Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. März 2015 - 4 U 205/14

bei uns veröffentlicht am16.03.2015

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 25.000,- EUR (zuzüglich Zinsen) in Anspruch, welche die Beklagte zur Absicherung der Forderungen gegen eine Kundin der Klägerin (fortan nur: Hauptschuldnerin oder Schuldnerin) übernommen hatte.

Die ursprüngliche Bürgschaftserklärung war mit Schreiben der Beklagten vom 14.02.2011 „bis zum 15.04.2011 befristet“ verlängert worden. In der dortigen Bestätigung heißt es u. a. (Anlage K 2):

„Voraussetzung für diese befristete Bürgschaftsverlängerung ist, dass

a) wir nur für Ansprüche haften, die bis zum 15.04.2011 angefallen sind. Die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft hat spätestens bis zum 30.05.2011 zu erfolgen.

b) Sie vor Inanspruchnahme unserer Bank aus der Bürgschaft ihre Ansprüche mit den von der ... (= Schuldnerin) gestellten Barkautionen, die im Falle einer Insolvenz nicht angefochten werden, verrechnen ...“

Die verlängerte Bürgschaft war von der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 18.04.2011 (Anlage K 3) in Höhe eines Teilbetrages von 14.669,32 EUR in Anspruch genommen worden, worauf die Beklagte diese Forderung sofort ausgeglichen hatte. Bereits zuvor, nämlich schon am 24.2.2011 war die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin beantragt worden (vgl. Anlage K 7, dort S.1).

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 01.07.2014 (Anlage K 4) hat die Klägerin auch die Auskehrung der restlichen Bürgschaftssumme (zuzüglich ausgerechneter Verzugszinsen aus der besicherten Forderung) verlangt. Dieser zweiten Inanspruchnahme der Bürgschaft liegt folgende Entwicklung zugrunde:

Nachdem am 01.06.2011 über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hatte der Insolvenzverwalter von der Klägerseite im Wege der Anfechtung mit Schreiben vom 19.02.2014 (= Anlage K 7) die Rückerstattung von Zahlungen in der Gesamthöhe von rund 168.000,- EUR verlangt, die der Klägerin zwischen November 2010 und Anfang April 2011 als mittelbare Zuwendungen von einem Privatkonto des Geschäftsführers der Schuldnerin zugeflossen waren. Hierbei hatte sich die Verwalterseite auf den Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung (§ 131 I Nr. 2 InsO) berufen. Nach längeren Verhandlungen und entsprechend dem mit Schreiben ihrer Anwälte vom 18.06.2014 (Anlage K 8) bestätigten Vergleich mit der Verwalterseite zahlte die Klägerin (die zugleich Forderungen in dieser Höhe zur Insolvenztabelle anmelden ließ), insgesamt 75.000,- EUR an die Insolvenzmasse zurück.

Da die Beklagte im Hinblick auf die Befristung ihrer Bürgschaftsverpflichtung jede weitere Zahlung ablehnt, verlangt die Klägerin nunmehr Zahlung der restlichen Bürgschaftssumme zuzüglich ausgerechneter Zinsen, zusammengenommen rund 11.900,00 EUR samt Verzugszinsen aus dem noch offenen Bürgschaftsbetrag.

Ihre Auffassung, dass die Befristung der Bürgschaft einer nachträglichen Inanspruchnahme der Bank nicht entgegenstehe, hatte die Klägerseite zunächst nur auf die Rechtswirkungen des § 144 I InsO gegründet. Inzwischen stützt sich die Klägerin im wesentlichen auf die Vorgaben unter lit. b) der Verlängerungserklärung vom 14.02.2011: Danach sei sie gehalten gewesen, vor einer Inanspruchnahme der Bürgschaft ihre offenen Ansprüche zunächst mit den von der Schuldnerin „gestellten Barkautionen, die im Fall der Insolvenz nicht angefochten werden, zu verrechnen.“ Eine derartige Verrechnungsmöglichkeit habe jedoch „in jedem Falle“ erst nach Ablauf des 30.05.2011 und auch nur in dem Umfang bestanden, in welchem der Insolvenzverwalter seine Anfechtungsbefugnis nicht (wirksam) durchgesetzt habe (S. 2 der Replik vom 08.10.2014 = Bl. 22).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Inanspruchnahme der restlichen Bürgschaftssumme erst nach Ablauf der dafür bestimmten Ausschlussfrist und somit verspätet erfolgt sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Zahlungsbegehren unverändert weiterverfolgt. Die Klägerin vermisst im wesentlichen eine tragfähige Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Verrechnungsklausel unter lit. b) der Verlängerungserklärung vom 14.02.2011. Wegen der dortigen Vorgaben habe die Klägerin nämlich nicht annehmen können und müssen, dass eine Inanspruchnahme der Bürgschaft bis zum 30.05.2011 „auch schon für solche Forderungen ...“ zu erfolgen habe, „die erst in Zukunft durch Anfechtung eines Insolvenzverwalters wiederaufleben würden.“ (S. 6 der Berufungsbegründung = Bl. 60, 61).

II. Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 II, 1 Nr. 1 ZPO biete. Denn zu Recht ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass wegen der für die Geltendmachung der Bürgschaftsverpflichtung bestimmten Ausschlussfrist die klagegegenständliche Inanspruchnahme der noch offenen Bürgschaftssumme verspätet erfolgt ist. Dieser Einordnung steht insbesondere auch nicht die von der Berufung instrumentierte Verrechnungsabrede bezüglich der von der Schuldnerin „gestellten Barkautionen“ entgegen. Im Einzelnen:

1. Vorliegen einer „qualifizierten“ Zeitbürgschaft

Wie das Landgericht zutreffend annimmt, handelt es sich bei der Bürgschaftserklärung vom 14.02.2011 um eine bis zum 30.05.2011 befristete Zeitbürgschaft. Wegen des für die Inanspruchnahme abschließend bestimmten Endtermins unterscheidet sich die dadurch begründete Haftung der Bank von der in § 777 BGB vorgesehenen Form der Zeitbürgschaft nur dadurch, dass die Bürgin bereits dann frei wird, wenn sie nicht innerhalb der vom Landgericht zutreffend so bezeichneten Ausschlussfrist in Anspruch genommen wird (§§ 163, 158 II BGB). Eine solche definitive Befristung der Bürgenhaftung im Sinne einer „qualifizierten“ Zeitbürgschaft ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (vgl. nur BGHZ 91, 349, Rn. 17; 139, 325, Rn. 17; BGH WM 1977, 290; 1981, 1302).

Um sich die Rechte aus der Bürgschaft zu erhalten, hätte die Klägerin daher die Inanspruchnahme der restlichen Bürgschaftssumme ebenfalls bis zum 30.05.2011 anzeigen müssen.

2. Rechtswirkungen des § 144 I InsO

Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich ein anderes Verständnis der vorliegenden Vereinbarung eines definitiven Endtermins für die haftungsauslösende Gläubigeranzeige auch nicht aus den Rechtswirkungen des § 144 I InsO. Nach dieser Vorschrift lebt die Forderung des Insolvenzgläubigers wieder auf, soweit der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte wieder an die Insovenz-masse zurückgewährt hat. Zusammen mit der anfechtbar getilgten Forderung treten - ebenfalls rückwirkend - auch die dritter Seite gestellten akzessorischen Sicherheiten (wie etwa hier eine Bürgschaft) wieder in Kraft (vgl. etwa MK-Kirchhof, 3. Aufl., Rn.10, 10c zu § 144 InsO; Ganter WM 2011, 245, 247, 248). Diese denkbaren Rechtsfolgen, ihr Eintreten einmal unterstellt, stehen jedoch einem Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen.

a) Ob die gesicherten Forderungen - und in welchem genauen Umfang - in anfechtbarer Weise erfüllt worden waren, bedürfte ohnehin noch näherer Überprüfung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - IX ZR 86/09). Der bisherige Sachvortrag der Klägerseite reicht jedenfalls nicht aus, wenn auch die Beklagte diese Darlegungslücke nicht beanstandet hat. Indessen bedarf die Prämisse des klägerischen Gegen-einwands keiner abschließenden Erörterung. Denn selbst dann, wenn die Anfechtung der Verwalterseite (jedenfalls) in einem die Klageforderung übersteigenden Umfang begründet gewesen war, kann die Klägerin daraus für sich nichts herleiten.

b) Das (rückwirkende) Wiederentstehen der noch offenen Hauptverbindlichkeit ist nämlich nur geeignet, die Tilgungswirkung der Erfüllung (§ 362 I BGB) zu beseitigen, welche ihrerseits das Erlöschen der akzessorischen Haftung aus der Bürgschaft nach sich gezogen hatte. Demzufolge bezieht sich das allein in der Akzessorietät des Sicherungsrechts begründete Wiederaufleben der Bürgenverpflichtung (Kübler/Prütting/Bork-Jakoby, Rn. 14 zu § 144 InsO) ausschließlich auf den gegenständlichen Umfang der Bürgschaft: Diese Rechtsfolge kann sich also nur dahin ausgewirkt haben, dass die wiederentstandene Hauptforderung nach wie vor dem gegenständlichen Anwendungsbereich der vorliegenden Bürgschaft unterfällt, wenn und soweit auch die sonstigen Voraussetzungen eine Bürgenhaftung im Zeitpunkt des Wegfalls des Erlöschenstatbestandes des § 362 I BGB noch gegeben sind. Hierbei geht es um das zusätzliche und selbstständige Erfordernis, dass die Anzeige der Inanspruchnahme der Bürgschaft innerhalb der festgelegten Ausschlussfrist erfolgt war.

Die in § 144 I InsO statuierte Rückwirkung reicht auch aus einem weiteren Rechtsgrund nicht aus, um die hier maßgebende Zeitschranke und den daraus folgenden Erlöschensgrund zu überwinden: Ebenso wie im Zusammenhang mit einer erst nach Klagezustellung erfolgen Aufrechnung nicht schon das Bestehen einer Aufrechnungslage (als Bezugspunkt der Rückwirkung einer wirksam erklärten Aufrechnung), sondern erst die Aufrechnungserklärung selbst das erledigende Ereignis darstellt (BGHZ 155, 392), hat es in der Frage eines tatsächlichen Wiederauflebens von Sicherungsrechten nicht auf die Verwirklichung eines Anfechtungstatbestandes, sondern ausschlaggebend auf eine die jeweilige anfechtbare Leistung bezogene Ausübung der Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters und die erfolgreiche Durchsetzung des Rückgewähranspruchs (§143 InsO) anzukommen (vgl. MK-Kirchhof a. a. O., Rn. 186, 194 zu § 129 InsO). Darauf musste (und konnte) sich auch die Klägerseite von vornherein einstellen.

3. Auch aus der Verrechnungsklausel unter lit. b) der Bürgschaftserklärung vom 14.02.2011 ergibt sich keine für die Klägerseite günstigere Einordnung.

a) Allerdings kann die darin ausgesprochene Vorgabe einer vorrangigen „Verrechnung mit Barkautionen“ das Verständnis nahelegen, dass die Klägerin gehalten sein sollte, die Möglichkeiten für eine Tilgung der Hauptforderung durch die Schuldnerin selbst dann auszuschöpfen, wenn damit das naheliegende Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung verbunden sein würde. Daraus erschließt sich aber - auch nach dem maßgebenden objektiven Verständnishorizont der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) -noch keineswegs die Bereitschaft der Bank, die in den Vorgaben unter lit.a) festgelegte zeitliche Begrenzung ihrer Haftung zurückzunehmen oder zu modifizieren. Eine dahingehende Uminterpretation der klar geregelten Ausschlussfristen wäre schon mit dem klaren Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Aufbau des Textes nicht zu vereinbaren. Hiernach verstehen sich die beiden abgestuften Zeitschranken auf der einen und die Verrechnungsklausel auf der anderen Seite jeweils als selbstständige und kumulativ einzuhaltende Bedingungen ohne ansatzweise erkennbaren Anknüpfungspunkt für einen wechselbezüglichen Regelungszusammenhang.

b) Darüber hinaus lässt sich eine die Zeitschranke eines Endtermins für die Gläubigeranzeige aufweichende Interpretation offensichtlich auch nicht mit dem klar zu Tage liegenden Interesse der Bank vereinbaren, das Risiko einer Inanspruchnahme aus der verlängerten Bürgschaft definitiv auf einen überschaubaren Zeitraum von höchstens noch drei weiteren Monaten zu begrenzen. Dass in der Verrechnungsabrede die Möglichkeit einer Insolvenzanfechtung ausdrücklich erwähnt wird, weist auf die übereinstimmende Einschätzung beider Parteien hin, dass sich die Schuldnerin längst „in der Krise“ befand bzw. eine solche Zuspitzung unmittelbar bevorstand. In dieser Situation - übrigens nur 10 Tage vor dem Insolvenzantrag - bedeutete die Verlängerung der Bürgschaft ein ungewöhnliches Entgegenkommen der Bankseite. Dies gilt erst recht, wenn (was naheliegt) die Klägerin die Bank im Vorfeld der Verlängerungserklärung darüber unterrichtet hatte, auf welche Weise schon seit Monaten die von ihr vereinnahmten Zahlungen der Schuldnerin über ein Privatkonto des Geschäftsführers der Kundin abgewickelt wurden. (Offensichtlich sind - wozu sich bezeichnenderweise der Vortrag beider Parteien wiederum ausschweigt - mit den in der Verrechnungsklausel angesprochenen „Barkautionen“ eben diese verdeckten Zahlungsströme gemeint.)

c) Schließlich und vor allem kann die Klägerseite mit ihrer die klare zeitliche Begrenzung der Bürgschaftsverpflichtung aushebelnden Interpretation auch deshalb nicht gehört werden, weil sie an einer fristwahrenden Inanspruchnahme der Bürgschaft auch auf der Grundlage der vorliegenden Einordnung keineswegs gehindert gewesen wäre.

Das Verrechnungsgebot erschöpft sich allein in der Intention, dass die Klägerin eine Befriedigung - vorrangig - auch über solche Leistungsmodalitäten anstreben sollte, die das (manifeste) Risiko einer nachträglichen Insolvenzanfechtung in sich bargen. Aufgrund dieser Vorgabe war die Klägerin jedoch keineswegs daran gehindert, zur Wahrung ihrer Rechte aus der Bürgschaft zugleich Vorkehrungen für den absehbaren Fall zu treffen, dass die anfechtbar getilgten Forderungen infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung - rückwirkend - wiederauflebten. Weder der Wortlaut der Verrechnungsklausel noch ihr Regelungszweck sprechen dafür, dass diese Möglichkeit einer vorsorglichen, also auf die Rechtswirkungen des § 144 InsO bezogenen Inanspruchnahme der Bürgschaft ausgeschlossen sein sollte. Ein solcher Ausschluss wäre bereits mit der Sicherungsfunktion einer Bürgschaft unvereinbar; er würde zudem auf ein offensichtlich auch dem Rechtsgedanken des § 162 BGB widersprechendes Ergebnis hinauslaufen: Der Klägerin wäre nämlich das handgreifliche Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung zugemutet worden, ohne dass ihr im Gegenzug das Recht zugestanden hätte, das liquide Vorliegen eines Sicherungsfalls vorsorglich - zur Grundlage einer fristwahrenden, allerdings im Hinblick auf das noch ungewisse Schicksal der anfechtbar getilgten Ansprüche zugleich „konditionierten“ Inanspruchnahme der Bürgschaft machen.

Die Klägerin hätte somit ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, jedenfalls hinsichtlich der nach dem Insolvenzantrag vom 24.02.2011 erfolgten Überweisungen - und insbesondere in Bezug auf die letzten drei vereinnahmten Zahlungen über insgesamt rund 15.600,- EUR (zwischen dem 25.03. und 07.04.2011, vgl. S. 2 des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 19.02.2014 = Anlage K 7) - der Beklagten die beabsichtigte Inanspruchnahme der Bürgschaft vor dem 30.05.2011 anzuzeigen sowie diese Anzeige mit den absehbaren Rechtsfolgen einer diesbezüglichen Insolvenzanfechtung zu begründen. Zugleich hätte eine solche Anzeige des Bürgschaftsfalls im Sinne einer „konditionierten“ Inanspruchnahme ausgestaltet, also beispielsweise mit einer auf das ungewisse Wiederaufleben der anfechtbar getilgten Verbindlichkeiten nach § 144 I InsO bezogenen (aufschiebenden bzw. auflösenden) Bedingung verknüpft oder mit einer entsprechenden Stundung verbunden werden können.

d) Nach alledem lässt die beanstandete Verrechnungsklausel keinen Regelungsgehalt erkennen, wonach der Klägerin ein mit der Sicherungsfunktion einer Bürgschaft unvereinbares und daher unzumutbares Risiko überbürdet wurde. Erst recht nicht wird darin ein bedenkliches Näheverhältnis zum Anwendungsbereich des § 138 BGB oder eines Verbotsgesetzes iSd § 134 BGB bzw. eines Schutzgesetzes iSd § 823 II BGB erkennbar (vgl. dazu MK-Kirchhof a. a. O., Rn. 45, 50ff. und 87 vor §§ 129ff. In-sO), wobei dahinstehen kann, ob und in welchem Umfang sich die Klägerseite im vorliegenden Zusammenhang auf den Schutzzweck der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung überhaupt berufen könnte.

III. Die Berufungsangriffe erfordern keine Erörterung in mündlicher Verhandlung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 522 II, 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

Der Senat regt daher - unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme - die kostengünstigere Rücknahme des aussichtslosen Rechtsmittels an.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. März 2015 - 4 U 205/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. März 2015 - 4 U 205/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. März 2015 - 4 U 205/14 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Insolvenzordnung - InsO | § 144 Ansprüche des Anfechtungsgegners


(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 777 Bürgschaft auf Zeit


(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. März 2015 - 4 U 205/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Hinweisbeschluss, 16. März 2015 - 4 U 205/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2010 - IX ZR 86/09

bei uns veröffentlicht am 15.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am

Referenzen

(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 86/09
vom
15. April 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 15. April 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 119.957,76 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Gleiches gilt für Nebenund Sicherungsrechte, wie der Bundesgerichtshof zu § 39 KO, der Vorgängervorschrift des § 144 InsO, wiederholt entschieden hat (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, NJW 1974, 57; v. 3. März 2009 - XI ZR 41/08, WM 2009, 790, 793). Jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer von einem Dritten gestellten akzessorischen Sicherheit wird dies, soweit ersichtlich, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa OLG Schleswig ZIP 2008, 68, 69; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 144 Rn. 10c; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 144 Rn. 3; Jaeger/Henckel, InsO § 144 Rn. 17; Ganter in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht-Handbuch 3. Aufl. Rn. 500e).
3
Die Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess wirkt nicht gegen den Bürgen. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 325 Abs. 1 ZPO). Der Bürge ist am Anfechtungsprozess nicht beteiligt. Eine Bindungswirkung zum Nachteil des Bürgen kommt nur dann in Betracht, wenn diesem der Streit verkündet worden ist. Aus § 144 Abs. 1 InsO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umfang der Bürgenhaftung richtet sich nach §§ 765 ff BGB, nicht nach § 144 Abs. 1 InsO. Ob die Hauptschuld besteht, nie bestand oder etwa durch (unanfechtbare) Erfüllung erloschen ist, ist wegen der fehlenden Rechtskrafterstreckung im Prozess des Gläubigers gegen den Bürgen neu zu prüfen.
4
Schließlich ist eine Zulassung der Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zwar nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhing, ob die Verrechnung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar war. Der jetzt nachgeholte Vortrag ist jedoch unschlüssig. Hatte die Klägerin aufgrund der Globalzession an den Forderungen, die im Zeitraum 23. bis 31. Juli 2003 über das Geschäftskonto eingezogen worden waren, ein unanfechtbares Absonderungsrecht erworben (§ 51 Nr. 1 InsO), ist auch das mit der Einziehung entstandene AGB-Pfandrecht unanfechtbar; Gleiches gilt dann für die Verrechnung am 31. Juli 2003 (vgl. BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13). Dazu, wann die eingezogenen Forderungen entstanden und werthaltig geworden sind, hat die Klägerin nach wie vor keine Angaben gemacht; sie hat auch nichts dazu vorgetragen, ob die Voraussetzungen eines der Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff InsO bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
5
Für die Kosten eines Anfechtungsprozesses haftet der Bürge unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 2009, aaO; OLG Schleswig ZIP 2008, 68).
6
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2008 - 8 O 137/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2009 - I-31 U 36/08 -

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.