Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 Ws 550/14

published on 16/12/2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 Ws 550/14
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Oberlandesgericht Bamberg, 1 Ws 550/14, 29/10/2014
Landgericht Würzburg, 3 Ns 7 Js 12978/07, 04/09/2014

Gericht

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Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten vom 17.11.2014 auf Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 33 a StPO sowie die Gegenvorstellung des Verurteilten im nämlichen Schriftsatz gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.10.2014 werden zurückgewiesen.

2. Der Verurteilte trägt die Kosten des Nachverfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 29.10.2014 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Würzburg vom 04.09.2014 mit der Maßgabe verworfen, dass der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 23.12.2009, rechtskräftig seit 21.05.2010, abgeschlossenen Verfahrens (insgesamt) als unzulässig verworfen wurde. Im Übrigen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen erhob der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.11.2014, beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen per Telefax am selben Tage, Einwendungen. Er rügte gemäß § 33 a StPO die Verletzung rechtlichen Gehörs und erhob hilfsweise Gegenvorstellung.

Der Verurteilte trägt insbesondere vor, er sei davon überrascht worden, dass der Senat seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - insoweit abweichend von den Rechtsauffassungen des Landgerichts Würzburg und der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg - insgesamt als unzulässig verworfen habe.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 17.11.2014 genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Verfügung vom 11.12.2014 beantragt, den Antrag des Verurteilten auf Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 33 a StPO und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.10.2014 zurückzuweisen. Sie hält beide Anträge für unzulässig.

ii. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO ist unzulässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargetan.

Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es bei der Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter, wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss v. 17.02.2004, 1 BvR 2341/00 in juris).

Entscheidend ist danach, ob ein Beteiligter bei rechtzeitiger Kenntnis des rechtlichen Gesichtspunkts, den das Gericht in seiner Entscheidung letztlich für maßgeblich gehalten hat, hierzu weiteren Tatsachenvortrag erstattet hätte, der das Gericht nicht ausschließbar zu einer anderen Entscheidung gebracht hätte (so im Ergebnis auch BVerfG, a.a.O.).

Der Verurteilte trägt im Schriftsatz vom 17.11.2014 jedoch zunächst lediglich nachträglich die Rechtsauffassung vor, dass anstelle des Wiederaufnahmegrundes des § 359 Nr. 3 StPO wegen § 364 Satz 2 StPO von Amts wegen der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO zu prüfen gewesen wäre, was der Senat übersehen hätte. Er rügt damit lediglich einen (angeblichen) einfachen Rechtsfehler des Senats. Neuer Tatsachenvortrag wird in diesem Zusammenhang nicht erstattet.

Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Verurteilten auch falsch: Der Umstand, dass ein Richter im Verfahren rechtswidrig eine Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit unterlassen hat, kann rein denklogisch keinen Einfluss auf den Schuldspruch und die Schuldfrage gehabt haben, welche in § 359 Nr. 5 StPO allein in Frage stehen. Zumindest wäre es dann entsprechend den Ausführungen im Senatsbeschluss Sache des Verurteilten auszuführen, warum aus diesem Grunde der Schuldspruch in der Sache falsch sein soll. Der Verurteilte müsste in diesem Falle darlegen können, warum ein anderer Richter zu einem Freispruch oder zur Anwendung eines milderen Gesetzes und damit zu einer geringeren Strafe gekommen wäre (zu einem Fall der Konkurrenz zwischen den vorgenannten Wiederaufnahmegründen vgl. etwa OLG Rostock, NStZ 2007, 357, dort Widerruf einer früheren Zeugenaussage).

Auch soweit der Verurteilte meint, dass die Senatsentscheidung im Hinblick auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 4 StPO überraschend war, macht er im Schriftsatz vom 17.11.2014 lediglich neue, nachträgliche Rechtsausführungen und rügt somit ebenfalls lediglich einen (angeblichen) einfachen Rechtsfehler des Senats, den der Senat auch insoweit im Übrigen nicht für gegeben hält:

Zunächst kann (und muss) der Senat wie jedes Gericht über rechtliche Vorfragen aus Rechtsgebieten, die anderen Fachgerichtsbarkeiten, hier sogar lediglich anderen Abteilungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zugewiesen sind, selbständig entscheiden. Die Aufhebungsentscheidung nach § 927 ZPO enthält grundsätzlich keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens insgesamt (vgl. Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 927, Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt auch, soweit nur für die Kosten der Grundsatz der Selbständigkeit des Kostenausspruchs im Aufhebungsverfahren durchbrochen werden kann (vgl. Drescher, a.a.O., Rn. 16). Der Wegfall eines Verfügungsgrundes - hier wegen nicht rechtzeitiger Zustellung des Verfügungsurteils - besagt zudem nichts über das Bestehen oder Fortbestehen eines Verfügungsanspruchs. Der Umstand, dass das Verfügungsurteil im Wege des Urkundenbeweises in das Strafverfahren eingeführt worden ist, ist zwar notwendige Bedingung für den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 4 StPO, aber nicht hinreichende Bedingung: Gegründet i.S.v. § 359 Nr. 4 StPO ist das Strafurteil materiell auf das aufgehobene oder abgeänderte Zivilurteil nur dann, wenn die Aufhebung oder Abänderung desselben die materielle strafrechtliche Rechtslage rückblickend verändert, wie dies etwa bei zivilrechtlichen Statusurteilen regelmäßig der Fall ist, aber auch bei anderen Zivilurteilen denkbar und möglich ist. Vorliegend geht es jedoch allein darum, dass der Verurteilte aufgrund des Verfügungsverfahrens und des darin ergangenen Urteils rein tatsächlich wusste, dass die Geschädigte keinen Kontakt mit ihm haben wollte. Hieran hat sich durch die nachträgliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht das Geringste geändert.

Zum aus demselben Sachverhalt gleichzeitig in Frage kommenden Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO hat sich der Senat bereits hinreichend geäußert; der Schriftsatz vom 17.11.2014 bringt insoweit lediglich die Darstellung abweichender Rechtsauffassungen und abweichender Würdigungen der im Verfahren bereits vorgetragenen Tatsachen und macht die Gehörsrüge ebenfalls nicht zulässig.

Zum weiteren Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO wegen des ärztlichen Attests enthält der Schriftsatz vom 17.11.2014 ebenfalls nur konträre beweiswürdigende und rechtliche Ausführungen abseits der Voraussetzungen des § 33 a StPO.

Schließlich sieht der Senat auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot, nachdem er seine Entscheidung hinreichend begründet und sich hierbei auch auf andere juristische Quellen bezogen hat, die seine Rechtsauffassung stützen.

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs war daher kostenfällig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 33 a, Rn. 7 a. E.) als unzulässig zu verwerfen.

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den nicht weiter anfechtbaren Senatsbeschluss (§§ 304 Abs. 4, 310 Abs. 2 StPO) ist ebenfalls unzulässig, da nicht weiter anfechtbare Entscheidungen grundsätzlich auch nicht nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden können (vgl. hierzu auch KG Berlin, NStZ-RR 2013, 218). Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 63, 77), liegen hier nicht vor, da spezifisch verfassungs- oder grundrechtswidrige Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht ersichtlich sind.

Einer vorherigen Anhörung des Verurteilten zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in der Verfügung vom 11.12.2014 bedurfte es dabei nicht, weil die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg zur Begründung ihres Antrags keine tatsächlichen Ausführungen, sondern lediglich Rechtsausführungen gemacht hat.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,
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published on 25/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt. Gründe I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen - den Beschluss des
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.