Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Juli 2017 - 3 Ss OWi 836/17
Gericht
Tatbestand
Das AG hat den Betr. wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 I 1 StVO) zu einer Geldbuße von 360 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen steuerte der Betr. am 14.10.2016 gegen 11.46 Uhr einen Pkw auf der BAB A 3 in Richtung Passau. Bei Kilometer 1.485 hielt der Betr. bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Abstand von nur 22 Metern und damit von weniger als 4/10 des halben Tachowertes ein, wobei er die Unterschreitung des erforderlichen Abstands billigend in Kauf nahm. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betr. erwies sich als begründet.
Gründe
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Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
- 1
- 1. Das Amtsgericht Papenburg hat den Betroffenen durch Urteil vom 2. März 2012 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr zu einer Geld- buße von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die Staatsanwaltschaft hatte an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und eine Begründung des Urteils nur für den Fall beantragt, dass nicht auf ein Fahrverbot erkannt werde.
- 2
- Mit Verfügung vom selben Tag hat das Amtsgericht Papenburg die Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung und der Anfrage zugeleitet, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde. Zugleich bestimmte das Gericht eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen mit dem in Klammern gesetzten Zusatz „fallskein Rechtsmittel abgekürztes Urteil vorbereiten: Gründe: Von einer Begründung des Urteils ist abgesehen worden, § 77b Abs. 1 OWiG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 105 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG“. Aus dem in den Akten befindlichen und vom Richter unterzeichneten Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich u.a., dass das „aus der Anlage er- sichtliche Urteil“ durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mittei- lung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet wurde. Bei diesem dem Protokoll als Anlage beigefügten Schriftstück handelt es sich um einen von dem Tatrichter ausgefüllten Vordruck, der – handschriftlich ergänzt – den vollständigen Urteilstenor nebst den angewendeten Vorschriften enthält und vom Richter unterzeichnet ist.
- 3
- Die Staatsanwaltschaft hat die Akten ausweislich eines Stempelvermerks „nach Kenntnisnahme und Zustellung“ mit dem handschriftlichen Zusatz „Rechtsmittelverzicht“ am 8. März 2012 zurückgesandt. Am selben Tag hat der Betroffene per Telefax Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Die Akten gingen am 12. März 2012 beim Amtsgericht ein.
- 4
- Am 4. April 2012 hat das Amtsgericht ein mit Gründen versehenes Urteil zu den Akten gebracht und zugleich dessen Zustellung an die Staatsanwalt- schaft „gemäß § 41 StPO“ verfügt. Diese hat die Akten wiederum mit dem Stempelvermerk „nach Kenntnisnahme und Zustellung“ am 12. April 2012 zu- rückgesandt.
- 5
- Dem Verteidiger ist das Urteil am 10. April 2012 zugestellt worden. Dieser hat die Rechtsbeschwerde mit einem am 8. Mai 2012 beim Amtsgericht Papenburg eingegangenen Schriftsatz unter Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt , das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch zu ändern und festzustellen , dass das Fahrverbot durch die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bereits abgegolten sei.
- 6
- 2. Das zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufene Oberlandesgericht Oldenburg beabsichtigt, das mit Gründen versehene Urteil seiner auf die Sachrüge hin vorzunehmenden Prüfung zu Grunde zu legen. Da das Urteil ausreichende Feststellungen zu der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit enthalte und deshalb eine vom Schuldspruch losgelöste rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs möglich sei, erweise sich die Beschränkung des Rechtsmittels als wirksam. Durch die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls (mit handschriftlich ergänztem Urteilsvordruck) lediglich zum Zwecke der Kenntnisnahme vom Ausgang des Verfahrens habe das Gericht sich ersichtlich vorbehalten, ein schriftliches Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO abzusetzen.
- 7
- An der beabsichtigten Vorgehensweise sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 2011 – 3 Ss OWi 1444/11 – gehindert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg liegt eine die nachträgliche Anfertigung von Urteilsgründen innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sperrende Hinaus- gabe eines sog. „Protokollurteils“ auch dann vor, wenn das ohne Gründe in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommene oder diesem als Anlage beigegebene bzw. nachgeheftete Urteil zur Herbeiführung einer (frühzeitigen) Rechtsmittelerklärung der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Anordnung der Staatsanwaltschaft bekannt gegeben wird. Es sei insbesondere auch ohne Belang, ob die Bekanntgabe zur Zustellung (§ 41 StPO) oder aber nur „zur Kenntnis“ des Hauptverhandlungsprotokolls und unter dem ausdrücklichen „Vorbehalt“ einer (späteren) Urteilszustellung gemäß § 41 StPO erfolge.
- 8
- Das vorlegende Oberlandesgericht Oldenburg teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg nicht. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes oder diesem als Anlage beigefügtes Urteil unbeschadet der in § 77b Abs. 2 OWiG geregelten Ausnahmen nicht mehr verändert werden dürfe, sobald es dadurch auf Anordnung des Gerichts aus dessen innerem Dienstbereich herausgegeben worden sei, dass es der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung gemäß § 41 StPO übersandt worden sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch noch kein „Urteil“ in diesem Sinne den Dienstbereich verlassen. Sowohl im Strafverfahren als auch im Bußgeldverfahren sei dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, das Urteil entweder schriftlich zu den Akten zu geben oder vollständig in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Während sich im Strafverfahren bereits aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebe, ob das Gericht unter Aufnahme der vollstän- digen Urteilsgründe ein „Protokollurteil“ habe fertigen wollen oder aber beab- sichtige, das Urteil im Nachhinein schriftlich niederzulegen, finde in Bußgeldsachen eine entsprechende Entscheidung des Richters nicht zwingend Nieder- schlag im Protokoll. Denn hier bestehe die zusätzliche Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG von Urteilsgründen gänzlich abzusehen. Ebenso wie es im Strafverfahren im Ermessen des Vorsitzenden stehe zu entscheiden , ob das Urteil in das Protokoll aufgenommen oder schriftlich zu den Akten gegeben werde, bedürfe es auch im Bußgeldverfahren einer Ermessensentscheidung des erkennenden Richters. Obwohl jedes Hauptverhandlungsprotokoll zwingend die erforderlichen Bestandteile eines der Gründe entkleideten Urteils enthalte, liege ein „Protokollurteil“ erst dann vor, wenn der Tatrichter die Entscheidung getroffen habe, es hierbei zu belassen und von einer schriftlichen Begründung abzusehen. Eine derartige Entscheidung habe der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht, wenn er die Akten gemäß § 41 StPO der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Zustellung zuleite. Andernfalls liege in der (formlosen ) Zuleitung nur die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls, die keine Sperrwirkung für die nachträgliche Fertigung von Urteilsgründen entfalte.
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- Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: „Ist ein nachträgliches Absetzen der Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist in Bußgeldsachen zulässig, wenn der zu einer zweihundertfünfzig Euro übersteigenden Geldbuße verurteilte Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war und in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten wurde, die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und dieser zunächst ein durch den Richter unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, welches alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält, nebst eines ebenfalls durch den Richter unterzeichneten, als Anlage zum Protokoll genommenen Urteilsformulars, welches den vollständigen Tenor sowie die Auflistung der angewandten Vorschriften enthält, auf Veranlassung des Tatrichters mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde, zugeleitet und nachfolgend seitens des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist?“
- 10
- 3. Der Generalbundesanwalt hat unter Zusammenfassung der Vorlegungsfrage beantragt zu beschließen: „Ein nachträgliches Absetzen der Urteilsgründe innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist ist in Bußgeldsachen auch dann zulässig, wenn der Staatsanwaltschaft bereits zuvor ein durch den Richter unterzeichnetes Hauptverhandlungsprotokoll, welches bereits alle für § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben enthält, nebst eines ebenfalls durch den Richter unterzeichneten, als Anlage zum Protokoll genommenen Urteilsformulars, welches den vollständigen Tenor sowie die Auflistung der angewandten Vorschriften enthält, auf Veranlassung des Tatrichters mit der Bitte um Kenntnisnahme vom Protokoll der Hauptverhandlung sowie der Anfrage, ob auf Rechtsmittel und Begründung des Urteils verzichtet werde, zugeleitet wurde und nachfolgend seitens des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.“
II.
- 11
- 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1992 – 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254, und vom 18. Juli 2012 – 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282). Das Oberlandesgericht Oldenburg kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Bamberg abzuweichen. Dürfte das nachträglich zu den Akten gebrachte Urteil der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu Grunde gelegt werden, wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch mangels tatsächlicher Feststellungen zum Schuldspruch unwirksam und das Urteil müsste schon aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 25).
- 12
- 2. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts Oldenburg. Das Amtsgericht Papenburg durfte die Urteilsgründe nachträglich innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Dieses mit Gründen versehene Urteil ist der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorzunehmenden Prüfung zu Grunde zu legen.
- 13
- Der Senat hat die zu beantwortende Rechtsfrage lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit nach Maßgabe der Beschlussformel zum Teil neu gefasst.
- 14
- a) Die Bestimmung des § 275 Abs. 1 StPO gilt gemäß § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren entsprechend (vgl. BayObLG, NJW 1976, 2273; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 45). Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt ein sog. „Protokollurteil“ vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (vgl. KG, NZV 1992, 332; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rn. 1).
- 15
- Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im nicht anfechtbaren Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift (also mit Urteilskopf, Urteilsformel und Gründen) zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn. 45; Stuckenberg in LR-StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 19). Hinsichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderungen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile (vgl. RGSt 19, 233). Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich. Die Urteilsformel und die Gründe müssen im Protokoll von sämtlichen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 275 Rn. 1).
- 16
- b) Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG – über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend – aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Tatsacheninstanz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 1). Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren steht somit der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne von § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO voll- ständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der angewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; OLG Celle, NZV 2012, 45, 46; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352).
- 17
- c) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und einer verbreiteten Meinung in der Literatur, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist – und zwar auch nicht innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO –, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26 mwN). Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45; OLG Dresden, NZV 2012, 557; KG, NZV 1992, 332; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352, 353). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil der Betroffene zu einer 250 € übersteigenden Geldbuße verurteilt worden ist (§ 77b Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 OWiG). Gleichwohl durfte das Amtsgericht die Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten bringen. Denn durch die Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Kenntnisnahme ist noch keine die nach- trägliche Fertigung von Urteilsgründen sperrende Hinausgabe eines „Protokollurteils“ erfolgt. Diesergibt sich hier unzweifelhaft aus dem Vorbehalt, den der Richter in die Begleitverfügung aufgenommen hat.
- 18
- d) Die Entscheidung, ob ein Urteil als verfahrensabschließend gewollt ist und deshalb aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben werden soll, trifft der erkennende Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 – 2 StR 523/03, BGHSt 49, 230, 234). Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten „Protokollurteils“ ist der erkennbar zum Aus- druck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 OWiG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462). Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; KG, NZV 1992, 332). Solange ein Urteil bewusst unvollständig ist, also noch keine endgültig gebilligte Urteilsfassung vorliegt, ist es nicht Bestandteil der Akten, und zwar selbst dann nicht, wenn der Entwurf diesen einliegen sollte (Stuckenberg in LR-StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 3). Erst mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft „zur Zustellung gemäß § 41 StPO“ hat sich der Tatrichter für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zu- stellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da der Tatrichter in diesem Fall das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und ein- deutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss er sich an dieser Erklärung festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, ZfS 2009, 175; StraFo 2010, 468; Brandenburgisches OLG, VRS 122, 151; OLG Celle, VRS 75, 461; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; OLG Oldenburg, NZV 2012, 352 f.). Dabei wird den Anforderungen an eine Zustellung gemäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift (vgl. RGSt 61, 351, 352; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 41 Rn. 3; Graalmann-Scheerer in LR-StPO, 26. Aufl., § 41 Rn. 1).
- 19
- Hat der Tatrichter demgegenüber lediglich die formlose Übersendung der Akten und des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft verfügt, um diese über den Ausgang des Verfahrens zu informieren und die Frage des Rechtsmittelverzichts möglichst frühzeitig zu klären, so behält er sich ersichtlich die Entscheidung vor, gegebenenfalls innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ein mit Gründen versehenes Urteil als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen. Für die Annahme einer Zustellung im Sinne von § 41 StPO durch Vorlegung der Urschrift des Urteils ist kein Raum, weil auf Seiten des Tatrichters ein entsprechender Zustellungswille fehlt und dies in der Zuleitungsverfügung auch deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Celle, VRS 75, 461, 462; NStZ-RR 2000, 180; NZV 2012, 45, 46; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rn. 3, 8; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77b Rn. 5, 15). Der Richter will dann noch kein fertiges Urteil in den Geschäftsgang geben. So verhielt es sich insbesondere in dem Fall, der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 2011 – 3 Ss OWi 1444/11 – zu Grunde lag. Auf den Willen und das Handeln der Staatsanwaltschaft, der zugestellt werden soll, kommt es dabei nicht an (vgl. RGSt 57, 55).
- 20
- e) Dem Tatrichter die Möglichkeit zu nehmen, durch formlose Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Staatsanwaltschaft frühzeitig zu klären, ob diese auf Rechtsmittel verzichtet, und damit Zeit für den Fall zu gewinnen , dass auch der Betroffene kein Rechtsmittel einlegt, würde zudem eine unnötige formale Beschränkung darstellen. Diese wäre mit dem Zweck des Bußgeldverfahrens, der auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet ist (BGH, Beschluss vom 13. März 1997 – 4 StR 455/96, BGHSt 43, 22, 26), nicht vereinbar.
Bender Reiter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers F. B. hat keinen Erfolg.
- 2
- 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2009 legte den Angeklagten Folgendes zur Last: Am 8. Juni 2007 gegen 23.00 Uhr erschienen die Geschädigten J. B. , F. B. und R. L. zu einem zuvor mit den Angeklagten S. und Br. vereinbarten Treffen auf dem Gelände des u.a. von diesen Angeklagten geführten Bordellbetriebes. Hintergrund dieses Treffens war die von den Angeklagten S. und Br. in Aussicht gestellte Klärung bzw. Begleichung offener Forderungen der Zeugen B. gegen den Angeklagten S. wegen für diesen in dem Bordellbetrieb vor dem Ver- kauf an den Angeklagten H. im Februar 2007 erbrachter Sicherheitsdienste. Wie zuvor zwischen allen Angeklagten verabredet, begrüßten die Angeklagten S. und Br. die Geschädigten auf dem Parkplatz des Bordellbetriebes mit vorgetäuschter Herzlichkeit, um sie in Sicherheit zu wiegen und ihre eigentlichen Absichten zu verschleiern. Sodann geleiteten sie die Geschädigten in die Küche des Bordellbetriebes. Während der dort zunächst geführten Verhandlungen hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderungen der Zeugen B. gegen den Angeklagten S. kamen - wie zuvor besprochen - weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten S. und Br. , unter anderem die übrigen Angeklagten hinzu. Als der Zeuge J. B. , bei dem der zutreffende Eindruck entstanden war, in eine Falle gelockt worden zu sein, das Gespräch beenden wollte und seine Begleiter aufforderte, zu gehen, äußerte der Angeklagte Br. , dass niemand den Raum verlassen werde, bis "die Sache" geklärt sei, erhob sich von seinem Stuhl und stieß den geschädigten J. B. zu Boden. Gleichzeitig griffen - wie im Vorfeld besprochen - die Angeklagten F. , M. und K. sowie weitere namentlich nicht ermittelte Personen aus der Türsteherszene um den Angeklagten M. die Geschädigten mit Messern, Baseball-, Totschlägern und ähnlichen Schlagwerkzeugen an. Der Angeklagte Ka. zog eine Pistole, forderte die Geschädigten auf, den Raum nicht zu verlassen und hielt dem am Boden liegenden J. B. die Waffe an den Kopf. Im Verlaufe des Überfalls taten sich namentlich die Angeklagten Br. , M. und K. hervor, die mit Fäusten und verschiedenen Schlagwerkzeugen auf die Geschädigten einschlugen. Darüber hinaus fügte der Angeklagte K. dem Geschädigten F. B. mit einem Messer eine Bauchstichwunde und der Angeklagte Br. dem Geschädigten L. eine Schnittverletzung im Gesicht zu. Als es den Zeugen gelang, aus der Küche zu entkommen und das Gebäude zu verlassen, folgten ihnen mehrere Angreifer und schlugen weiter auf sie ein. Der Angeklagte Br. verfolgte die Ge- schädigten bis an das angrenzende Gelände eines Autohauses und brachte dem Geschädigten J. B. einen weiteren Stich - dieses Mal in den Oberschenkel - bei.
- 3
- Die Zeugen erlitten durch die Angriffshandlungen multiple Prellungen, Hämatome und Schürfwunden an Kopf und Körper sowie verschiedene Stichund Schnittverletzungen. Durch den geschilderten Überfall wollten die Angeklagten die Zeugen dazu zwingen, auf die Geltendmachung der ihnen für die erbrachten Security-Dienste zustehenden Forderungen gegen den Angeklagten S. endgültig zu verzichten. Die Angeklagten Ma. , Bö. und T. unterstützten das Vorgehen der übrigen Angeklagten durch ihre Anwesenheit und trugen dazu bei, eine Situation großer zahlenmäßiger Überlegenheit zu schaffen , die den Geschädigten eine Verteidigung gegen die körperlichen Angriffe seitens der weiteren Angeklagten von vorneherein erschweren sollte.
- 4
- 2. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
- 5
- Die Zeugen F. und J. B. erschienen am Abend des 8. Juni 2007 gegen 22.40 Uhr zusammen mit dem Zeugen L. und einer vierten, unbekannt gebliebenen Begleitperson aufgrund einer vorherigen telefonischen Verabredung auf dem Gelände des Bordellbetriebes. Zu diesem Zeitpunkt waren zumindest alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten T. , der erst gegen 22.46 Uhr vor Ort eintraf, verschiedene Bedienstete und Prostituierte sowie drei unbekannt gebliebene männliche Personen im Gebäude des Bordells anwesend. Im Außenbereich wurden die Ankommenden von den Angeklagten Bö. und Br. in Empfang genommen und von dem Angeklagten Bö. durch den Privateingang bis in die Küche des Gebäudes geleitet. Sodann kamen in den Privatbereich des Bordells in kurzer zeitlicher Abfolge die Angeklagten S. , H. , Ka. , Br. und K. sowie ein unbekannt gebliebener Mann mit hellen Schuhen. Einige Zeit später kamen zwei weitere unbekannte Männer und der Angeklagte M. , nochmals deutlich später der Angeklagte T. in den Privatbereich des Bordells. Nur wenige Zeit später begleitete der Angeklagte Bö. den Zeugen L. dann wieder durch den Privateingang des Bordells ins Freie. Nach kurzer Zeit bewegten sich beide wieder auf den Privateingang zu, aus dem in diesem Moment die B. -Brüder, ihr unbekannt gebliebener Begleiter sowie der Angeklagte Br. kamen. Die B. -Brüder, der Zeuge L. und ihr Begleiter verließen das Bordell aufrechten Ganges und augenscheinlich ohne jede körperliche Einschränkung. J. und F. B. gestikulierten noch in Richtung des Angeklagten Br. , bevor sie dem R. L. sowie dem unbekannten Begleiter folgten und zu Fuß in Richtung des Parkplatzes weggingen.
- 6
- In der Nähe des Bordells wurden am 8. Juni 2007 mindestens zwei Personen notärztlich versorgt, die anschließend mit Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht wurden. Im Krankenhaus wurden ab 23.40 Uhr u.a. bei J. B. multiple Prellungen sowie eine 5 cm lange Stichwunde im Bereich der rückwärtigen Flanke, bei F. B. Zeichen multipler stumpfer Gewalteinwirkung und eine die Motorik nicht beeinträchtigende Schnittwunde mit Durchtrennung der starken Muskelfaszie und bei R. L. multiple Prellungen sowie Schnittverletzungen im Gesicht festgestellt. Bei den Angeklagten Br. und M. wurden leichtgradige Verletzungen festgestellt.
- 7
- Weitergehende, zur Verurteilung der Angeklagten erforderliche Feststellungen vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Insbesondere sah es die Strafkammer nicht als erwiesen an, dass es innerhalb der Küche des Bordellbetriebes und sodann auf dem angrenzenden Gelände, zu von einigen Angeklagten ausgehenden und von anderen Angeklagten unterstützten Aggressionen mit Messern und Schlagwerkzeugen gegen die Zeugen J. und F. B. so- wie L. kam, durch die diese ursächlich die festgestellten Verletzungen erlitten. Außerdem sei nicht erwiesen, dass die Angeklagten die Brüder B. durch die - zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesenen Aggressionen - dazu zwingen wollten, auf die Geltendmachung etwaiger den Brüdern B. für erbrachte Sicherheitsdienste zustehender Forderungen gegen den Angeklagten S. endgültig zu verzichten.
- 8
- 3. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, die sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, ist unbegründet.
- 9
- a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils sind erfüllt (vgl. zu diesen Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 267 Rn. 33 ff.; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rn. 621 ff.; jeweils mwN.). Das Landgericht hat, nachdem es Feststellungen zur Person der Angeklagten getroffen und den der Anklage zugrundeliegenden Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zusammenhängend dargestellt.
- 10
- Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe durch Vernehmung von Richter am Amtsgericht O. weitere Feststellungen zur "Substanz der Aussage des Zeugen R. L. , insbesondere dessen Erinnerungsvermögen und den Eindruck des Ermittlungsrichters zu der Aussage der Tüchtigkeit des Zeugen L. näher ergründen müssen", ist die damit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, was die Vernehmung des Ermittlungsrichters inhaltlich ergeben hätte und aufgrund welcher Tatsachen sich das Landgericht hätte konkret zu der Beweiserhebung gedrängt sehen müssen.
- 11
- b) In der nachfolgenden Beweiswürdigung hat das Landgericht die Einlassungen der Angeklagten, die Sachbeweise, die von ihm für besonders bedeutsam erachteten Videoaufzeichnungen der Örtlichkeiten, sowie den wesentlichen Inhalt von Zeugenaussagen, namentlich der Angaben von J. und F. B. sowie R. L. , wiedergegeben und im Einzelnen ausführlich gewürdigt.
- 12
- aa) Die Einwendungen der Revision, die sich namentlich gegen die Bewertung der DNA-Gutachten und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen F. und J. B. sowie des Zeugen L. durch das Landgericht richten , bestehen in der Substanz darin, die Würdigungen des Landgerichts seien unzutreffend und erschöpfen sich in dem Versuch, mit urteilsfremden Erwägungen eine eigene Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen zu setzen; einen durchgreifenden Rechtsfehler zeigen sie nicht auf. Dies gilt namentlich auch für die von der Revision im Rahmen der Würdigung der Aussage des Zeugen F. B. vermisste Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten Br. in seiner ersten polizeilichen Vernehmung. Soweit hierin - wie der Zuschrift des Generalbundesanwalts entnommen werden könnte - zusätzlich eine Verfahrensrüge unter dem Blickwinkel des § 261 StPO enthalten sein sollte, wäre diese jedenfalls unzulässig, da der Wortlaut der betreffenden Vernehmung nur auszugsweise mitgeteilt wird.
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- bb) Auch soweit das Landgericht im Urteil die Angaben desR. L. vor dem Ermittlungsrichter, die im allseitigen Einverständnis durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, nicht im Einzelnen wiedergegeben und gewürdigt hat, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Eine Beweiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urteilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken in der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht (Senat, Urteil vom 23. Juni 2010, 2 StR 35/10; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 StR 285/10). Dass sich eine Wiedergabe und Würdigung der Angaben des R. L. vor dem Ermittlungsrichter dem Landgericht mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen im Urteil aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht konkret - etwa durch eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO - dargelegt.
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- cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung „wegen der weiteren Einzelheiten … der Videoaufzeichnung … auf die bei den Akten befindliche CD-ROM“. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2010, 89; DAR 2005, 635; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten auf (nur) „Abbildungen“ verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden.
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- Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 267 Rn. 9; Fischer StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachbe- deutung als „bildliches Darstellen“(Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, Skizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden – Das Synonymwörterbuch – 5. Aufl. 2010 S. 32). Ob sich der Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Vielzahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der Gesetzgeber § 11 Abs. 3 StGB, der bereits den Begriff der „Abbildungen“ ent- hielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG um den Begriff des „Datenspeichers“ erweitert hat, der auch CD-ROMs erfassen soll (vgl. BT-Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff – etwa im Kontext von § 184 StGB - grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das menschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technischer Hilfsmittel, die das Abspielen ermöglichen.
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- Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Öffnung für Bezugnahmen in den Urteilsgründen nur in „einer vorsichtigen, die Verständlichkeit des schriftlichen Urteils nicht beeinträchtigenden Form“ (BT- Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speichermedien mit – unter Umständen mehrstündigen – Videoaufnahmen wären die Urteilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an passender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei einem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Revisionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, wel- che die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingrenzen.
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- Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe enthalten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen ergebenden Geschehens, die eine umfassende Beurteilung ihres Aussagegehaltes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteilsfremd.
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- c) Schließlich hat das Landgericht die Beweisergebnisse und Indizien auch zusammenfassend unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau gewürdigt. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
