Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 12. März 2004 - L 8 AL 13/03

bei uns veröffentlicht am12.03.2004

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 11.07.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit aufgrund der Anrechnung von Vermögen.

Die 1959 geborene Klägerin hatte nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosenhilfe Mutterschaftsgeld in der Zeit vom 13.08.1996 bis zum 19.11.1996 bezogen; danach erhielt sie von der Erziehungsgeldkasse des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung des Saarlandes Erziehungsgeld bis zum 23.09.1998.

Nach Ablauf des Erziehungsgeldbezuges meldete sie sich am 14.10.1998 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 07.01.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 14.10.1998 auf der Basis des Bemessungsentgelts von 430 DM, das zuletzt der Leistungsbewilligung vor dem Beginn des Mutterschaftsgeldes im Jahr 1996 zu Grunde gelegen hatte. Der Leistungssatz in der Leistungsgruppe D/1 belief sich auf 146,23 DM wöchentlich. Ab dem 01.01.1999 belief sich der Leistungssatz bei gleich bleibendem Bemessungsentgelt auf 146,51 DM wöchentlich.

Nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs mit dem 15.06.1999 stellte die Klägerin am 24.06.1999 einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe.

Aus den von der Klägerin zu dem Leistungsantrag eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der Ehemann der Klägerin aus einem bis zum 16.07.1999 befristeten Beschäftigungsverhältnis bei den F.-Werken in den Monaten März bis Mai 1999 ein durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt von 3.084,31 DM erzielt hatte. Der Ehemann war weiter Inhaber eines Gewerbebetriebes, wobei sich der geschätzte Nettogewinn für 1999 nach den Angaben der Klägerin auf 1.700 DM/Monat belief. An Versicherungsbeiträgen war im Jahr 1999 ein Betrag von 380,80 DM/Quartal angefallen. Die Klägerin legte weiter Unterlagen zu einer ihr und ihrem Ehemann gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung in R. vor, die sie im Jahr 1991 zu einem Preis von 165.990 DM angeschafft hatten. Diese Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 99,38 qm war zu einem Mietzins von monatlich 1.000 DM vermietet. Die jährlich zu entrichtende Grundsteuer belief sich auf 315,35 DM. Für die Anschaffung der Wohnung hatten die Klägerin und ihr Ehemann ein Bauspardarlehen in Höhe von 155.000 DM aufgenommen; die Restschuld aus diesem Bauspardarlehen belief sich am 31.12.1998 auf 74.261,45 DM. Der Rückkaufswert aus zwei Lebensversicherungen der Klägerin bzw. ihres Ehemannes belief sich zum 01.11.1999 auf einen Betrag von 18.184 DM bzw. 18.434 DM.

Mit Bescheid vom 12.11.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Klägerin und ihr Ehegatte, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe, über ein Vermögen in Höhe von 128.346,55 DM (einschließlich des Verkehrswertes der vermieteten Wohnung) verfügten, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000 DM verblieben 112.346,55 DM. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (430 DM), ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 261 Wochen nicht bedürftig sei. Sie habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie kein Vermögen in Höhe von 128.346,55 DM hätten. Sie hätten in Ro. (gemeint war: R. am N.) eine Eigentumswohnung. Sie seien wegen der Selbständigkeit Ihres Mannes in das Saarland gekommen. Ob sie wieder nach Ro. ziehen würden, sei nicht bekannt. Die Eigentumswohnung sei noch nicht vollständig bezahlt; es seien noch ca. 50.000 bis 60.000 DM Schulden vorhanden. In S. wohnten sie zur Miete; sie zahlten 1.100 DM Kaltmiete. Die Eigentumswohnung sei aus diesem Grund vermietet; sie erhielten von dieser Wohnung 1.000 DM Miete.

Zu den abgeschlossenen Lebensversicherungen gab der Ehemann der Klägerin an, dass diese zur Alterssicherung gedacht seien. Bei Abschluss der Versicherungen sei ausgerechnet worden, dass, wenn das Guthaben nach Fälligkeit noch für die Zeit bis zum Eintritt der Rente festgelegt würde, eine monatliche Rente bis zum Lebensende gezahlt werden könnte.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u. a. ausgeführt, dass das seit 1988 in den beiden Lebensversicherungen angesparte Vermögen durch Kündigung der Versicherungen verwertet werden könne. Eine solche Kündigung sei auch nicht als unwirtschaftlich anzusehen, weil der Rückkaufswert den bisher angesparten Betrag übersteige. Das Vermögen sei auch nicht durch die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) als der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung dienend geschützt. Die Lebensversicherungen würden im Jahr 2008 fällig. Die Klägerin habe dann das 49., ihr Ehegatte das 57. Lebensjahr vollendet. Der Ehegatte der Klägerin habe hierzu zwar erklärt, dass das Guthaben nach Fälligkeit noch bis zum Eintritt der Rente fest angelegt werden solle. Da dies jedoch noch in ungewisser Zukunft liege, habe eine Berücksichtigung des Vermögens als der Alterssicherung dienend nicht anerkannt werden können. Die Eigentumswohnung sei verwertbar, da sie verkauft oder beliehen werden könne. Auch dieser Vermögenswert unterliege nicht dem Schutz des § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO, da die Eigentumswohnung nicht vom Eigentümer selbst bewohnt werde. Die Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da weder vorgetragen worden noch davon auszugehen sei, dass die Eigentumswohnung nur unter Wert verkauft werden könnte. Die Verwertung könne auch billigerweise erwartet werden. Die Eigentumswohnung sei erst 1991 angeschafft worden und zum Teil mit Verbindlichkeiten belastet. Insgesamt sei somit von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von 202.608 DM auszugehen. Hiervon seien die Verbindlichkeiten, mit denen die Eigentumswohnung belastet sei, in Höhe von 74.261,45 DM abzuziehen gewesen, sodass noch ein Betrag in Höhe von 128.386,55 DM zu berücksichtigen sei. Nach Abzug des Freibetrages von jeweils 8.000 DM für die Klägerin und ihren Ehegatten verbleibe ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 112.346,55 DM. Nach § 9 Alhi-VO bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl von Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach dem sich der Hauptbetrag der Arbeitslosenhilfe richte. Die Klägerin habe dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 430 DM. Bedürftigkeit liege somit für 261 volle Kalenderwochen nicht vor. Auch wenn die angesparten Beträge der Lebensversicherung als der Alterssicherung dienend anerkannt würden und damit unberücksichtigt blieben, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 15.09.2000 Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die beiden Lebensversicherungen ihrer Altersversorgung und der ihres Ehemannes dienten. Auch eine Lebensversicherung, die erst mit Eintritt des Rentenalters fällig werde, könne jederzeit zuvor gekündigt werden, sodass auch insoweit letztlich stets unsicher sei, ob diese tatsächlich zur Alterssicherung genutzt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann selbständig gewesen und daher auf eine eigene Altersvorsorge angewiesen sei. Die Versicherungen seien auch zur Alterssicherung angemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei ein Betrag für eine zusätzliche Alterssicherung als angemessen anzusehen, der einem Standardrentner der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich zufließen müsste, um statt einer Lebensstandardsicherung von 70% (Standardrente eines Durchschnittsverdieners nach 45 Versicherungsjahren) eine solche von 100% zu erreichen. In diesem Zusammenhang sei auch der Erwerb der Eigentumswohnung zu sehen. Auch diese diene der Altersvorsorge, weil die Klägerin und ihr Ehemann im Alter dort wohnen würden. Sie hätten diese Wohnung auch früher bewohnt und seien lediglich im Hinblick auf die Eröffnung des Geschäftes des Ehemannes, der dieses im Saarland von seinem Bruder übernommen habe, ins Saarland gezogen und hätten eine Wohnung gemietet. Demgemäß sei auch die Verwertung dieser Wohnung nicht zumutbar. Zwischenzeitlich habe das Geschäft im Saarland geschlossen werden müssen. Der Ehemann habe nunmehr eine befristete Arbeitsstelle in St., also in der Nähe der Eigentumswohnung, gefunden. Sollte der Arbeitsvertrag unbefristet verlängert werden, sei beabsichtigt, mit der Familie in die Wohnung zu ziehen.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2001 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass es bei der Klägerin an der Bedürftigkeit i.S.d. § 190 Abs. 1 Nr. 5 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung fehle. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten zusammen über Vermögen. Hierbei sei die Eigentumswohnung in R. mit einem Wert von 91.728,54 DM zu berücksichtigen. Unter Abzug eines Freibetrages ergebe sich ein Betrag von 75.728,55 DM. Dieses Vermögen sei verwertbar. Mit dem Kaufpreis sei der Betrag der Anschaffung in Höhe von 165.990 DM zu berücksichtigen gewesen. Dieser Betrag erscheine realistisch; die Wohnung sei 1991 zu diesem Preis angeschafft worden; dieser Preis werde auch wieder erzielbar sein. Angesichts der Wertsteigerung von Immobilien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Wohnung in der Nähe eines Zentrums, nämlich St., liege, müsse davon ausgegangen werden, dass diese ohne weiteres veräußert werden könne, ohne dass der Wert der Wohnung unterschritten werde. Die Verwertung sei auch gem. § 6 Abs. 3 Alhi-VO zumutbar. Die Wohnung stelle keinen Gegenstand i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO dar, da sie nicht selbst bewohnt werde. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Ehemann nunmehr eine Arbeitsstelle in St., also in der Nähe der Eigentumswohnung, gefunden habe; er bewohne diese Wohnung nämlich nicht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, es sei beabsichtigt, wie Wohnung zu beziehen, wenn der Arbeitsvertrag des Ehemannes unbefristet verlängert werde; diese Situation sei aber noch nicht eingetreten und es handele sich lediglich um eine Absichtserklärung; insbesondere bestehe das Mietverhältnis mit dem Mieter der Wohnung unverändert fort. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Wohnung als angemessene Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO angesehen werden könne. Zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung habe diese als Familienwohnung und nicht als Alterssicherung gedient. Derzeit diene die Vermietung der Wohnung dem Zweck, die eigene angemietete Wohnung zu finanzieren. Eine derartige Zweckbestimmung begründe kein privilegiertes Vermögen.

Gegen den am 23.07.2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22.08.2001 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass sowohl die Eigentumswohnung als auch die Lebensversicherungen der Altersvorsorge dienten. Die Anschaffung einer Eigentumswohnung sei ohne Zweifel geeignet, der Altersvorsorge zu dienen. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese letztlich selbst genutzt werde oder ob aus den Einnahmen durch eine Vermietung ein angemessenes Entgelt erzielt werde, mit dem etwa eine Mietwohnung finanziert werden könne und demgemäß die Lebenshaltungskosten im Alter insoweit gesichert werden könnten. Es bestünden zudem objektive Anhaltspunkte, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Alter in die Eigentumswohnung ziehen würden, weil sie dort bereits gelebt hätten, als sie beruflich in der Gegend tätig gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Ehemann erneut Arbeit in der Umgebung gefunden habe, belege dies. Da die Klägerin und ihr Ehemann minderjährige, teilweise schulpflichtige Kinder hätten, sei auch nachvollziehbar, dass ein Umzug nicht sofort erfolge. Demgemäß stelle die Eigentumswohnung kein verwertbares Vermögen dar. Auch die Lebensversicherungen seien nicht verwertbar. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese bereits vor Eintritt des Rentenalters fällig würden, gehörten sie dennoch zu einer angemessenen Vorsorgeaufwendung.

Im Erörterungstermin am 27.08.2002 hat die Klägerin u.a. angegeben, dass sie die Eigentumswohnung in einem Stadtteil in R. am N. 1991/92 gekauft hätten. Sie hätten 8 Monate darin gewohnt und seien dann nach Sa. gezogen, weil sie zusammen mit ihrem Schwager ein selbständiges Gewerbe (Imbissstand) hätten betreiben wollen; dies habe aber nicht geklappt. Seit dem Umzug nach Sa. sei die Wohnung in R. vermietet. Sie habe allerdings in der Zwischenzeit zeitweise leer gestanden, ihrer Erinnerung nach in den Jahren 1994/95. Die Miete aus der Wohnung habe von Anfang an 1.000 DM betragen. Die Wohnung habe 4 1/2 Zimmer plus Küche und Bad. Wegen der hohen Nebenkosten, die die Mieter zu tragen hätten, lasse sich keine höhere Miete erzielen. Im Jahr 1999 hätten sie monatlich 930 DM Kreditkosten für die Anschaffung der Wohnung gezahlt; mittlerweile zahlten sie noch 700 DM monatlich. Zusätzlich zahlten sie 450 DM an die LBS; dieser Betrag diene auch zur Finanzierung der Wohnung. Sie seien mittlerweile nach F. umgezogen, weil ihr Mann eine Arbeitsstelle in F. gefunden habe. Sie seien nach T. gezogen, weil ihr Mann von der Wohnung in R. bis zum Arbeitsplatz in F. eine einfache Strecke von 55 km zurückzulegen hätte. Wenn sie nicht nach Sa. umgezogen wären, hätten sie weiter in R. in der Wohnung gelebt. In der Wohnung wohnten seit 1995 dieselben Mieter. Es sei richtig, dass die Auszahlung der Lebensversicherungen bereits am 01.03.2008 erfolgen werde.

Die Klägerin beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 11.07.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2000 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe ab dem 16.06.1999 nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass die subjektive Zweckbestimmung „Alterssicherung" durch objektive Begleitumstände nachgewiesen werden müsse. Als unverzichtbares Kriterium bei Geldanlagen gelte hier die zeitliche Bindungsdauer bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand. So könnten kapitalbildende Lebensversicherungen u.a. der Alterssicherung dienen, wenn der Vertrag ab dem 60. Lebensjahr ende. Dies sei bei den vorliegenden Lebensversicherungen nicht gegeben. Eine Verwertung der Lebensversicherungen durch Kündigung sei zumutbar gewesen. Die Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie sei nicht zumutbar. Hier handele es sich aber um eine nicht selbstgenutzte Eigentumswohnung, deren Verwertung durch Verkauf oder Beleihung zumutbar sei.

Im Anschluss an den Erörterungstermin hat die Klägerin den Einkommensteuerbescheid und die Lohnsteuerkarte ihres Ehemannes für 1999 sowie eine Erklärung des Steuerberaters A. vorgelegt wonach sich der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1999 auf 17.083 DM belaufen habe; nach dem 16.07.1999 sei der Ehemann nicht mehr erwerbstätig gewesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin die Berufung auf den Zeitraum bis zum 31.12.1999 beschränkt; der Bevollmächtigte der Beklagten hat sich bereit erklärt, den Arbeitslosenhilfe-Anspruch der Klägerin für den Folgezeitraum zu überprüfen und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats aufgrund der jeweils geltenden Rechtslage neu zu bescheiden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: X), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist, soweit sie noch anhängig ist, nicht begründet.

Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 16.06.1999 bis 31.12.1999 nicht zu.

Gem. § 190 Abs. 1 SGB III in der 1999 geltenden Fassung haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und

5. bedürftig sind.

Dass die Klägerin auch über den 15.06.1999 hinaus arbeitslos i.S.d. § 118 SGB III war, nach wie vor beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war (§ 122 SGB III), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte und auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 191 SGB III erfüllte, weil sie innerhalb der Vorfrist von einem Jahr im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld gestanden hatte (§§ 191 Abs. 1 Nr. 1, 192 SGB III), ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach den in den Akten und Leistungsakten enthaltenen Unterlagen sowie den von der Klägerin gemachten Angaben auch nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Klägerin war aber in dem noch streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig i.S.d. §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 193 SGB III.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III (Fassung 1999) ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist gem. § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

Detailliertere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögenswerten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung finden sich in der Alhi-VO vom 07.08.1974 (BGBl I S. 1929), im Jahr 1999 zuletzt geändert durch Art. 1 der 6. Verordnung zur Änderung der Alhi-VO vom 18.06.1999 (BGBl I S. 1433).

Gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt.

Gemäß § 6 Abs. 2 Alhi-VO ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.

Gemäß § 6 Abs. 3 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist hierbei insbesondere die Verwertung

...

3. von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist,

...

7. eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist.

Gem. § 8 Alhi-VO ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist hierbei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind.

Aus den Regelungen zur Bedürftigkeit in § 193 SGB III i.V.m. §§ 6 ff Alhi-VO ergibt sich, dass Arbeitslosenhilfe generell nur subsidiär zu gewähren ist, was bedeutet, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt. Allerdings soll der Verbrauch eigenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, einem wirtschaftlichen Ausverkauf oder einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen (vgl. BSG-Urteil vom 29.01.1997, Az.: 11 RAr 21/96 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 4). Die Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen kann daher nach den Umständen des Einzelfalles schon nach dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ausgeschlossen sein. Die Grenzen einer zumutbaren Vermögensverwertung erschließen sich jedoch im Allgemeinen leichter über die negativen Regelbeispiele des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 7 Alhi-VO, in denen der Verordnungsgeber typische Fälle einer unzumutbaren Vermögensverwertung geregelt hat (vgl. BSG a.a.O.). Denn grundsätzlich wären mit der Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe Rückstellungen für künftige Bedarfslagen, die über die geregelten Fälle des Schonvermögens hinausgehen, nicht zu vereinbaren (vgl. BSG-Urteil vom 29.01.1997, Az.: 11 RAr 63/96).

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.03.1999, Az.: B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) kann es im Hinblick auf den Zweck der Arbeitslosenhilfe, den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen, für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt ankommen. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann vielmehr während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten mit der Folge, dass die jeweilige Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Arbeitslosenhilfe beansprucht wird, bzw. ob in diesem Zeitraum Vermögen vorhanden ist, das nach den Bestimmungen der Alhi-VO zu berücksichtigen ist.

Bei der Eigentumswohnung in R., die der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam gehört, handelt es sich nicht um einen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO privilegierten Vermögensgegenstand. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Wohnung von ihnen 1992 schon selbst bewohnt worden und auch beabsichtigt sei, sie später wieder zu bewohnen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnung in dem Zeitraum, für den Arbeitslosenhilfe begehrt wird, nicht von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnt worden ist bzw. nach wie vor nicht bewohnt wird. Durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO soll nämlich die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden. Daher steht nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung i.S. der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund der Norm des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO (vgl. BSG vom 25.03.1999 a.a.O. m.w.N.); eine Privilegierung nach dieser Vorschrift ist daher vorliegend ausgeschlossen.

Erfüllt ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO, da davon auszugehen ist, dass die Eigentumswohnung in R. zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin und ihres Ehemannes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.03.1999 a.a.O.) kann der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO nämlich unabhängig vom Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO vorliegen. Denn auch ein Haus- und Grundbesitz kann zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, der Erzielung von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO erfüllen. Dem steht nicht bereits entgegen, dass in den beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil)wert. Insoweit kann nämlich ein Arbeitsloser, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten will, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitsloser, der über Kapitalvermögen verfügt und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt hat. Allerdings muss das Haus- und Grundvermögen nach Auffassung des BSG (a.a.O.) - um eine Besserstellung gegenüber der vorgenannten Gruppe auszuschließen - bei der Prüfung der „Angemessenheit" der Alterssicherung so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.

Für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes „Alterssicherung" ist zunächst Voraussetzung, dass der Antragsteller sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (sog. subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Wegen der Besonderheiten der Anlageform „Haus- und Grundbesitz", bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, ist es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass der Arbeitslose lediglich pauschal erklärt, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser „Alterssicherungswille" erkennbar sein. Es ist daher zu prüfen, welchen objektiven Gebrauch der Antragsteller bislang von seinem Hauseigentum gemacht hat und welche Umstände dafür sprechen, dass es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten wird. Aus dem Wortsinn des Begriffs „Aufrechterhaltung" folgt zudem, dass die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muss. Es ist daher auch zu ermitteln, inwieweit eine behauptete Absicht des Antragstellers, den Haus- und Grundbesitz zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, einem bereits vorhandenen und betätigten „Lebensplan" entsprach, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft ist (vgl. BSG vom 25.03.1999 a.a.O.).

Bei Anlegung dieser Kriterien ist die von der Klägerin angegebene Zweckbestimmung, dass die Eigentumswohnung als Alterswohnsitz genutzt werden solle, glaubhaft. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie nach der Anschaffung der Wohnung 1991/1992 zunächst 8 Monate darin gewohnt hätten und in dem Fall, dass sie nicht aus beruflichen Gründen nach Sa. verzogen wären, auch weiter darin gewohnt hätten. Es ist auch verständlich, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach der Aufgabe des selbständigen Gewerbes in Sa. zunächst wieder in eine Mietwohnung in F. gezogen sind, weil die einfache Entfernung zwischen der Eigentumswohnung in R. und dem derzeitigen Arbeitsplatz des Ehemannes in F. 55 km beträgt. Angesichts aller ersichtlichen Umstände und der insgesamt glaubhaften Erklärungen, die die Klägerin im Erörterungstermin am 27.08.2002 gemacht hat, ist die Behauptung, die Eigentumswohnung solle später als Alterswohnsitz genutzt werden, glaubhaft.

Es ist auch davon auszugehen, dass es sich um eine angemessene Alterssicherung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO handelt. Insoweit vertritt der Senat die Auffassung, dass eine 4½-Zimmer-Wohnung, wenn daneben kein weiteres Immobilienvermögen vorgehalten wird, in jedem Fall und unabhängig von ihrem konkreten Anschaffungs- oder Veräußerungswert als angemessene Alterssicherung anzusehen ist. Aber auch wenn man im Anschluss an die vom BSG in der Entscheidung vom 25.03.1999 (a.a.O.) vertretene Auffassung zur Feststellung der Angemessenheit von einem konkret zu beziffernden Vermögenswert ausgehen will, führt dies nicht zur Annahme einer unangemessenen Alterssicherung. Denn bei Zugrundelegung des Anschaffungswertes von 165.990 DM - wobei mit dem SG davon ausgegangen werden kann, dass dieser Preis bei einer Veräußerung der Immobilie im Jahr 1999 erzielbar gewesen wäre - und nach Abzug der auf dem Grundvermögen lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 74.261,45 DM (vgl. insoweit BSG vom 25.03.1999 a.a.O.) ergäbe sich für den 16.06.1999 ein Vermögenswert von 91.728,55 DM. Nach dem mit Wirkung zum 29.06.1999 in Kraft getretenen § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO, der allerdings nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtslage geführt hat, sondern lediglich als klarstellende Regelung anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 16.07.2001, Az.: L 3 AL 1533/01; BSG-Urteil vom 27.05.2003, Az.: B 7 AL 104/02 R), ist für eine Alterssicherung Vermögen angemessen, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt. Für die am 1959 geborene Klägerin ergibt sich für den Stichtag 16.06.1999 mithin ein Freibetrag von 39.000 DM und für ihren am 21.03.1951 geborenen Ehemann ein Freibetrag von 48.000 DM, mithin ein Gesamtbetrag von 87.000 DM, der in etwa dem aus der Eigentumswohnung ermittelten Vermögenswert entspricht.

Zu berücksichtigen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind allerdings die beiden Lebensversicherungen mit einem Gesamtrückkaufswert von 36.618 DM, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als privilegiertes Vermögen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO anzusehen sind.

Wie bereits ausgeführt, lässt sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. weiter Urteil vom 22.10.1998, Az.: B 7 AL 118/97 R = BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; Urteil vom 29.01.1997, Az.: 11 RAr 63/96; Urteil vom 17.10.1996, Az.: 7 RAr 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung „Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" zu bejahen ist, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfe-Bestimmungen beantworten. Ausgangspunkt der Prüfung hat hierbei die von dem Arbeitslosen (subjektiv) getroffene Zweckbestimmung zu sein. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob diese subjektive Zweckbestimmung mit den objektiven Begleitumständen (z.B. Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten, Familienverhältnisse) in Einklang steht, weil die behauptete Zweckbestimmung nur dann auch glaubhaft ist. Schließlich erfolgt in einem letzten Schritt die Prüfung, ob das für die „Altersvorsorge" bestimmte Vermögen auch „angemessen" ist, wodurch ausgeschlossen werden soll, dass eine unverhältnismäßige Zweckbestimmung zum Tragen kommt.

Wie der 6. Senat des erkennenden Gerichts bereits in mehreren Entscheidungen zur Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 14.08.2001, A z.: L 6 AL 40/00; Urteil vom 11.12.2001, A z.: L 6 AL 42/00), sind die Anlageformen des „Rendite-Sparbuchs" und des „Bausparvertrages" generell nicht geeignet, eine von dem Antragsteller behauptete Zweckbestimmung der „Altersvorsorge" objektiv zu belegen. Denn bei diesen Anlageformen ist jederzeit eine vorzeitige Kündigung der Sparguthaben möglich, wobei der Anleger lediglich auf die erst künftig anfallenden (höheren) Zinsen verzichtet, und über die Sparguthaben kann nach erfolgter Kündigung frei verfügt werden. Hierbei ist unerheblich, ob es sich bei den Anlageformen des „Renditesparens" oder „Bausparens" um vernünftige Vermögensanlagen handelt. Denn allein hieraus rechtfertigt sich noch nicht der Schluss auf das Vorliegen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO, weil es sich um kein objektives Kriterium handelt, das geeignet wäre, die vorgetragene subjektive Zweckbestimmung hinreichend zu belegen. Hiergegen lässt sich auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 22.10.1998 a.a.O.) für die Annahme der Zweckbestimmung „Altersvorsorge" nicht Voraussetzung ist, dass das der Alterssicherung dienende Vermögen nur in einer bestimmten und nur unter erschwerten Bedingungen und Verlusten kündbaren Anlageform festgelegt ist. Denn eine ergänzende Alterssicherung kann durchaus auch stufenweise aufgebaut werden, sodass es bei der Würdigung nicht negativ ins Gewicht fallen muss, dass für einen bestimmten Zeitraum festverzinslich angelegte Wertpapiere bereits vor Erreichen des Pensionsalters fällig geworden sind. Auf der anderen Seite ist gleichwohl zu fordern, dass die behauptete Zweckbestimmung eine Privilegierung gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO nur dann zulässt, wenn die subjektive Zweckbestimmung von objektiven Kriterien belegt wird. Dies ist bei der (fast) ausschließlichen Anlage von Geldern in der Form von „Rendite-Sparbüchern" wegen der von Anfang an gegebenen, jederzeitigen und verlustfreien Kündigungsmöglichkeit generell zu verneinen, und gilt gleichermaßen für die Anlage von Geldern auf Bausparkonten, sofern sich insoweit der mit einem Bausparvertrag üblicherweise verbundene Zweck der Schaffung oder Erhaltung von Wohneigentum nicht hinreichend belegen lässt.

Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist für die Anlage von Geldern in Kapitallebensversicherungs-Verträgen ebenfalls zu fordern, dass eine behauptete subjektive Zweckbestimmung „Alterssicherung" durch objektive Kriterien belegt werden muss. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.04.1997, Az.: 11 RAr 23/96) kann insoweit als wesentliches Indiz für die Zweckbestimmung „Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" die Ausrichtung des Vertragsendes der Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt angesehen werden, der in etwa mit einem möglichen Eintritt in das Rentenalter zusammentrifft. Eine derartige Ausrichtung des Vertragsendes ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Vielmehr wird die Auszahlung der beiden Lebensversicherungen, wie von der Klägerin eingeräumt worden ist, bereits am 01.03.2008 erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erst das 48. und ihr Ehemann das 56. Lebensjahr vollendet hat. Bei Lebensversicherungsverträgen, deren Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr zur freien Verfügung vorgenommen wird, kann aber der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO generell nicht anerkannt werden, weil insoweit keinerlei objektiver Beleg dafür vorliegt, dass die ausgezahlten Beträge auch tatsächlich als Reserve zur Alterssicherung vorgehalten werden und nicht bereits vorzeitig verbraucht werden. Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass beabsichtigt sei, das ausgezahlte Guthaben noch für die Zeit bis zum Eintritt ins Rentenalter neu festzulegen. Denn hierbei handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, die jederzeit geändert werden kann; für eine Anerkennung des Privilegierungstatbestandes „Alterssicherung" wäre aber zu fordern, dass bereits konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind - und auch belegt werden können -, die angekündigte Absicht in die Tat umzusetzen.

Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten damit über ein Vermögen in Höhe von 36.618 DM, das - durch Kündigung der Lebensversicherungsverträge - verwertbar gem. § 6 Abs. 2 Alhi-VO und dessen Verwertung auch zumutbar war gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO. Die Verwertung der Lebensversicherungsguthaben war auch nicht „offensichtlich unwirtschaftlich" i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO, weil der Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungen nach der im Verwaltungsverfahren eingereichten Auskunft der S.V. AG weitaus höher war als die bisher angesparten Beiträge und bei einem Rückkauf der Lebensversicherungen die Klägerin und ihr Ehemann lediglich auf die zukünftig anfallenden Zinsen und Überschussanteile verzichtet hätten.

Das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin belief sich damit auf 36.618 DM abzüglich des sich nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ergebenden Freibetrages für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 16.000 DM, also auf 20.618 DM. Sofern die Verwertung von vorhandenem Vermögen - wie vorliegend - zumutbar ist, bestimmt § 9 Alhi-VO, dass Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (hier: 430 DM). Im vorliegenden Fall ergibt sich demnach eine fehlende Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 47 Wochen (20.618 dividiert durch 430 = 47,95), sodass für den Zeitraum vom 16.06.1999 - 09.05.2000 von fehlender Bedürftigkeit der Klägerin auszugehen ist.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Ob eine Bedürftigkeit für die Zeit ab dem 10.05.2000 zu bejahen ist - sofern von Seiten der Klägerin für das Jahr 2000 überhaupt noch ein Anspruch geltend gemacht werden sollte -, wird die Beklagte gegebenenfalls zu überprüfen haben, wobei weiter auch zu prüfen ist, ob die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe im Jahr 2000 weiter gegeben waren. Nach den vorliegenden Unterlagen verfügte der Ehemann der Klägerin nach dem Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei den F.-Werken am 16.07.1999 nur noch über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die sich im Jahr 1999 nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid auf einen Betrag von 17.083 DM/Jahr = 1.423,58 DM/Woche belaufen haben. Sofern dieses Einkommen im Jahr 2000 gleich geblieben sein sollte, ergäbe sich bereits aus der von der Beklagten vorgenommenen und in der Leistungsakte enthaltenen Berechnung, die auf der Basis monatlicher Einkünfte von 1.700 DM vorgenommen wurde, dass ein zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht vorhanden war. Für die Zeit ab dem 01.01.2001 wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob das Einkommen des Ehemannes aus dem Arbeitsverhältnis bei der W. GmbH die Bedürftigkeit ausschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von der Klägerin eingelegte Berufung, gegen deren Zulässigkeit sich keine Bedenken ergeben, ist, soweit sie noch anhängig ist, nicht begründet.

Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 16.06.1999 bis 31.12.1999 nicht zu.

Gem. § 190 Abs. 1 SGB III in der 1999 geltenden Fassung haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind,

2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,

3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,

4. die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und

5. bedürftig sind.

Dass die Klägerin auch über den 15.06.1999 hinaus arbeitslos i.S.d. § 118 SGB III war, nach wie vor beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war (§ 122 SGB III), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte und auch die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 191 SGB III erfüllte, weil sie innerhalb der Vorfrist von einem Jahr im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld gestanden hatte (§§ 191 Abs. 1 Nr. 1, 192 SGB III), ist zwischen den Beteiligten unstreitig und nach den in den Akten und Leistungsakten enthaltenen Unterlagen sowie den von der Klägerin gemachten Angaben auch nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Klägerin war aber in dem noch streitbefangenen Zeitraum nicht bedürftig i.S.d. §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 193 SGB III.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III (Fassung 1999) ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Nicht bedürftig ist gem. § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

Detailliertere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögenswerten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung finden sich in der Alhi-VO vom 07.08.1974 (BGBl I S. 1929), im Jahr 1999 zuletzt geändert durch Art. 1 der 6. Verordnung zur Änderung der Alhi-VO vom 18.06.1999 (BGBl I S. 1433).

Gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt.

Gemäß § 6 Abs. 2 Alhi-VO ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.

Gemäß § 6 Abs. 3 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist hierbei insbesondere die Verwertung

...

3. von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist,

...

7. eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist.

Gem. § 8 Alhi-VO ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist hierbei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind.

Aus den Regelungen zur Bedürftigkeit in § 193 SGB III i.V.m. §§ 6 ff Alhi-VO ergibt sich, dass Arbeitslosenhilfe generell nur subsidiär zu gewähren ist, was bedeutet, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt. Allerdings soll der Verbrauch eigenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, einem wirtschaftlichen Ausverkauf oder einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen (vgl. BSG-Urteil vom 29.01.1997, Az.: 11 RAr 21/96 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 4). Die Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögen kann daher nach den Umständen des Einzelfalles schon nach dem Grundtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ausgeschlossen sein. Die Grenzen einer zumutbaren Vermögensverwertung erschließen sich jedoch im Allgemeinen leichter über die negativen Regelbeispiele des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 7 Alhi-VO, in denen der Verordnungsgeber typische Fälle einer unzumutbaren Vermögensverwertung geregelt hat (vgl. BSG a.a.O.). Denn grundsätzlich wären mit der Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe Rückstellungen für künftige Bedarfslagen, die über die geregelten Fälle des Schonvermögens hinausgehen, nicht zu vereinbaren (vgl. BSG-Urteil vom 29.01.1997, Az.: 11 RAr 63/96).

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.03.1999, Az.: B 7 AL 28/98 R = BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) kann es im Hinblick auf den Zweck der Arbeitslosenhilfe, den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen, für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt ankommen. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann vielmehr während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten mit der Folge, dass die jeweilige Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Arbeitslosenhilfe beansprucht wird, bzw. ob in diesem Zeitraum Vermögen vorhanden ist, das nach den Bestimmungen der Alhi-VO zu berücksichtigen ist.

Bei der Eigentumswohnung in R., die der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam gehört, handelt es sich nicht um einen gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO privilegierten Vermögensgegenstand. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Wohnung von ihnen 1992 schon selbst bewohnt worden und auch beabsichtigt sei, sie später wieder zu bewohnen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnung in dem Zeitraum, für den Arbeitslosenhilfe begehrt wird, nicht von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnt worden ist bzw. nach wie vor nicht bewohnt wird. Durch § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO soll nämlich die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden. Daher steht nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung i.S. der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund der Norm des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO (vgl. BSG vom 25.03.1999 a.a.O. m.w.N.); eine Privilegierung nach dieser Vorschrift ist daher vorliegend ausgeschlossen.

Erfüllt ist demgegenüber entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO, da davon auszugehen ist, dass die Eigentumswohnung in R. zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin und ihres Ehemannes bestimmt ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25.03.1999 a.a.O.) kann der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO nämlich unabhängig vom Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO vorliegen. Denn auch ein Haus- und Grundbesitz kann zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, der Erzielung von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO erfüllen. Dem steht nicht bereits entgegen, dass in den beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil)wert. Insoweit kann nämlich ein Arbeitsloser, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten will, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitsloser, der über Kapitalvermögen verfügt und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt hat. Allerdings muss das Haus- und Grundvermögen nach Auffassung des BSG (a.a.O.) - um eine Besserstellung gegenüber der vorgenannten Gruppe auszuschließen - bei der Prüfung der „Angemessenheit" der Alterssicherung so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.

Für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes „Alterssicherung" ist zunächst Voraussetzung, dass der Antragsteller sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (sog. subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Wegen der Besonderheiten der Anlageform „Haus- und Grundbesitz", bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, ist es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass der Arbeitslose lediglich pauschal erklärt, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser „Alterssicherungswille" erkennbar sein. Es ist daher zu prüfen, welchen objektiven Gebrauch der Antragsteller bislang von seinem Hauseigentum gemacht hat und welche Umstände dafür sprechen, dass es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten wird. Aus dem Wortsinn des Begriffs „Aufrechterhaltung" folgt zudem, dass die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muss. Es ist daher auch zu ermitteln, inwieweit eine behauptete Absicht des Antragstellers, den Haus- und Grundbesitz zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, einem bereits vorhandenen und betätigten „Lebensplan" entsprach, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft ist (vgl. BSG vom 25.03.1999 a.a.O.).

Bei Anlegung dieser Kriterien ist die von der Klägerin angegebene Zweckbestimmung, dass die Eigentumswohnung als Alterswohnsitz genutzt werden solle, glaubhaft. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie nach der Anschaffung der Wohnung 1991/1992 zunächst 8 Monate darin gewohnt hätten und in dem Fall, dass sie nicht aus beruflichen Gründen nach Sa. verzogen wären, auch weiter darin gewohnt hätten. Es ist auch verständlich, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach der Aufgabe des selbständigen Gewerbes in Sa. zunächst wieder in eine Mietwohnung in F. gezogen sind, weil die einfache Entfernung zwischen der Eigentumswohnung in R. und dem derzeitigen Arbeitsplatz des Ehemannes in F. 55 km beträgt. Angesichts aller ersichtlichen Umstände und der insgesamt glaubhaften Erklärungen, die die Klägerin im Erörterungstermin am 27.08.2002 gemacht hat, ist die Behauptung, die Eigentumswohnung solle später als Alterswohnsitz genutzt werden, glaubhaft.

Es ist auch davon auszugehen, dass es sich um eine angemessene Alterssicherung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO handelt. Insoweit vertritt der Senat die Auffassung, dass eine 4½-Zimmer-Wohnung, wenn daneben kein weiteres Immobilienvermögen vorgehalten wird, in jedem Fall und unabhängig von ihrem konkreten Anschaffungs- oder Veräußerungswert als angemessene Alterssicherung anzusehen ist. Aber auch wenn man im Anschluss an die vom BSG in der Entscheidung vom 25.03.1999 (a.a.O.) vertretene Auffassung zur Feststellung der Angemessenheit von einem konkret zu beziffernden Vermögenswert ausgehen will, führt dies nicht zur Annahme einer unangemessenen Alterssicherung. Denn bei Zugrundelegung des Anschaffungswertes von 165.990 DM - wobei mit dem SG davon ausgegangen werden kann, dass dieser Preis bei einer Veräußerung der Immobilie im Jahr 1999 erzielbar gewesen wäre - und nach Abzug der auf dem Grundvermögen lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 74.261,45 DM (vgl. insoweit BSG vom 25.03.1999 a.a.O.) ergäbe sich für den 16.06.1999 ein Vermögenswert von 91.728,55 DM. Nach dem mit Wirkung zum 29.06.1999 in Kraft getretenen § 6 Abs. 4 Nr. 2 Alhi-VO, der allerdings nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtslage geführt hat, sondern lediglich als klarstellende Regelung anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 16.07.2001, Az.: L 3 AL 1533/01; BSG-Urteil vom 27.05.2003, Az.: B 7 AL 104/02 R), ist für eine Alterssicherung Vermögen angemessen, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht übersteigt. Für die am 1959 geborene Klägerin ergibt sich für den Stichtag 16.06.1999 mithin ein Freibetrag von 39.000 DM und für ihren am 21.03.1951 geborenen Ehemann ein Freibetrag von 48.000 DM, mithin ein Gesamtbetrag von 87.000 DM, der in etwa dem aus der Eigentumswohnung ermittelten Vermögenswert entspricht.

Zu berücksichtigen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind allerdings die beiden Lebensversicherungen mit einem Gesamtrückkaufswert von 36.618 DM, die entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als privilegiertes Vermögen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO anzusehen sind.

Wie bereits ausgeführt, lässt sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. weiter Urteil vom 22.10.1998, Az.: B 7 AL 118/97 R = BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; Urteil vom 29.01.1997, Az.: 11 RAr 63/96; Urteil vom 17.10.1996, Az.: 7 RAr 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweckbestimmung „Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" zu bejahen ist, nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sowie von Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfe-Bestimmungen beantworten. Ausgangspunkt der Prüfung hat hierbei die von dem Arbeitslosen (subjektiv) getroffene Zweckbestimmung zu sein. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob diese subjektive Zweckbestimmung mit den objektiven Begleitumständen (z.B. Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten, Familienverhältnisse) in Einklang steht, weil die behauptete Zweckbestimmung nur dann auch glaubhaft ist. Schließlich erfolgt in einem letzten Schritt die Prüfung, ob das für die „Altersvorsorge" bestimmte Vermögen auch „angemessen" ist, wodurch ausgeschlossen werden soll, dass eine unverhältnismäßige Zweckbestimmung zum Tragen kommt.

Wie der 6. Senat des erkennenden Gerichts bereits in mehreren Entscheidungen zur Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 14.08.2001, A z.: L 6 AL 40/00; Urteil vom 11.12.2001, A z.: L 6 AL 42/00), sind die Anlageformen des „Rendite-Sparbuchs" und des „Bausparvertrages" generell nicht geeignet, eine von dem Antragsteller behauptete Zweckbestimmung der „Altersvorsorge" objektiv zu belegen. Denn bei diesen Anlageformen ist jederzeit eine vorzeitige Kündigung der Sparguthaben möglich, wobei der Anleger lediglich auf die erst künftig anfallenden (höheren) Zinsen verzichtet, und über die Sparguthaben kann nach erfolgter Kündigung frei verfügt werden. Hierbei ist unerheblich, ob es sich bei den Anlageformen des „Renditesparens" oder „Bausparens" um vernünftige Vermögensanlagen handelt. Denn allein hieraus rechtfertigt sich noch nicht der Schluss auf das Vorliegen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO, weil es sich um kein objektives Kriterium handelt, das geeignet wäre, die vorgetragene subjektive Zweckbestimmung hinreichend zu belegen. Hiergegen lässt sich auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BSG-Urteil vom 22.10.1998 a.a.O.) für die Annahme der Zweckbestimmung „Altersvorsorge" nicht Voraussetzung ist, dass das der Alterssicherung dienende Vermögen nur in einer bestimmten und nur unter erschwerten Bedingungen und Verlusten kündbaren Anlageform festgelegt ist. Denn eine ergänzende Alterssicherung kann durchaus auch stufenweise aufgebaut werden, sodass es bei der Würdigung nicht negativ ins Gewicht fallen muss, dass für einen bestimmten Zeitraum festverzinslich angelegte Wertpapiere bereits vor Erreichen des Pensionsalters fällig geworden sind. Auf der anderen Seite ist gleichwohl zu fordern, dass die behauptete Zweckbestimmung eine Privilegierung gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO nur dann zulässt, wenn die subjektive Zweckbestimmung von objektiven Kriterien belegt wird. Dies ist bei der (fast) ausschließlichen Anlage von Geldern in der Form von „Rendite-Sparbüchern" wegen der von Anfang an gegebenen, jederzeitigen und verlustfreien Kündigungsmöglichkeit generell zu verneinen, und gilt gleichermaßen für die Anlage von Geldern auf Bausparkonten, sofern sich insoweit der mit einem Bausparvertrag üblicherweise verbundene Zweck der Schaffung oder Erhaltung von Wohneigentum nicht hinreichend belegen lässt.

Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist für die Anlage von Geldern in Kapitallebensversicherungs-Verträgen ebenfalls zu fordern, dass eine behauptete subjektive Zweckbestimmung „Alterssicherung" durch objektive Kriterien belegt werden muss. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.04.1997, Az.: 11 RAr 23/96) kann insoweit als wesentliches Indiz für die Zweckbestimmung „Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" die Ausrichtung des Vertragsendes der Lebensversicherung auf einen Zeitpunkt angesehen werden, der in etwa mit einem möglichen Eintritt in das Rentenalter zusammentrifft. Eine derartige Ausrichtung des Vertragsendes ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Vielmehr wird die Auszahlung der beiden Lebensversicherungen, wie von der Klägerin eingeräumt worden ist, bereits am 01.03.2008 erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin erst das 48. und ihr Ehemann das 56. Lebensjahr vollendet hat. Bei Lebensversicherungsverträgen, deren Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr zur freien Verfügung vorgenommen wird, kann aber der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO generell nicht anerkannt werden, weil insoweit keinerlei objektiver Beleg dafür vorliegt, dass die ausgezahlten Beträge auch tatsächlich als Reserve zur Alterssicherung vorgehalten werden und nicht bereits vorzeitig verbraucht werden. Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass beabsichtigt sei, das ausgezahlte Guthaben noch für die Zeit bis zum Eintritt ins Rentenalter neu festzulegen. Denn hierbei handelt es sich um eine reine Absichtserklärung, die jederzeit geändert werden kann; für eine Anerkennung des Privilegierungstatbestandes „Alterssicherung" wäre aber zu fordern, dass bereits konkrete Vorkehrungen getroffen worden sind - und auch belegt werden können -, die angekündigte Absicht in die Tat umzusetzen.

Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten damit über ein Vermögen in Höhe von 36.618 DM, das - durch Kündigung der Lebensversicherungsverträge - verwertbar gem. § 6 Abs. 2 Alhi-VO und dessen Verwertung auch zumutbar war gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO. Die Verwertung der Lebensversicherungsguthaben war auch nicht „offensichtlich unwirtschaftlich" i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO, weil der Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungen nach der im Verwaltungsverfahren eingereichten Auskunft der S.V. AG weitaus höher war als die bisher angesparten Beiträge und bei einem Rückkauf der Lebensversicherungen die Klägerin und ihr Ehemann lediglich auf die zukünftig anfallenden Zinsen und Überschussanteile verzichtet hätten.

Das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin belief sich damit auf 36.618 DM abzüglich des sich nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ergebenden Freibetrages für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 16.000 DM, also auf 20.618 DM. Sofern die Verwertung von vorhandenem Vermögen - wie vorliegend - zumutbar ist, bestimmt § 9 Alhi-VO, dass Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen besteht, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (hier: 430 DM). Im vorliegenden Fall ergibt sich demnach eine fehlende Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 47 Wochen (20.618 dividiert durch 430 = 47,95), sodass für den Zeitraum vom 16.06.1999 - 09.05.2000 von fehlender Bedürftigkeit der Klägerin auszugehen ist.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Ob eine Bedürftigkeit für die Zeit ab dem 10.05.2000 zu bejahen ist - sofern von Seiten der Klägerin für das Jahr 2000 überhaupt noch ein Anspruch geltend gemacht werden sollte -, wird die Beklagte gegebenenfalls zu überprüfen haben, wobei weiter auch zu prüfen ist, ob die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe im Jahr 2000 weiter gegeben waren. Nach den vorliegenden Unterlagen verfügte der Ehemann der Klägerin nach dem Ende des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei den F.-Werken am 16.07.1999 nur noch über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die sich im Jahr 1999 nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid auf einen Betrag von 17.083 DM/Jahr = 1.423,58 DM/Woche belaufen haben. Sofern dieses Einkommen im Jahr 2000 gleich geblieben sein sollte, ergäbe sich bereits aus der von der Beklagten vorgenommenen und in der Leistungsakte enthaltenen Berechnung, die auf der Basis monatlicher Einkünfte von 1.700 DM vorgenommen wurde, dass ein zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht vorhanden war. Für die Zeit ab dem 01.01.2001 wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob das Einkommen des Ehemannes aus dem Arbeitsverhältnis bei der W. GmbH die Bedürftigkeit ausschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 12. März 2004 - L 8 AL 13/03 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 118 Leistungen


Die besonderen Leistungen umfassen1.das Übergangsgeld,2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 122 Ausbildungsgeld


(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während1.einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,2.einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterst

Referenzen

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während

1.
einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung,
2.
einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3.
einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.

(2) Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.