Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Mai 2014 - 1 W 10/14

published on 27/05/2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Mai 2014 - 1 W 10/14
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Gericht

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Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 13.02.2014 - Az: 12 O 546/12 - dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem rechtswirksamen Vergleich des Landgerichts Aschaffenburg vom 28.11.2013 zu erstattenden Kosten auf

1.404,82 €

(in Worten: eintausendvierhundertundvier 82/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 07.01.2014 festgesetzt werden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 370,48 Euro festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die in K. ansässige Klägerin mittels eines in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte vor dem Landgericht Aschaffenburg auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 6.666,67 Euro aus der Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte sich mit einem entgegenstehenden Schadensersatzanspruch aus der Vertragsanbahnung der Beteiligung verteidigt.

Ein auf den 28.11.2013 vor dem Landgericht Aschaffenburg anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin wahrgenommen. Der Rechtsstreit wurde durch einen rechtwirksamen Vergleich zwischen den Parteien beendet, wobei sich die Parteien auf eine Verteilung der Kosten des Rechtsstreits von 20 % zu Lasten der Klägerin und von 80 % zu Lasten der Beklagten geeinigt haben.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin mit Antrag vom 31.12.2013 Kosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, bei denen sie Terminwahrnehmungskosten in Höhe von 668,94 Euro bestehend aus Reisekosten und Abwesenheitsgeldern in Ansatz gebracht hat.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2014 berücksichtigte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Aschaffenburg als der Klägerin zu erstattende Kosten neben den gesetzlichen Anwaltsgebühren und verauslagten Gerichtskosten auch zu erstattende Terminwahrnehmungskosten, diese jedoch nur in Höhe von 205,85 Euro, denen sie insbesondere anstelle der tatsächlich entstandenen Reisekosten fiktive Fahrtkosten für den Weg K.-Aschaffenburg zugrunde legte.

Gegen den ihr am 03.03.2014 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.03.2014, beim Landgericht Aschaffenburg eingegangen am 07.03.2014, sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Nichtzuerkennung der tatsächlich entstandenen Reiskosten beanstandet.

Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung ist nicht eingegangen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 09.04.2014 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.02.2014, den Beschwerdeschriftsatz vom 03.03.2014 sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2014 Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings zunächst der an der ständigen Rechtsprechung orientierte Ansatz im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss: Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt, einen Rechtsanwalt, der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, mit der Prozessführung, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig (vgl. BGH VersR 2012, 595; 2012, 593; 2011, 1584; OLG Bamberg JurBüro 2014, 28; OLG Nürnberg RPfleger 2013, 360; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2012, Az. 10 W 3/12 - juris).

Zutreffend ist auch, dass es für sich allein noch nicht als alleiniger Grund zur Beauftragung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten anzusehen ist, wenn eine Partei einen auswärtigen Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die Annahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte zugelassen sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 283 m.w.N.). Hierzu hat die Klägerin aber nicht hinreichend vorgetragen.

2. Über die fiktiven Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts hinausgehende Reisekosten kann die Partei jedoch dann gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen, wenn die Beauftragung des Anwalts am sog. "dritten Ort" durch besondere Gründe veranlasst war (vgl. BGH a.a.O.; OLG München ZfSch 2013, 47; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O. jeweils m.w.N.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., Nr. 7003 - 7006 VV Rn. 142).

Eine solche Fallkonstellation, die zur ausnahmsweisen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines "Anwalts am dritten Ort" führt, liegt hier vor, nachdem die Klägerin mit der Prozessführung Rechtsanwälte beauftragt hat, die sie zuvor an ihrem ursprünglichen Unternehmenssitz mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung betraut hatte.

Die Klägerin hat, mittelbar belegt durch den prozessgegenständlichen vorgerichtlichen Schriftverkehr (vgl. Bl. 30 d.A.), unwidersprochen vorgetragen, die in H. ansässigen späteren Prozessbevollmächtigten bereits Anfang 2010 mit der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber der Beklagten betraut zu haben, also zu einer Zeit, als der Unternehmenssitz ebenfalls noch in H. war. Erst im November 2011 sei der Unternehmenssitz nach K. verlagert worden.

a) Zwar ist der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2012, 593; NJW-RR 2007, 1071; Beschluss vom 12.12.2002, NJW 2003 901). Dies beruht jedoch auf der Erwägung, eine vernünftige und kostenorientierte Partei werde bereits für die vorprozessuale Tätigkeit einen in ihrer Nähe befindlichen Anwalt einschalten; maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit bereits die Beauftragung des Anwalts mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung (vgl. BGH a.a.O.; OLG München a.a.O.). Genau dies hat die Klägerin jedoch getan, indem sie an ihrem seinerzeitigen Unternehmenssitz H. dort ansässige Anwälte mit der vorgerichtlichen Interessenvertretung beauftragt hat.

b) Einem kostenbewussten Verhalten der Klägerin hätte es jedenfalls vorliegend auch nicht entsprochen, nach dem Wechsel des Unternehmenssitzes auf den mit der außergerichtlichen Vertretung betrauten Rechtsanwalt zu verzichten und andere, am neuen Unternehmenssitz ansässige Anwälte mit der Prozessführung zu beauftragen. Dies hätte zum Anfall einer zusätzlichen, nicht anrechnungsfähigen und wegen der vor Beauftragung bereits erfolgten Inverzugsetzung als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB von der Beklagten zu beanspruchenden Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV Anl. 1 zum RVG geführt, die - jedenfalls im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 6.666,67 Euro - zusammen mit den in jedem Fall anzuerkennenden fiktiven Reisekosten die geltend gemachten Reisekosten überstiegen hätte. Auf die Frage, ob die Höhe der anzuerkennenden Reisekosten durch die Höhe der durch einen Anwaltswechsel bedingten Kosten begrenzt wird, kommt es hier daher nicht an.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin belaufen sich mithin auf 2001,44 Euro, woraus sich unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten von 1.585,68 Euro eine Gesamtsumme der außergerichtlichen Kosten der Parteien von 3.587,12 Euro und entsprechend der im Vergleich vereinbarten Kostenteilungsquote ein von der Beklagten zu erstattender Betrag von 1.284,02 Euro ergibt. Zuzüglich zu erstattender Gerichtskosten in Höhe von 120,80 Euro waren die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten in Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses damit auf insgesamt 1.404,82 Euro festzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an der mit dem Rechtsmittel erstrebten Erhöhung des Kostenerstattungsbetrages.

V.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Beschwerdegericht weicht hiervon nicht ab.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.