Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 23. Jan. 2019 - 3 U 37/18

published on 23.01.2019 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 23. Jan. 2019 - 3 U 37/18
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Landgericht Bamberg, 2 O 369/17, 28.02.2018

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 28.02.2018, Az. 2 O 369/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Erläuternd bzw. ergänzend ist festzustellen:

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtung mit Wirkung seit 2004 gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist.

Nach der Teilrücknahme der Klage im Senatstermin vom 12.12.2018 streiten die Parteien allein noch um die Verwendung der folgenden Preisklausel durch die Beklagte:

„X-BankCard mit Maestro

„Barauszahlung an eigene Kunden am Geldautomaten

mit unserer MasterCard/VISA Card 3,00% vom Umsatz, mind. 6,00 EUR“.

Wie die informatorische Anhörung ihres Justiziars im Senatstermin bestätigt hat, gibt die Beklagte eine MasterCard/Visa Card nur an Kunden aus, die bei ihr gleichzeitig ein Girokonto eröffnen oder für die sie bereits ein Girokonto führt. Kündigt die Beklagte das Giroverhältnis, ist auch eine weitere Nutzung der Kreditkarte nicht mehr möglich, weil die mit der Überlassung der Kreditkarte verbundene Garantiezusage an das Vorhandensein eines Girokontos geknüpft ist (vgl. S. 3, 4 der Senatsniederschrift vom 12.12.2018 = Bl. 196f.)

Jeder Kunde der Beklagten, der bei ihr ein Girokonto führt, erhält eine von der Beklagten ausgegebene Bankkarte (X.-Card). Die Barauszahlung mittels dieser Bankkarte ist an den Geldautomaten der Beklagten gebührenfrei.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt auch in Bezug auf die Preisklausel für Abhebungen mit der Kreditkarte - im Ergebnis - ohne Erfolg.

1. Die beanstandete Klausel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Hierzu ist lediglich ergänzend auszuführen:

Die Barauszahlung an einem Bankautomaten der Beklagten über die Kreditkarte eines anderen Unternehmens ist eine Zahlungsdienstleistung nach § 675f Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB. Das Entgelt hierfür stellt die Gegenleistung für eine Hauptleistungspflicht dar (s. dazu MüKoBGB/Casper, 7. Aufl. 2017, BGB § 675f Rn. 49, 63). Hierfür regelt die Vorschrift des § 675f Abs. 4 S. 1 BGB nur, dass der „Zahlungsdienstnutzer das vereinbarte Entgelt zu zahlen“ habe. Nur für die Erfüllung von Nebenpflichten trifft § 675f Abs. 4 S. 2 BGB die Regelung, dass das Entgelt „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein“ müsse. Damit fehlt es an einer Rechtsvorschrift, die das Entgelt für die Nutzung des Geldautomaten regelt, weshalb die Preisklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist.

2. Der Kläger ist der Meinung, dass die beanstandete Klausel auch über die Vorschrift des § 138 BGB der Wirksamkeitskontrolle unterliegt.

Das Landgericht vertritt allerdings die Auffassung, dass im Wege der Verbandsklage wegen der Kontrollschranke des § 307 Abs. 3 BGB die Prüfung der Unwirksamkeit einer Klausel am Maßstab der Vorschrift des § 138 BGB ausgeschlossen ist. Diese Meinung erscheint dem Senat zumindest erörterungsbedürftig.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 UKlaG ist es, dass der Verwender unzulässiger Geschäftsbedingungen daran gehindert wird, seinem Vertragpartner die unwirksame Klausel vorzuhalten (BGH, Urteil vom 26.01.1983, Az.: VIII ZR 342/81 zu § 13 AGBG). Im Vordringen begriffen ist deshalb die Meinung, dass Prüfungsmaßstab im Rahmen des § 1 UKlaG nicht nur die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB, sondern auch andere Vorschriften sind, wenn sie die gleiche Schutzrichtung wie die §§ 307ff. BGB aufweisen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 36. Aufl. 2018, UKlaG § 1 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 1 UKlaG Rn.4; Zeven, NZI 2010, S. 1). Jedoch muss hierbei (und nicht nur im Rahmen einer systematischen Auslegung) auch eine dogmatisch überzeugende Lösung für das Konkurrenzverhältnis beider Vorschriften gefunden werden (Palandt/Ellenberger a.a.O. § 138 Rn. 16ff.).

3. Der Senat muss diese Frage nicht abschließend entscheiden, weil vorliegend die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 138 BGB nicht gegeben sind.

a) Zu den Voraussetzungen Wuchertatbestandes im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB fehlt es an jeglichem Sachvortrag.

b) Für ein nach einhelliger Meinung im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB sittenwidriges wucherähnliches Geschäftes wird eine Sittenwidrigkeit nach Abs. 1 dann bejaht, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere Umstände wie beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag Begünstigten hinzutreten (HK-BGB/Heinrich Dörner, 9. Aufl. 2016, BGB § 138 Rn. 14; Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018, BGB § 138 Rn. 16; BeckOK BGB/Wendtland, 46. Ed. 1.5.2018, BGB § 138 Rn. 61.1).

aa) Soweit sich die Beklagte für die Beurteilung des angesprochenen „auffälligen Missverhältnisses“ darauf beruft, dass für die Bewertung ihrer Leistung die marktüblichen Preise heranzuziehen sind, wird wohl verkannt, dass der Marktvergleich nur ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Wertes sein kann, entscheidend aber immer der objektive Wert selbst bleibt (BGH NJW 2003, S. 1596). Vielmehr hat es darauf anzukommen, ob der von der Beklagten eingepreiste Aufwand bei einer Barabhebung am Geldautomaten durch eine MasterCard/Visa Card (inklusive des gegebenenfalls bei jeder Abhebung anfallenden Nutzungsentgelts gegenüber der Kreditkartenunternehmen) und die dafür von ihr verlangte Gegenleistung (drei Prozent des Abhebungsbetrages, mindestens aber 6,00 EUR) in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

bb) Die Frage, ob zwischen der Leistung der Beklagten und der von ihr verlangten Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht, braucht der Senat nicht abschließend zu beantworten. Selbst wenn ein solches Missverhältnis bestehen sollte, liegen jedenfalls keine weiteren sittenwidrige Umstände wie etwa eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten (s. hierzu BGH NJW 1999, S. 3187 m.w. Nachw.) und auch keine Schutzbedürftigkeit des abhebenden Kunden vor.

(1) Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten wäre dann zu bejahen, wenn sie als der wirtschaftlich Überlegene die schwächere Lage der Kundenseite bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt. Sie wäre auch anzunehmen, wenn sich die Beklagte als Begünstigte leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hätte, dass ihr Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, NJW 1980, S. 2076).

(2) Jeder Kunde, der bei der Beklagten ein Girokonto führt, erhält von ihr eine Bankkarte (X.-Bankkarte). Diese ermöglicht es den Kunden, Geldabhebungen an Automaten der Beklagten kostenfrei vorzunehmen. Die MasterCard/Visa Card gibt die Beklagte nur an Kunden aus, für die sie ein Girokonto führt und denen sie die angesprochene X.-Bankkarte zur Verfügung gestellt hat. Diese Kunden verfügen also über zwei Karten, mit denen sie an den Automaten der Beklagten Geldabhebungen vornehmen können.

Es ist ihnen also von der Beklagten die Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob sie für eine Geldabhebung kostenfrei die Bankkarte oder gebührenbelastet die Kreditkarte verwenden. Damit liegt es einzig in der Entscheidung bzw. der Sphäre des einzelnen Kunden, ob er sich über die Abhebung mit der Kreditkarte dem Gebührenanspruch der Beklagten aussetzt.

(3) Der Senat hat nicht feststellen können, dass die Beklagte dem Kunden diese Wahlmöglichkeit einseitig nehmen darf. Insbesondere darf die Beklagte den Kunden durch die isolierte Kündigung des Girokontos nicht in die Lage bringen, Abhebungen an ihren Automaten nur noch mit der Kreditkarte und damit gebührenbelastet vorzunehmen. Denn die Überlassung einer Kreditkarte durch die Beklagte ist an das Vorhandensein eines bei ihr geführten Girokontos geknüpft. Kündigt die Beklagte das Girokonto, muss der Kunde auch die Kreditkarte zurückgeben. Zwangsläufig ist er dann auch keinem Gebührenanspruch der Beklagten mehr ausgesetzt.

Infolgedessen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die beanstandete Preisgestaltung auf eine - zumindest leichtfertige - Ausnutzung einer schwächeren Lage des Kunden angelegt ist oder sein kann (vgl. Palandt-Ellenberger a.a.O., Rn. 30 zu § 138 BGB).

Nach alledem ist weder von der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Überlegenheit durch die Beklagte noch von einer Schutzbedürftigkeit des Kunden auszugehen. Die Voraussetzungen eines wucherähnlichen Geschäfts im Sinne der Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB sind damit nicht gegeben. Die Berufung des Klägers muss daher ohne Erfolg bleiben.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1; 269 Abs. 3 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte nicht ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.