Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Dez. 2017 - 1 Ws 508/17

published on 22/12/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Dez. 2017 - 1 Ws 508/17
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Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.08.2017 aufgehoben.

II. Die vom Verurteilten im gegenständlichen Verfahren erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 auf die Strafhaft angerechnet.

III. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen.

IV. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entfällt. Die Staatskasse hat die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 04.08.2017 hat die Strafvollstreckungskammer die vom Verurteilten in Bulgarien im gegenständlichen Verfahren erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet und den weitergehenden Antrag des Verurteilten (Anrechnung im Maßstab 1:3) zurückgewiesen. Auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 09.08.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.08.2017, beim Landgericht eingegangen per Telefax am 17.08.2017, legte der Verurteilte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein.

Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.08.2017, beim Landgericht eingegangen per Telefax am selben Tage, beantragte der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei sein Verteidiger zugleich anwaltlich versicherte, dass er den Schriftsatz vom 16.08.2017 an diesem Tage gefertigt, er es jedoch versäumt habe, den Schriftsatz noch am selben Tage zu unterzeichnen und per Telefax auf den Weg zu bringen. Diesen Fehler habe er erst am 17.08.2017 bemerkt. Der Verurteilte habe ihn damit beauftragt, alle notwendigen Schritte für ihn einzuleiten, und habe deswegen auf ihn vertraut.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 25.08.2017 beantragt, Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.08.2017 auf Kosten des Verurteilten zu bewilligen und die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.08.2017 als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.

Der Verurteilte hatte sich hierzu durch Schreiben vom 05.09.2017 persönlich geäußert.

Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat der Senat dem Verurteilten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.08.2017 bewilligt und zugleich die Einholung einer Auskunft der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Bulgarien zu den Verhältnissen in den bulgarischen Haftanstalten Swilengrad und Chaskowo über das Auswärtige Amt zu den Behauptungen des Verurteilten über seine dortigen Haftbedingungen angeordnet. Hierzu wird auf den Inhalt des vorgenannten Senatsbeschlusses, der die Ausführungen seines Verteidigers hierzu wiedergibt, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.10.2017 hat das Auswärtige Amt über das Bundesamt der Justiz mitgeteilt, dass Eindrücke über den bulgarischen Strafvollzug nur aus konsularischen Besuchen bei einzelnen Häftlingen in den Besuchsräumen der Justizvollzugsanstalt und aus den Schilderungen der Häftlinge gewonnen werden können und dass der deutschen Botschaft in Sofia zu den fraglichen Haftanstalten keinerlei Erkenntnisse vorliegen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO) und in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO). Die Versäumung der Frist des § 311 Abs. 2 StPO ist durch die mit Senatsbeschluss vom 15.09.2017 gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt.

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der öffentlichen Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 26.03.2015 haben sich die Haftbedingungen in Bulgarien seit Jahren bei wiederholter Prüfung durch das CPT als bedenklich erwiesen.

Das CPT führte danach seit dem Jahre 1995 insgesamt 10 Besuche in Bulgarien durch und besuchte in diesem Zeitraum u.a. nach und nach alle Justizvollzugsanstalten bis auf eine.

Besuche von bulgarischen Haftanstalten erfolgten durch das CPT in den Jahren 2012 und 2014 sowie zuletzt im Februar 2015.

Nachdem das CPT auch bei seinem vom 13. bis 20.02.2015 durchgeführten Besuch in Bulgarien keine durchgreifenden Verbesserungen der Haftbedingungen feststellen konnte, hat sich das Komitee entschlossen, am 26.03.2015 eine öffentliche Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe abzugeben (CPT/Inf (2015) 17). Eine solche Erklärung des Komitees erfolgt nur, wenn das betroffene Land nicht kooperiert oder sich weigert, die Situation auf der Grundlage der Empfehlungen des Komitees zu verbessern.

In der öffentlichen Erklärung vom 26.03.2015 beklagt sich das CPT ausdrücklich darüber, dass es im Laufe der Besuche in Bulgarien in den Jahren 2010, 2012, 2014 und 2015 keine entscheidenden Maßnahmen der Behörden feststellen konnte, was zu einer anhaltenden Verschlechterung der Situation der Inhaftierten geführt hätte.

In der öffentlichen Erklärung vom 26.03.2015 führt das CPT aus, dass die Situation in den drei von ihm 2015 besuchten Gefängnissen weiterhin alarmierend sei im Hinblick auf schlechte körperliche Behandlung von Häftlingen durch das Gefängnispersonal (darunter auch Ohrfeigen, Faustschläge und Fußtritte). Auch Gewalt unter den Gefangenen und Korruption sind nach der Erklärung des Komitees ein andauerndes Problem im bulgarischen Strafvollzug. Insassen der Haftanstalten sollen demnach für die Gewährung ihnen gesetzlich zustehender Rechte (z.B. Verlegung in den offenen Vollzug oder Zugang zu medizinischer Behandlung) Zahlungen an das Gefängnispersonal leisten müssen. Das CPT führt in der Erklärung weiter aus, dass die Mehrzahl der Gefangenen weiterhin keinen Zugang zu Aktivitäten außerhalb der Zelle habe, sodass die Mehrheit von ihnen 23 Stunden des Tages untätig in der Zelle verbringen müsse. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen.

Der Bericht für das Jahr 2017 ist noch nicht veröffentlicht.

Zwar beziehen sich die aktuellen Feststellungen des CPT aus dem Jahr 2015 nur auf die drei von diesem zuletzt besuchten bulgarischen Haftanstalten; es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den festgestellten Vollzugsbedingungen im Hinblick auf Baulichkeiten, Personal und Gestaltung des Vollzugsalltags nicht um Probleme handelt, die nur in den drei in der öffentlichen Erklärung genannten Haftanstalten vorkommen, sondern um generelle Probleme im Strafvollzugswesen in Bulgarien.

In Auslieferungsfällen nach Bulgarien wird daher regelmäßig - vorbehaltlich konkreter völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen zu den Haftbedingungen im Einzelfalle - von einem Auslieferungshindernis i.S.v. § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK auszugehen sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 AR 392/15 [bei juris] = NStZ-RR 2016, 29 [Ls]; KG, Beschluss vom 15.04.2015 - [4] 151 AuslA 33/15 [bei juris]).

Die Schilderungen des Verurteilten zu den Haftbedingungen hinsichtlich Belegung, sanitärer Zustände und Beheizung der Hafträume, in denen er untergebracht war, und hinsichtlich der medizinischen Versorgung sind aufgrund der Ausführungen des CPT zu den seit Jahren unveränderten Zuständen im Allgemeinen glaubwürdig.

Nach einer Entscheidung des LG Berlin (vgl. LG Berlin, Urt. v. 06.05.1997 - 69 Js 207/94 Kls [87/96] = StV 1998, 347) wurde eine in Bulgarien erlittene Strafhaft im Hinblick auf die dort bestehenden Haftbedingungen im Maßstab 1:3 auf eine Jugendstrafe gemäß § 52a Abs. 1 Satz 1 JGG angerechnet. Der dortige Verurteilte hatte vom 13.10.1994 bis 27.06.1996 in Bulgarien Strafhaft verbüßt, war in beengten Zellen untergebracht ohne freien Zugang zu einer Toilette und litt unter erheblichen Rückenbeschwerden, die nicht oder nur unzureichend behandelt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in StV 1998, 347 Bezug genommen.

Nachdem aufgrund des Berichts des CPT davon auszugehen ist, dass sich seitdem im bulgarischen Strafvollzug nichts Wesentliches zum Besseren gewendet hat, ist trotz des Umstandes, dass es sich bei der Republik Bulgarien um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handelt hier abweichend von dem Grundsatz, dass in diesen Fällen regelmäßig von einem Anrechnungsmaßstab 1:1 auszugehen ist, nach dem Ermessen des Senats im Falle des Verurteilten ein solcher von 1:2 anzuwenden.

Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich der Verurteilte im Vergleich zu dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall in Bulgarien „nur“ in Auslieferungshaft befand mit der von vornherein begründeten Aussicht, dort nur wenige Wochen verbleiben zu müssen, wie dies tatsächlich auch der Fall war. Deswegen erscheinen die erschwerten Haftbedingungen im Allgemeinen wie auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht oder nur gegen Bezahlung behandelt wurden, in ihren Folgen für die seelische Verfassung des Verurteilten vergleichsweise weniger gravierend.

Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und es war stattdessen (§ 309 Abs. 2 StPO) ein Anrechnungsmaßstab von 1:2 zu bestimmen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde - erstrebt wurde weiterhin ein Anrechnungsmaßstab von 1:3 - war als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Dem Grunde nach hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Teilunterliegen des Verurteilten beruht lediglich auf der Ermessensausübung des Senats. Es ist davon auszugehen, dass sich der Verurteilte mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zufrieden gegeben hätte, wenn bereits diese auf einen Anrechnungsmaßstab von eins zu zwei erkannt hätte (vgl. Meyer-Goßner/Scftm/'ff StPO 60. Aufl. § 473 Rn. 26).

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

Annotations

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

(2) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.