Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Nov. 2016 - 2 UF 154/16

published on 03/11/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 03. Nov. 2016 - 2 UF 154/16
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Amtsgericht Forchheim, 2 F 222/16 AG, 31/05/2016

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, ihr das Anwesen H. in N. zur alleinigen Nutzung zu überlassen und die Wohnung zu räumen und herauszugeben, zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird in erster und zweiter Instanz auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und streiten um die Zuweisung der ehemaligen Ehewohnung im gemeinsamen Hausanwesen in N. anlässlich der Scheidung.

Mit Scheidungsendbeschluss vom 04.12.2014, rechtskräftig seit 04.12.2014, wurde die Ehe der Beteiligten durch das Amtsgericht Forchheim im Verfahren 2 F 411/14 geschieden.

Die Eheleute sind Miteigentümer des Anwesens H. in N.. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit der 2004 geborenen gemeinsamen Tochter in der Wohnung im Erdgeschoss. Der Antragsgegner bewohnt das Obergeschoss, welches derzeit nur über das Wohnzimmer der Antragstellerin zugänglich ist.

Die Antragstellerin begehrt daher in erster Instanz die Zuweisung des gesamten Anwesens H. zur alleinigen Nutzung und die Räumung des Anwesens durch den Antragsgegner.

Die gemeinsame Tochter M. der Antragstellerin und des Antragsgegners besucht derzeit das C.-Gymnasium in E.. Seit der 2. Klasse wohnt sie in N., zuvor hat sie dort bereits den Kindergarten und die Grundschule besucht.

Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass die Tochter M. in N. ihren gesamten Freundeskreis habe. Es sei nahezu unmöglich im dortigen Umfeld eine neue Wohnung zu finden.

Ferner habe die Antragstellerin die Wohnung im Erdgeschoss saniert. Die Räume im Obergeschoss seien an sich in einem unbewohnbaren Zustand.

Die Antragstellerin beantragt daher in erster Instanz mit am 06.04.2016 eingegangenem und am 13.04.2016 dem Antragsgegner zugestellten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten, das Anwesen H. in N. der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ferner beantragte sie, dass der Antragsgegner die Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen bis spätestens 29.02.2016 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben habe.

Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich, den Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung/Ehehaus zurückzuweisen und berief sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsgegner über einen von ihm beauftragten Architekten bereits die Genehmigung von einer Dachgaube nebst Außentreppe beantragt hätte. Nach Installierung einer Außentreppe könnte das Haus nach dem WEG geteilt werden. Die Genehmigungsmitteilung des Landratsamtes Forchheim vom 27.04.2016 wurde sodann im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 04.05.2016 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Das Amtsgericht beteiligte das Landratsamt Forchheim, Amt für Jugend, Familie und Senioren, das mit Schreiben vom 23.05.2016 Stellung nahm und im Wesentlichen die Einschätzung vertrat, dass es auf Dauer für die Entwicklung des Kindes M. nicht zuträglich sei, dass es im Spannungsfeld der Eltern lebe. Insoweit wird auf dem Jugendamtsbericht vom 23.05.2016 Bezug genommen.

In nicht öffentlicher Sitzung vom 31.05.2016 hörte das Amtsgericht die Antragstellerin und den Antragsgegner persönlich an.

Mit Endbeschluss vom 31.05.2016 wies das Amtsgericht die in dem Hause H. in N. gelegene Ehewohnung der Antragstellerin zur alleinigen Benutzung zu. Ferner wies es den Antragsgegner an, die Ehewohnung bis 31.07.2016 zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die gemeinsame Tochter M. ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindsmutter habe, vor Ort die örtliche Schule besuche und soziale Kontakte geknüpft habe.

Es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin vor Ort keine geeignete Wohnung finden könne und damit das Kind aus seinem sozialen Umfeld gerissen würde. Dies sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 Bezug genommen.

Gegen diesen, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 06.06.2016 zugestellten Beschluss, legte dieser namens des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 29.06.2016, eingegangen beim Amtsgericht Forchheim am 29.06.2016, Beschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kindeswohl der gemeinsamen Tochter die Zuweisung des Anwesens H. an die Antragstellerin nicht rechtfertige. Der Beschluss vom 31.05.2016 gehe unzutreffender Weise davon aus, dass die gemeinsame Tochter die örtliche Schule in N. besuche. Die gemeinsame Tochter habe ihre sozialen Kontakte nicht in N., sondern allenfalls am Ort des Gymnasiums in E.. Ferner sei es weiterhin möglich nach dem WEG, das Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus zu teilen und eine Außentreppe anzubringen, so dass jede Partei ihre abgeschlossenen Räumlichkeiten habe. Die Antragstellerin müsse nur ihre Zustimmung erteilen. Nachdem die gemeinsame Tochter gegenüber dem Jugendamt angegeben habe, sie empfinde die Nähe zu ihrem Vater als positiv, entspreche es dem Kindeswohl am besten, das Anwesen gerade nicht zur alleinigen Nutzung der Antragstellerin zuzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt daher die Aufhebung des Beschlusses vom 31.05.2016 sowie den Antrag der Antragstellerin auf alleinige Nutzung des Anwesens H. in N. kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Sie trägt vor, dass die beste Freundin der Tochter ebenfalls in N. wohne. Auch die weiteren Mitschüler in ihrer Klasse in E. wohnen zum großen Teil in N. in der direkten Umgebung. Im Übrigen sei die Außentreppe bereits im Jahre 2012 bewilligt worden, allerdings nie vom Antragsgegner angebaut worden. Einer Teilung in ein Zweifamilienhaus nach WEG werde sich die Antragstellerin widersetzen, da es auf Dauer nicht sinnvoll sei, wenn die Beteiligten zusammen im Anwesen wohnen oder Miteigentümer seien.

Der Senat hat dem Jugendamt beim Landratsamt Forchheim Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 18.07.2016 hat die zuständige Diplom-Pädagogin mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach die Stellungnahme ihrer Kollegin vom 23.05.2016 und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim dem Kindeswohl der Tochter M. entspreche.

Mit Verfügung vom 02.08.2016 hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung eines Termins abzusehen. Ferner wurde auf die Ausschlussfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB hingewiesen und mit weiterer Verfügung vom 19.08.2016 ausgeführt, weshalb der Senat die Auffassung vertritt, dass der Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB nach Fristablauf gemäß Abs. 6 ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 02.08.2016 sowie die Verfügung vom 19.08.2016 Bezug genommen.

Die Beteiligtenvertreter hatten Gelegenheit, zu den rechtlichen Hinweisen Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB auf Überlassung des gemeinsamen Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung nach Rechtskraft der Scheidung am 04.12.2014, weil die Ausschlussfrist nach § 1568 Abs. 6 BGB bereits abgelaufen ist. § 1568 a Abs. 6 BGB sieht seinem Wortlaut nach vor, dass in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auch seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist.

Die Antragstellerin begehrt hier die Überlassung des gemeinsamen Einfamilienhauses nach Rechtskraft der Scheidung am 04.12.2014 mit Antrag vom 04.04.2016, zugestellt am 13.04.2016, mithin nach Ablauf der Ausschlussfrist. Nach Auffassung des Senats erlischt nicht nur der Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses nach Ablauf dieser Frist, sondern auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung. Diese Frage wird allerdings in der Literatur nicht einheitlich so beantwortet.

Nach einer anderen Auffassung beschränkt sich § 1568 a Abs. 6 BGB seinem Schutzzweck nach auf die Fälle, in denen sich die Ansprüche des Ehegatten gegen Dritte richten. Der Anspruch nach Abs. 1, der nur zwischen den Ehegatten wirke, bleibe unberührt (vgl. Münchener Kommentar - Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1568 Rnr. 53 bis 55).

Diese Auffassung überzeugt den Senat jedoch nicht.

Nach § 1568 a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte unter den dort genannten Voraussetzungen verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung die Rechtsverhältnisse an der früheren Ehewohnung einer endgültigen Klärung zugeführt werden, wobei keine nur das Innenverhältnis regelnde Nutzungsverhältnisse mehr bestehen sollen, sondern als alleinige Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vorgesehen ist (BT Drucksache 16/10798 S. 22 und 33 und Palandt, BGB, 75. Auflage, § 1568 a Rnr. 1).

Dies gilt auch für die im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder die im Miteigentum des weichenden Ehegatten stehende ehemalige Ehewohnung. Im letzteren Fall dient der Mietvertrag insbesondere auch dem Schutz des berechtigten Ehegatten etwa im Hinblick auf eine etwaige Teilungsversteigerung. Auch und gerade für diese Fälle sieht die Gesetzesbegründung vor, dass durch das Gericht gemäß § 1568 a Abs. 5 BGB zwischen den Ehegatten ein Mietverhältnis begründet wird (Bundestagsdrucksache a. a. O.). Die Begründung eines bloßen Nutzungsverhältnisses zwischen den ehemaligen Ehegatten ohne verbindliche Rechtsposition ist gerade nicht vorgesehen, das Mietrecht kennt ein neben der Miete bestehendes entgeltliches Nutzungsverhältnis auch nicht.

Nach der gesetzgeberischen Intention soll daher in den Fällen der Wohnungszuweisung anlässlich der Scheidung nach Rechtskraft der Scheidung ausschließlich ein Mietverhältnis begründet werden.

Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568 a Abs. 6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft nach Scheidung. Nach dem Wortlaut ist hiervon nur der Anspruch auf Begründung bzw. auf Eintritt in ein Mietverhältnis erfasst. Allerdings hat der Gesetzgeber unzweifelhaft aus den oben genannten Gründen eine Koppelung von Überlassung der Wohnung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrages beabsichtigt. Demnach ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der Wohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt (so auch Palandt, 75. Auflage, BGB, § 1568 a Rnr. 25 und Götz/Brudermüller, FamRZ 2009, 1261, 1266).

Es wäre systemwidrig, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft nach Scheidung die Überlassung der Wohnung mit der alleinigen Rechtsfolge der Begründung eines Mietvertrages zuzulassen, dann aber, nach Ablauf einer längeren Frist, die Überlassung der Wohnung ohne jegliche Rechtsgrundlage und Sicherheit für die Beteiligten verlangen zu können.

Demgemäß ist es nur folgerichtig, die Ausschlussfrist des § 1568 a Abs. 6 BGB auch auf den Anspruch nach Abs. 1 analog anzuwenden, so dass der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache erlischt, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist. Da hier die Rechtskraft der Scheidung bereits am 04.12.2014 eingetreten war, war die Jahresfrist bereits deutlich vor Rechtshängigkeit des Antrages auf Wohnungszuweisung abgelaufen.

Die Antragstellerin hat demzufolge keinen Anspruch auf Wohnungszuweisung, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Forchheim vom 31.05.2016 aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abzuweisen war.

Gemäß §§ 51, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG konnte der Senat von einer erneuten mündlichen Verhandlung absehen, da diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, da vorliegend der Anspruch bereits aufgrund § 1568 a Abs. 6 BGB ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 41, 48 Abs. 1 FamGKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, da die Frage der Anwendbarkeit des § 1568 a Abs. 6 BGB auch auf den Anspruch nach § 1568 a Abs. 1 BGB in der Literatur uneinheitlich beantwortet wird und bisher eine eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung dazu fehlt.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

(2) (weggefallen)

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.