Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Juli 2014 - 3 Ss 86/14
Gericht
Principles
Tatbestand
Das AG hat den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die hiergegen eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der StA hat das LG das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angekl. zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Die weitergehende - nach Auffassung der Berufungskammer mangels wirksamer Rechtsmittelbeschränkung als unbeschränkt zu behandelnde - Berufung hat das LG verworfen. Nach seinen Feststellungen besorgte sich der Angekl. jedenfalls in der Zeit von Februar bis Ende April 2012 Amphetamin und Haschisch und verkaufte dieses an einen Scheinaufkäufer der Polizei. Im Einzelnen verkaufte und übergab der Angeklagte in seiner Wohnung Anfang Februar 2012 ca. 20 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 1,9 Gramm Amphetamin-Base) und 11,2 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt: 1,2 Gramm THC) zum Preis von 400 € an den Scheinaufkäufer P. Mitte Februar 2012 verkaufte und übergab der Angekl. in seiner Wohnung ca. 200 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 17,4 Gramm Amphetamin-Base) zum Preis von 1.500 € an den Scheinaufkäufer P., wobei das LG insoweit davon ausging, dass die Verkäufe aus einem „Rauschgiftvorrat“ stammten. Ende Februar 2012 verkaufte und übergab der Angeklagte in seiner Wohnung weitere ca. 1.540 Gramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt: 125,3 Gramm Amphetamin-Base) und ca. 500 Gramm Haschisch (Wirkstoffgehalt: 489,5 Gramm THC) erneut an P. Die Berufungskammer hat dieses Verhalten des Angekl. rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge in 2 Fällen gewertet. Im Rahmen der Strafzumessung hat es zugunsten des Angekl. u. a. berücksichtigt, dass er die Betäubungsmittel an einen Scheinaufkäufer der Polizei veräußert habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die (unbeschränkte) Revision des Angekl., mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führte zu vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das LG.
Gründe
1. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind derart lückenhaft, dass sie einen sachlich-rechtlichen Mangel aufweisen, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt. Die knappen tatsächlichen Feststellungen des LG lassen eine hinreichende Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Taten nicht zu. Die Berufungskammer beschränkt sich darauf, die reinen Verkaufs- und Übergabehandlungen darzustellen. Eine in sich geschlossene Schilderung der maßgeblichen Begleitumstände, die zur sachgerechten Beurteilung der Taten zwingend erforderlich sind, unterbleibt indes. In Fällen, in denen - wie hier - BtM-Geschäfte mit einem polizeilichen Scheinaufkäufer geschlossen wurden, ist es nach der höchstrichterlichen Rspr. keinesfalls ausreichend, allein diesen Umstand festzustellen und zugunsten des Angekl. strafmildernd zu berücksichtigen. Dadurch wird der Schuldgehalt nicht hinreichend bestimmt.
Annotations
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
