Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 beantragte Frau Rechtsanwältin W., die der Nebenklägerin mit Beschluss vom 26.02.2015 als Nebenklägervertreterin ... beigeordnet worden war, ihr eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 970 € netto zu bewilligen, und zwar zusätzlich zur Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG eine Gebühr in Höhe von 360 €, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV-RVG und eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV-RVG auf 320 €.
Die Antragstellerin hat auf ihre Anträge hin bislang mit Beschluss vom 17.06.2015 einen Betrag in Höhe von 5.950,71 €, mit Beschluss vom 08.09.2015 einen Betrag in Höhe von 4.877,10 €, mit Beschluss vom 26.01.2016 einen Betrag in Höhe von 9.708,73 € und mit Beschluss vom 08.11.2016 einen Betrag in Höhe von 17.460,39 € als Vorschüsse auf die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen erhalten.
Die Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Bamberg hat zu diesem Antrag am 17.01.2017 dahin Stellung genommen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich nicht veranlasst sei. Da es hier im vorliegenden Fall aber nicht um eine Pflichtverteidigung, sondern um eine Nebenklage gehe und das Ergebnis in der Richtung eindeutig erscheine, dass der Antrag abzulehnen sei, komme auch ohne Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung in Betracht.
Hierzu hatte die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie mit Schriftsatz vom 27.01.2017wahrgenommen hat.
Der Senat hat festgestellt, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
II.
Über den Antrag entscheidet gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG der Einzelrichter des nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Bamberg zuständigen 1. Strafsenats. Eine Entscheidung des gesamten Senats ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 4 RVG nicht vorliegen.
Der Antrag ist abzulehnen, weil ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG mangels rechtskräftigen Verfahrensabschlusses jedenfalls derzeit nicht fällig ist.
Daran kann auch der Umstand, dass die Antragstellerin nur für einzelne – bereits abgeschlossenen - Verfahrensabschnitte ein Pauschgebühr begeht nichts ändern. Zwar sieht die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Pauschgebühr nicht nur für das ganze Verfahren, sofern auch für einzelne Verfahrensabschnitte zu bewilligen. Hiervon zu trennen ist indessen die Frage, wann der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr überhaupt fällig wird.
Während die Frage der Fälligkeit - bereits unter Geltung der früheren Regelung in § 99 BRAGO -in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt wurde, besteht nunmehr im Grunde Einigkeit, dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr jedenfalls bei Fortbestand der Beiordnung erst nach endgültigem, mithin rechtskräftigem Abschluss des gesamten Verfahrens entsteht (vgl. z.B. KG Berlin, NStZ-RR 2015, 296; OLG Braunschweig JurBüro 2016, 358; OLG Celle Beschluss vom 16.6.2016 - 1 ARs 34/16 = BeckRS 2016, 14863; OLG Bamberg Beschluss vom 26.08.2016 - 10 AR 19/16 und v. 21.10.2016 -10 AR 27/16). Erst bei rechtskräftigem Ab-schluss des Verfahrens kann nämlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gegeben sind und wenn ja, in welchem Umfang; denn eine Gesamtbetrachtung aller Verfahrensabschnitte kann ergeben, dass eine überdurchschnittliche Beanspruchung in einem Verfahrensabschnitt durch eine weitere Tätigkeit im Verfahrensablauf mit geringerem Arbeits- und Zeitaufwand ausgeglichen wird, was selbst bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht der Fall sein kann. Diese Betrachtung findet ihre Rechtfertigung in dem Charakter der Pauschgebühr als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts, so dass, auch wenn das Verfahren verschiedene Instanzen durchläuft, die Fälligkeit des Pauschgebührenanspruchs erst mit Rechtskraft eintritt (vgl. OLG Bamberg a.a.O.) Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Antragsteller als Pflichtverteidiger oder als Nebenklägervertreter beigeordnet wurde.
Dass auch unter der Geltung des § 51 Abs. 1 RVG eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist und dass in Betracht kommt, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert wird, hat der Senat erst unlängst mit Grundsatzentscheidung vom 20.07.2016 (Az. 10 AR 10/16) dargelegt (ebenso KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 ARs 26/13 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12 - juris Tz. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014-2 AR 36/14 - juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 - 1 AR 2/15 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2014 - 2 ARs 96/13 - juris Tz. 11).
Der Umstand, dass vorliegend der Antrag - jedenfalls unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens der Antragstellerin - auch bei Eintritt der Fälligkeit wohl wenig Aussicht auf Erfolg hätte, rechtfertigt vor dem Eintritt der Fälligkeit keine endgültige ablehnende Entscheidung.