Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 2 Ss OWi 129/16

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

2 Ss OWi 129/16

Beschluss

vom 25.2.2016

Zum Sachverhalt:

Das AG verurteilte die Betr. am 18.11.2015 wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter Alkoholeinfluss gem. § 24a I, III StVG (Tatzeit: 03.12.2014) zu einer Geldbuße von 1000 EUR und verhängte gegen sie ein Fahrverbot von 3 Monaten. In seinen Urteilsgründen verweist das AG auf eine dem Urteil angeheftete Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER), aus der sich ergibt, dass die Betr. rechtskräftig seit 01.04.2015 wegen eines am 13.03.2014 erfolgten Führens eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels mit einer Geldbuße von 500 EUR sowie einem einmonatigen Fahrverbot vorgeahndet ist. Zu den Rechtsfolgen hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sanktionserhöhung als Regelfolge deshalb angezeigt sei, weil im FAER bereits eine Entscheidung nach § 24a II StVG eingetragen sei. Gegen die Betr. sei mit am 01.04.2014 rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid bereits eine Geldbuße von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet worden, weil sie am 13.03.2014 ein Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels führte; aus demselben Grund scheide wegen der verfahrensgegenständlichen Tat ein vorläufiger Vollstreckungsaufschub nach § 25 IIa StVG aus. Die gegen das Urteil mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Aus den Gründen:

Die statthafte (§ 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betr. hat auf die Sachrüge - zumindest vorläufig - insoweit Erfolg, als der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand hat; im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde aber unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betr. auf (§ 349 II StPO i. V. m. § 79 III 1 OWiG). [...]

2. Indes hält die Rechtsfolgenentscheidung rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Feststellungen des AG zur Vorahndungslage der Betr. gemäß §§ 71 I OWiG i. V. m. § 267 III 1 StPO als lückenhaft und widersprüchlich erweisen und die auf die Annahme eines Wiederholungsfalles i. S.v. Nr. 242.1 BKat gestützte Sanktionsentscheidung nicht tragen (zur Anwendbarkeit des § 267 III 1 StPO im Bußgeldverfahren vgl. Göhler/Seitz OWiG. 16. Aufl. § 71 Rn. 40).

a) Im Ansatz zutreffend geht das AG davon aus, dass ein fahrlässiger Verstoß gem. § 24a I i. V. m. III StVG nach §§ 24a IV, 25 I 2 StVG i. V. m. §§ 1 I und II, 3 I, 4 III BKatV i. V. m. Nr. 242.1 BKat im Wiederholungsfall, also bei Eintragung bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c I Nr. 1a StGB im FAER, im Regelfall mit einer Geldbuße von 1.000 Euro sowie einem Fahrverbot von 3 Monaten zu ahnden ist. Dabei knüpft die Annahme eines Wiederholungsfalles an eine zum Tatzeitpunkt im FAER eingetragene einschlägige Vorahndung an. Dies ergibt sich letztlich aus der übergeordneten Erwägung, dass eine Sanktionsverschärfung regelmäßig dann geboten ist, wenn der in der ganz überwiegenden Anzahl von Fällen nur fahrlässig handelnde Betr. im Zeitpunkt der neuerlichen Zuwiderhandlung für ihn formell verbindliche, nämlich rechtskräftige Vorwarnungen und die sich hieran anschließenden Ahndungsmaßnahmen missachtet hat. Insoweit hat der Verordnungsgeber einen bestimmten Regelfall herausgenommen und rechtlich verselbstständigt; er hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Annahme eines (sanktionserhöhenden) Wiederholungsfalles stets die Eintragung der Vorahndung im FAER und damit deren Rechtskraft voraussetzt. Ohnehin sind die Regelsätze der BKatV nur Zumessungsrichtlinien, die den Tatrichter nicht von eigenen Zumessungserwägungen, insbesondere nicht von einer Einzelfallprüfung in Bezug auf die Berechtigung des Katalogsatzes im konkreten Fall entbinden (vgl. Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 24 StVG Rn. 64). Sanktionserhöhend kann sich vielmehr im Einzelfall auch auswirken, dass dem Betr. vor der neuerlichen Tat das Unrecht der einschlägigen früheren Tat auf andere Weise vor Augen geführt wurde, etwa dadurch, dass der Betr. durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides positive Kenntnis von der Verfolgung der früheren - wenn auch nur fahrlässig begangenen - Tat erlangt hatte und die hierfür erforderlichen zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen den Schluss zulassen, der Betr. habe sich über den vorausgegangenen Warnappell hinweggesetzt (zur Parallelproblematik bei der Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 16.03.2015 - 3 Ss OWi 236/15 = VerkMitt 2015, Nr. 35 = DAR 2015, 392= OLGSt StVG § 25 Nr. 59 unter Hinweis auf BayObLG NStZ-RR 1996; OLG Hamm NZV 2000, 53; Burhoff/Deutscher Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 4. Aufl. Rn. 1595; Hentschel/König/Dauer § 25 StVG Rn. 15, jeweils m. w. N.).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze tragen die bisherigen Feststellungen des AG die Annahme eines Wiederholungsfalls und die hierauf gestützte Sanktionsentscheidung nicht. Ob zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat vom 03.12.2014 eine einschlägige Vorahndung im FAER eingetragen war, ist den Feststellungen des AG schon nicht hinreichend sicher zu entnehmen, da sich aus der im Urteil in Bezug genommenen Auskunft aus dem FAER als Datum der Rechtskraft der Vorahndung der 01.04.2015 ergibt, während im Urteil selbst der 01.04.2014 angegeben ist, was jedoch im Hinblick auf den zugehörigen Tatzeitpunkt am 13.03.2014 auf ein Schreibversehen hindeuten dürfte. Wäre danach die Vorahndung erst am 01.04.2015 rechtskräftig geworden, so hätten zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat keine Eintragungen im FAER vorgelegen. Ob die verhängten Rechtsfolgen gleichwohl Bestand haben können, hängt damit von der Frage ab, ob zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Tat der der Vorahndung zugrundeliegende Bußgeldbescheid bereits erlassen und der Betr. auch bekannt war. Insoweit lässt das angefochtene Urteil, das schon nicht den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides mitteilt, die erforderlichen Feststellungen vermissen. [...]

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 2 Ss OWi 129/16 zitiert 9 §§.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.