Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Juni 2017 - 8 W 57/17

published on 07/06/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Juni 2017 - 8 W 57/17
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Landgericht Schweinfurt, 21 O 234/09, 20/12/2016
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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt zu den von der Klägerin / Drittbeklagten und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 vom 20.12.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 373,51 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt hat mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 20.12.2016 - die von der Beklagtenpartei an die Klägerin zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 auf 3.048,10 Euro (Beschluss „K1“) festgesetzt;

– die von der Beklagtenpartei an den Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 auf 2.561,78 Euro festgesetzt;

und mit weiteren Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 20.12.2016, jeweils berichtigt mit Beschlüssen vom 28.12.2016,

– die von der Klägerin / Drittbeklagten und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 auf 816,22 Euro festgesetzt;

– die von der Klägerin / Drittbeklagten und dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner an die Beklagtenpartei zu erstattenden Gerichtskosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 auf 570,61 Euro festgesetzt.

Gegen die Beschlüsse hat der Beklagte am 05.01.2017 sowie am 19.01.2017, jeweils fristgericht, sofortige Beschwerden eingelegt. Mit einer anwaltlichen Beschwerdebegründung vom 16.02.2017 rügte er zum einen den doppelten Ausgleich der im Hauptsacheverfahren angefallenen Gerichtskosten und zum anderen den nur teilweisen Ansatz seiner Auslagen als Partei. Es seien zu Unrecht Aufwendungen von nur 2.660,70 Euro anerkannt und eingestellt worden, obwohl ausweislich den eingereichten Rechnungen des Bauunternehmens A. GmbH vom 21.02.2005 und vom 02.06.2006 Beträge von 52,20 Euro bzw. von 5.088,08 Euro tatsächlich angefallen und als notwendige Parteiauslagen nachgewiesen seien. Die am 18.05.2006 und am 19.05.2006 entstandenen Kosten seien solche der notwendigen Nachbereitung des Ortstermins gewesen. Hinsichtlich der Begründung wird ergänzend auf den Schriftsatz vom 16.02.2017 Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt hat mit Abhilfebeschluss vom 17.05.2017 der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.12.2016, mit dem die von der Beklagtenpartei an die Klägerin zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 auf 3.048,10 Euro festgesetzt wurden (Beschluss „K1“), statt gegeben und ihren Beschluss vom 20.12.2016 dahingehend geändert, dass nun die zu erstattenden Kosten 2.778,06 Euro sind. Tatsächlich seien die Gerichtskosten von ihr irrtümlich doppelt zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden.

Zu dem zweiten angegriffenen Punkt, dem nur teilweisen Ausgleich von geltend gemachten Parteikosten gemäß Rechnungen vom 21.02.2005 und vom 02.06.2006 im Hauptsacheverfahren, hat die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt hingegen mit gesondertem Beschluss vom 17.05.2017 der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen. Auf ihr Schreiben an die Prozeßbevollmächtigten aller Parteien vom 04.04.2016 nimmt sie Bezug. Dort führte sie aus, dass die Aufwendungen für den 18.05.2006 und den 19.05.2006 - anders als die für den 15.02.2005, 16.05.2006 und 17.06.2006 - nicht notwendige des Rechtsstreits gewesen sein könnten. Ausgrabungsarbeiten nach den Ortsterminen seien nicht mehr der Begutachtung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen dienlich gewesen.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Schweinfurt hat die Akten sodann am 17.05.2017 dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortigen Beschwerden des Beklagten sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. Angegriffen ist lediglich noch der Kostenfestsetzungsbeschluss zu den an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten der I. Instanz und des Beweissicherungsverfahrens 21 OH 46/09 (= der oben an dritter Stelle genannte Kostenfestsetzungsbeschluss).

In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Festsetzbar sind nur Prozesskosten (§ 103 Abs. 1 ZPO) bzw. die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur gerichtlich angeordneten Begutachtung hatte, zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits zählen (siehe die Nw. bei Pastor in Werner/Pastor, Bauprozess, 13. Aufl., Rn. 91 mit Fn. 249 sowie bei KG, B. v. 18.12.2006, 1 W 364/06). Das ist einsichtig. Wären die zur Vor- und Nachbereitung einer gerichtlichen Begutachtung nötigen Arbeiten nicht von einer Prozesspartei beauftragt, hätte sie der gerichtliche Sachverständige durch von ihm eingeschaltete Hilfskräfte zwar nicht ausführen lassen müssen, aber immerhin können. Hierdurch wären die nämlichen Kosten entstanden (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG). Auch dann hätten die Prozessparteien entsprechend der Regelung zur Kostentragung im Endurteil den Aufwand tragen müssen, entweder schon durch ihre Vorauszahlungen auf die gerichtlichen Auslagen oder im Wege der Kostenerstattung (OLG Dresden, Beschluss vom 28.05.2015 - 3 W 473/15 -, Rn. 6, juris).

Dass der Aufwand des Beklagten für die Heranziehung des Bauunternehmens A. GmbH ein prozessbezogener, konkret ein solcher zur Ermöglichung der Begutachtung und zur anschließenden Beseitigung der damit einhergehenden Schäden war, ist beklagtenseits durch Vorlage der Rechnungen und die Ausführungen, beginnend mit denen im Schriftsatz vom 28.01.2015, nur in eingeschränktem Maße und letztlich nur in dem von der Rechtspflegerin anerkannten Teil ausreichend dargelegt und glaubhaft (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Unstreitig fanden am 15.02.2005, am 16. und am 17.05.2006 Termine des Sachverständigen B. vor Ort statt. An diesen Tagen können Arbeiten zur Freilegung von Bauteilen notwendig gewesen und auch durchgeführt worden sein. Insoweit erfolgte die Anerkennung als notwendige, prozessbezogene Aufwendungen des Beklagten. Dies gilt aber nicht für Arbeiten, die am 18. oder 19.05.2006 vor Ort durchgeführt wurden. Die im Schriftsatz vom 25.02.2015 aufgestellte Behauptung, die Rechnung des Bauunternehmens A. GmbH vom 02.06.2006 i.H.v. 5.088,08 Euro beziehe sich ausschließlich auf am 16. und am 17.05.2006 erbrachte Arbeiten ist nicht mit den Arbeitsberichten und Arbeitsbeschreibungen in der vorgelegten Rechnung vom 02.06.2006 in Einklang zu bringen. Aus dieser Rechnung ergibt sich nämlich, dass sich nahezu die Hälfte des Rechnungsbetrages auf Freigrabungsarbeiten bezieht, die nicht an diesen Tagen erbracht wurden, vielmehr erst später. Selbst wenn die den Ortsterminen zeitlich nachfolgenden Freilegungsarbeiten noch auf den Rat oder auf die Veranlassung des Sachverständigen hin erfolgt sein sollten, wie der Beklagte später behauptet hat, handelt es sich nicht um Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur gerichtlich angeordneten Begutachtung hatte; vielmehr doch wohl ehr um solche, die der Mängelbeseitigung dienten oder diese vorbereiten oder sonstigen Zielen des Beklagten dienlich sein sollten. Bodenaushub und Freigrabungen von Bauteilen nach dem Ortstermin fördern jedenfalls nicht mehr die Feststellungen von Sachverständigen im Rahmen des ihnen vom Gericht erteilten Auftrags.

Zutreffend hat deshalb die Rechtspflegerin die am 18.05.2006 sowie 19.05.2006 für Ausgrabungen angefallene Kosten nicht als Aufwendungen, die eine Prozesspartei zur gerichtlich angeordneten Begutachtung hatte und die notwendige in Bezug auf den Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO waren, gewertet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Ermäßigung des Kostenerstattungsbetrages. Die Rechtspflegerin hat aus der Rechnung des Bauunternehmens A. GmbH vom 02.06.2006 (Bl. 847 f. d.A.) von 4.386,28 Euro (netto) lediglich 2.293,78 Euro (netto) angesetzt. Von der Differenz von 2.092,50 Euro (netto) bzw. 2.490,07 Euro (brutto) hätte der Beklagte 85% selbst zu tragen (vgl. Ziffer 6 des landgerichtlichen Endurteil).

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.