Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Feb. 2018 - L 8 SO 66/17 B ER

Gericht
Tenor
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
Zur Begründung verweist der Senat auf die - in Bezug auf die Bedarfsfeststellung - zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidungen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
- 2
Neue Gesichtspunkte für die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, insbesondere eines über die mit den Bescheiden vom 17. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bewilligten Leistungen hinaus gehenden Anordnungsanspruchs des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Weiteren: Ast.), haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Vielmehr dürfte der Antrags- und Beschwerdegegner bereits nicht der örtlich zuständige Leistungsträger sein. Denn nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) richtet sich bei dem Zusammenleben von Lebenspartnern im Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe die örtliche Zuständigkeit nach der älteren Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Lebenspartner im Sinne dieser Vorschrift sind die zur Einsatzgemeinschaft gehörenden Personen (vgl. Coseriu in: Coseriu/Eicher/Siefert, Juris Praxiskommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2014, § 24 RdNr. 62 und Berlit in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.) SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 17). Hiervon werden auch nichteheliche Lebensgemeinschaften erfasst (§ 20 Satz 1 SGB XII). Hier lebt der Ast. nach seinen Angaben seit dem Zeitpunkt des Einsetzens der Sozialhilfe mit seinem Lebenspartner D. O. in R. zusammen und verlangt unter Berufung auf diese Lebensgemeinschaft Gleichbehandlung. Für den - älteren - Lebenspartner hat das Land B. seine Zuständigkeit anerkannt.

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Annotations
(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
- 1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, - 2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder - 3.
hoheitliche Gewalt.
(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.
(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.