von selbst. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar belegt, dass der Angekl. eine Körperverletzung des Zeugen überhaupt oder gar eine erhebliche Verletzung tatsächlich auch nur in Kauf genommen hätte, zumal der sich in identischer Gefährdungslage befindliche Zeuge M. unverletzt blieb. Nach den Feststellungen des LG fuhr der Angekl. zunächst nach vorne, um die beiden im Abstand von ca. 20 cm vor der Motorhaube seines Pkw stehenden Zeugen „dazu zu bringen, den Weg frei zu machen“, ehe es zu der Berührung des rechten Schienbeins mitsamt „einer eintägig schmerzenden Schürfwunde am rechten Schienbein“ des Zeugen G. kam und beide Zeugen sodann - bedingt durch die Berührung - nach vorn auf die Motorhaube fielen, wo sie sich mit den Händen abfangen konnten, ehe der Angekl. sein Fahrzeug zurücksetzte und davonfuhr. Hiernach erscheint es sogar fraglich, ob von den Feststellungen die Erfüllung des Tatbestandes einer nur ‚einfachen‘ (versuchten oder vollendeten) Körperverletzung gemäß § 223 I StGB als hinreichend gedeckt anzusehen wäre. Erst recht rechtfertigten die Feststellungen mangels eines hinreichend belegten Tatentschlusses auch einen Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 I Nr. 2, II, 22, 23 StGB nicht. Feststellungen, die eine Verurteilung des Angekl. nach § 224 I Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten, hat das LG weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite getroffen.

[10 ] 2. Auch soweit das LG das geschilderte An- bzw. Losfahren des Angekl. in Richtung auf beide Zeugen als tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung begangene (untereinander ebenfalls tateinheitliche) Nötigungen wertet, sind seine Feststellungen lückenhaft. Denn die Berufungskammer geht nicht der Frage nach, ob die im Raum stehende Nötigungshandlung des Angekl. aufgrund der Gesamtumstände im Ergebnis deshalb nicht als ‚verwerflich‘ i. S.v. § 240 II StGB anzusehen sein könnte, weil sich der Angekl. in der konkreten, zumindest aus seiner Sicht bedrohlichen Situation in einer subjektiv als notwehrähnlich empfundenen Zwangslage befand. Immerhin wollten ihn die beiden Zeugen nicht nur daran hindern, seine Fahrt fortzusetzen; unmittelbar zuvor war es zwischen dem Angekl. und den Zeugen, die „alle drei [...] angetrunken“ waren, bereits zu einer „Rangelei und einem Geschreie“ gekommen. Aus welchen Gründen die Zeugen den Angekl. an der Weiterfahrt hindern wollten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Ferner bleibt unklar, warum sich der Angekl. entfernen wollte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist es dem Senat nicht möglich, eine abschließende Wertung zu der Frage zu treffen, ob zulasten des Angekl. unter den gegebenen Umständen von einer Verwerflichkeit der Tat ausgegangen werden durfte.

[11 ] 3. Schließlich begegnet auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachtteil des Zeugen G. durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das LG legt schon nicht hinreichend oder sich sonst aus den Umständen heraus nachvollziehbar erschließend dar, worauf es seine Überzeugung gründet, dass der Angekl. zur Tatzeit gegen 02.40 Uhr in vorwerfbarer Weise, nämlich aufgrund „den Straßenverhältnissen [...] nicht angepasster Geschwindigkeit“ die Verletzung des nach eigenen Angaben bei einer AAK von 0,91 mg/l angetrunkenen und gerade im Überqueren der Straße begriffenen Zeugen verursacht haben soll.

III.

[12 ] Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel bedarf die Sache - soweit nicht die erkennende Strafkammer selbst das Verfahren fortzuführen hat - der neuen Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des LG (§ 354 II StPO).

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Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Strafgesetzbuch - StGB | § 44 Fahrverbot


(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu

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Tatbestand Das AG hat den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die hiergegen e

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(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 S t R 2 1 5 / 1 4
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 4. Dezember 2013 aufgehoben , soweit das Landgericht im Fall III.2 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt hat; diese Strafe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung , Diebstahls in drei Fällen, unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, Beleidigung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.
2
Das Rechtsmittel führt zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der in den Urteilsgründen angeführten Einzelstrafe wegen einer Körperverletzung im Fall III.2, weil ein entsprechender Schuldspruch weder verkündet wurde noch im Tenor der Urteilsurkunde enthalten ist. Somit fehlt eine Grundlage für die verhängte Einzelstrafe; diese muss entfallen. Da der nicht abgeurteilte Fall III.2 beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er noch der Kognition des Landgerichts; insoweit wird eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO zu erwägen sein.
3
Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.
4
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
5
Da das Rechtsmittel nur in einem geringen Umfang Erfolg hat, ist es nicht angezeigt, die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Tatbestand

Das AG hat den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die hiergegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der StA hat das LG das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angekl. zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Die weitergehende - nach Auffassung der Berufungskammer mangels wirksamer Rechtsmittelbeschränkung als unbeschränkt zu behandelnde - Berufung hat das LG verworfen. Nach seinen Feststellungen besorgte sich der Angekl. jedenfalls in der Zeit von Februar bis Ende April 2012 Amphetamin und Haschisch und verkaufte dieses an einen Scheinaufkäufer der Polizei. Im Einzelnen verkaufte und übergab der Angeklagte in seiner Wohnung Anfang Februar 2012 ca. 20 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 1,9 Gramm Amphetamin-Base) und 11,2 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt: 1,2 Gramm THC) zum Preis von 400 € an den Scheinaufkäufer P. Mitte Februar 2012 verkaufte und übergab der Angekl. in seiner Wohnung ca. 200 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 17,4 Gramm Amphetamin-Base) zum Preis von 1.500 € an den Scheinaufkäufer P., wobei das LG insoweit davon ausging, dass die Verkäufe aus einem „Rauschgiftvorrat“ stammten. Ende Februar 2012 verkaufte und übergab der Angeklagte in seiner Wohnung weitere ca. 1.540 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 125,3 Gramm Amphetamin-Base) und ca. 500 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt: 489,5 Gramm THC) erneut an P. Die Berufungskammer hat dieses Verhalten des Angekl. rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge in 2 Fällen gewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat es zugunsten des Angekl. u. a. berücksichtigt, dass er die Betäubungsmittel an einen Scheinaufkäufer der Polizei veräußert habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die (unbeschränkte) Revision des Angekl., mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führte zu vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LG.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen Revision des Angekl. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind derart lückenhaft, dass sie einen sachlich-rechtlichen Mangel aufweisen, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt. Die knappen tatsächlichen Feststellungen des LG lassen eine hinreichende Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Taten nicht zu. Die Berufungskammer beschränkt sich darauf, die reinen Verkaufs- und Übergabehandlungen darzustellen. Eine in sich geschlossene Schilderung der maßgeblichen Begleitumstände, die zur sachgerechten Beurteilung der Taten zwingend erforderlich sind, unterbleibt indes. In Fällen, in denen - wie hier - BtM-Geschäfte mit einem polizeilichen Scheinaufkäufer geschlossen wurden, ist es nach der höchstrichterlichen Rspr. keinesfalls ausreichend, allein diesen Umstand festzustellen und zugunsten des Angekl. strafmildernd zu berücksichtigen. Dadurch wird der Schuldgehalt nicht hinreichend bestimmt.

a) In Fällen der vorliegenden Art stellt sich zunächst die Frage, ob eine Tatprovokation seitens der Strafverfolgungsbehörden vorangegangen war. Dabei ist [...] zu differenzieren, ob es sich um eine wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 I 1 MRK unzulässige, weil konventionswidrige Tatprovokation handelte oder nicht.

aa) Eine konventionswidrige Provokation ist dann anzunehmen, wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person seitens der Strafverfolgungsbehörde, sei es durch einen verdeckten Ermittler, einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten oder eine Vertrauensperson der Polizei, zu der Straftat verleitet wird (vgl. hierzu grundlegend BGHSt 45, 321; ferner: BGHSt 47, 44; BGH StV 1995, 247; 2014, 321). Liegt eine derartige unzulässige Provokation vor, so handelt es sich hierbei um einen besonderen, gewichtigen und schuldunabhängigen Strafmilderungsgrund, der zur Unterschreitung der sonst schuldangemessenen Strafe führen muss (BGHSt 45, 321). Deshalb genügt es nicht, dies lediglich als gewöhnlichen Strafzumessungsgrund zugunsten des Angekl. zu berücksichtigen. Vielmehr ist - wie in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen - der Verstoß in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und bei der Festsetzung der Rechtsfolgen zu kompensieren, wobei das Maß der Kompensation für das konventionswidrige Handeln exakt zum Ausdruck gebracht werden muss (BGH a. a. O. vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 46 Rn. 68; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 856 f.). Bei der Frage, ob ein zur Beurteilung der Konventionswidrigkeit relevanter Tatverdacht gegen den Angekl. bereits vorgelegen hatte, ist zu beachten, dass das von der Polizei angesonnene Drogengeschäft in einem angemessenen, deliktsspezifischen Verhältnis zu dem gegen den Angekl. stehenden Tatverdacht gestanden haben muss (vgl. BGHSt 47, 44; BGH NStZ-RR 2010, 289; Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 852).

bb) Aber auch in Fällen, in denen eine zulässige, weil nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßende Provokation der Tat vorangegangen war, stellt dieser Umstand einen gewichtigen zugunsten des Angekl. zu wertenden Strafzumessungsgrund dar, dem nicht lediglich mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die BtM an einen Scheinaufkäufer veräußert wurden, hinreichend Rechnung getragen werden darf. Denn staatliche Beteiligungshandlungen an Drogengeschäften, insbesondere bei einer staatlichen Initiative zu einem konkreten Drogengeschäft, stellen gewichtige Strafzumessungsgründe dar (vgl. BGH NStZ 2013, 99).

b) Schließlich ist auch jenseits einer Tatprovokation die Mitverursachung durch die Strafverfolgungsbehörde ein bestimmender Strafmilderungsgrund (Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 860). Hierbei sind die Besonderheiten des Einzelfalls für den Grad der Berücksichtigung im Rahmen der konkreten Strafzumessung von ausschlaggebender Relevanz. Deshalb bedarf es der konkreten Feststellung und Wiedergabe im tatrichterlichen Urteil, wie es zum Erstkontakt kam, ob von den Ermittlungsbehörden oder etwa dem Angekl. die Initiative für die BtM-Geschäfte ausgegangen ist und wie die Einzelheiten der weiteren Verabredungen waren. Von besonderem Gewicht ist es regelmäßig auch, welche Vorgespräche im Einzelnen geführt wurden, auf wessen Veranlassung dies jeweils geschah, wie stark die Intensität einer eventuellen Einwirkung auf den Angekl. war und wie sich dieser zu einem etwaigen Ansinnen der Ermittlungsbehörden jeweils verhielt. Denn es besteht ein nicht nur marginaler Unterschied in Bezug auf das Ausmaß der Schuld, ob bei einem Angekl. das Tatinteresse bereits vorhanden war oder dessen Tatentschluss erst mehr oder weniger geweckt werden musste. Ferner wird in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung sein, wer die Art und den Umfang der BtM-Geschäfte ins Spiel gebracht hatte. Demzufolge wären diese Umstände auch jenseits einer etwaigen, gegebenenfalls rechtmäßigen Tatprovokation, aufzuklären und im Urteil im Einzelnen darzulegen gewesen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.

c) Das LG unterlässt es schon mitzuteilen, wie es überhaupt zu einem Kontakt zwischen der Polizei und dem Angekl. gekommen war, der letztlich zu den BtM-Geschäften geführt hat. Ferner wird nicht dargelegt, ob und inwieweit gegen den Angekl. bereits ein konkreter Tatverdacht im Sinne der §§ 152 II, 160 StPO bestanden hatte und ob dieser von vornherein tatgeneigt war. Schon gar nicht werden die relevanten Kontakte zwischen dem Scheinkäufer der Polizei und dem Angekl. im Detail festgestellt.

d) Dieser Darstellungsmangel im angefochtenen Urteil ist bereits auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen (Schäfer/Sander/van Gemmeren Rn. 860), weil sich aus dem Urteil selbst ergibt, dass eine Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden gegeben war und deshalb - wie dargelegt - zur sachgerechten Beurteilung der Schuld die Wiedergabe der einzelnen Tatumstände zwingend geboten gewesen wäre.

e) Der gegebene Erörterungs- und Darstellungsausfall hinsichtlich einer Vielzahl relevanter Tatumstände entzieht hier, nachdem das LG im Ergebnis zutreffend wegen der schon unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen des Erstgerichts von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen ist, nicht nur dem Rechtsfolgenausspruch einschließlich der Maßregelanordnung nach § 64 StGB sondern auch dem vom LG erkannten (und bestätigten) Schuldspruch selbst die Grundlage. Zwar ist eine Aufhebung des Schuldspruchs gemäß § 353 I StPO in der Regel nicht geboten, wenn der Rechtsfehler nur den Schuldumfang betrifft und sich die Verurteilung jedenfalls im Ergebnis rechtfertigt (vgl. BGHSt 32, 22; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 353 Rn. 7). Das setzt aber voraus, dass es sich lediglich um einzelne ergänzungsbedürftige Details handelt. Fehlt es indessen - wie hier - im angefochtenen Urteil an wesentlichen Modalitäten des Tathergangs, ist die Aufhebung des Schuldspruchs unvermeidbar (vgl. KK-Gericke StPO 7. Aufl. § 353 Rn. 13).

2. Nur vorsorglich bemerkt der Senat mit Blick auf die vom LG ausgesprochene Maßregelanordnung nach § 64 StGB, dass ein im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung fortbestehender Hang des Angekl., berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, jedenfalls durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt ist.

a) Bereits die Annahme eines Hangs im Sinne einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit oder zumindest einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Satz 1 Hang 1 [Gründe] m. w. N.), ist unzulänglich belegt. Die Berufungskammer teilt im Wesentlichen nur das Ergebnis mit, ohne die Anknüpfungstatsachen sowie die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen zu schildern, aus denen sie die Schlussfolgerung zieht. Dem Senat ist deshalb die Überprüfung nicht ermöglicht, ob die Rechtsfrage, beim Angekl. liege ein Hang im Sinne einer Abhängigkeit vor, zutreffend beurteilt wurde.

b) Ungeachtet dessen bleibt das LG eine nachvollziehbare Erklärung dafür schuldig, warum bei dem Angekl. trotz seiner durch Drogenscreenings [...] immerhin für den Zeitraum von Mitte Juli bis Ende 2013 objektiv nachgewiesener und vom Angekl. bestätigter Drogenabstinenz dennoch von einem sicher fortbestehenden Hang auszugehen sein soll. Hinzu kommt, dass das LG die sachverständige Annahme, wonach bei dem Angekl. „zwischenzeitlich“ von einer schon „zwei Jahre andauernden Abstinenz“ auszugehen sei, offenbar als zutreffend übernommen hat. [...]

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 338/10
vom
28. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 28. September 2010 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
2
1. Der Schuldspruch hat insgesamt keinen Bestand.
3
a) Nach den Feststellungen besuchte der alkoholisierte und aggressiv auftretende Angeklagte die mit ihm befreundete Nebenklägerin in deren Wohnung. Unter (nicht verfahrensgegenständlichen) Tätlichkeiten gegen ihre Person hielt er ihr angebliche "Männergeschichten" vor, bis der ihn begleitende Zeuge L. zum Aufbruch drängte. Nunmehr verlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin Geld. Aus Angst verwies sie ihn auf ihre Handtasche, die vor ihr auf dem Fußboden stand. In hockender Haltung durchsuchte der Angeklagte die Handtasche und fand ein Reizgasspray. Mit der Frage, was sie damit anfangen wolle, sprühte er "aufwärts in … Richtung" der nur wenig entfernt auf dem Sofa sitzenden Nebenklägerin. Diese, der Zeuge und der Angeklagte "bekamen von dem Reizgas ab". Danach setzte der Angeklagte die Durchsuchung der Handtasche fort, entnahm ihr das Portemonnaie der Nebenklägerin und steckte es in seine Hosentasche, um es samt Inhalt für sich zu behalten.
4
Anschließend begab sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin ins Bad, um ihr beim Auswaschen der Augen zu helfen. Zur Beruhigung der Lage verabredete man, zusammen mit dem Zeugen in dessen Pkw zur Schwester des Angeklagten zu fahren. Vor dem Verlassen der Wohnung legte der Angeklagte das Portemonnaie im Flur ab, ohne etwas entnommen zu haben.
5
Da der Zeuge zunächst bei seinem Geschäftslokal Halt machte und dann nicht wieder erschien, forderte der Angeklagte die Nebenklägerin nach einiger Wartezeit auf, mit ihm zu Fuß zu seiner Wohnung zu gehen. Dem wagte die Nebenklägerin nicht zu widersprechen. Unterwegs drängte der Angeklagte sie in einen Torweg und drückte sie nach unten, damit sie mit ihm den Oralverkehr ausübe. Trotz ihrer Angst wehrte sich die Nebenklägerin hiergegen, weil spielende Kinder in Sichtweite waren, was sie dem Angeklagten auch sagte. Nunmehr versuchte der Angeklagte, die Hand der Nebenklägerin zu seinem Glied zu führen, "was ihm aber auf Grund ihres Widerstands ebenfalls nicht gelang. Weil er erkannte, gegen den Widerstand der Nebenklägerin die von ihm verlangten sexuellen Praktiken nicht durchsetzen zu können, ließ er von ihr ab" und befahl ihr, mit ihm weiterzugehen. Die Nebenklägerin, die weitere Übergriffe befürchtete, riss sich indes los, um zu ihrer in der Nähe wohnenden Tante zu flüchten. Der Angeklagte holte sie ein und wollte sie weiterzerren, weshalb sie sich sitzend an einem Gitter festkrallte. Aus Wut hierüber trat ihr der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht, so dass sie heftiges Nasenbluten und eine Nasenbeinprellung erlitt.
6
b) Die Feststellungen tragen - bezogen auf das Sprühen des Reizgases - nicht den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
7
Ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen; diese Merkmale müssen vom Vorsatz des Täters umfasst sein (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 224 Rn. 9, 13). Zu den Vorstellungen des Angeklagten über die möglichen Folgen seines Handelns verhält sich das Urteil indes nicht. Dass er damit rechnete und es billigte, das Reizgas sei - so wie er es verwendete - geeignet , die Nebenklägerin überhaupt und noch dazu erheblich zu verletzen, versteht sich hier wegen der besonderen Umstände des Falles nicht von selbst. Vorkehrungen gegen Einwirkungen des Gases auf die eigene Person hat der Angeklagte nicht getroffen; zudem folgt das Landgericht ersichtlich der Aussage des Zeugen L. , der Angeklagte habe "allenfalls vage" in Richtung der Nebenklägerin gesprüht, und geht weiter davon aus, dass die Tatfolgen deshalb "relativ geringfügig" blieben.
8
c) Auch der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 22 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe von der Nebenklägerin abgelassen, weil er erkannt habe, gegen ihren Widerstand die von ihm verlangten sexuellen Praktiken nicht durchsetzen zu können; es geht somit von einem fehlgeschlagenen Versuch aus, von dem der Angeklagte nicht mit strafbefreiender Wirkung hätte zurücktreten können (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Diese Feststellung entbehrt indes einer sie tragenden Beweiswürdigung.
10
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen - die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Hält er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Beschluss vom 9. Juli 2009 - 3 StR 267/09, NStZ 2009, 688).
11
Worauf der Schluss beruht, der Angeklagte habe die Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden können, teilt das Urteil nicht mit. Weder setzt es sich mit der körperlichen Konstitution des Angeklagten und der Nebenklägerin auseinander noch verhält es sich dazu, welches Ausmaß die Kraftentfaltung des Angeklagten bereits erreicht hatte. Damit ist nicht ausgeschlossen , dass der Angeklagte auch nach seiner eigenen Vorstellung die von ihm ausgeübte körperliche Gewalt im unmittelbaren Handlungszusammenhang noch hätte steigern und so an sein Ziel gelangen können. Dies liegt bereits deshalb nicht fern, weil der Angeklagte im weiteren Fortgang des Tatgesche- hens deutlich intensivere Gewalt (Fußtritte) gegenüber der Geschädigten anwendete.
12
d) Um dem neuen Tatrichter in Anbetracht des jeweils eng verwobenen Geschehensablaufs insgesamt neue Feststellungen zu ermöglichen, erstreckt der Senat die Aufhebung des Urteils auch auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls und, was den Fußtritt gegen die Nebenklägerin betrifft, wegen der weiteren gefährlichen Körperverletzung.
13
2. Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf.
Becker Pfister Sost-Scheible Schäfer Mayer