Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Feb. 2007 - L 7 RJ 108/03

bei uns veröffentlicht am09.02.2007

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.07.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2002 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1997verurteilt, dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI ab dem 01.01.2000 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte.

1936 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1951 bis 1954 in Frankreich eine Lehre als Maurer. Nachdem er am 27.10.1954 die Prüfung mit Erfolg abgelegt hatte, war er in den Folgejahren in Deutschland, Frankreich und Luxemburg versicherungspflichtig beschäftigt. Vom französischen Rentenversicherungsträger, der

Caisse regionale d´assurance vieillesse d´Alsace-Moselle

, sind für die Jahre von 1954 bis 1996 insgesamt 92 Beitragstrimester in der allgemeinen Rentenversicherung (regime general) und 20 Beitragstrimester in der Rentenversicherung der Handwerker (regime artisanal ) bescheinigt worden. In Deutschland war der Kläger in den Jahren 1961 bis 1965, 1991/92 in insgesamt 48 Kalendermonaten beitragspflichtig beschäftigt. Weiterhin hat der Kläger im Jahr 1991 insgesamt 4 Monate in Luxemburg gearbeitet.

Mit Bescheid vom 23.07.1997 lehnte die Beklagte einen Rentenantrag des Klägers vom 01.01.1997 auf Gewährung von Altersrente mit der Begründung ab, gem. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71 vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EG-VO 1408/71) sei aus der deutschen Rentenversicherung kein Anspruch auf Rente gegeben, wenn die Gesamtdauer der nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten weniger als ein Jahr betrage. Der Kläger habe in Deutschland vom 01.12.1991 bis 03.09.1992 lediglich eine rentenrechtliche Zeit von 10 Monaten zurückgelegt.

Am 25.03.1999 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides mit der Begründung, er sei tatsächlich in Deutschland vom 17.07.1961 bis 01.01.1965 und erneut vom 01.12.1991 bis 03.08.1992 beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 07.06.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag vom 25.08.1997 - wobei ein derartiger Antrag in den Verwaltungsakten nicht enthalten ist - nicht entsprochen werden könne. Da der Kläger erst am 04.12.2001 das 65. Lebensjahr vollende, könne eine Altersrente gem. § 35 des 6. Buches des Sozialgesetzbuchs, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) nicht gewährt werden. Da der Kläger lediglich 391 Kalendermonate zurückgelegt habe, die auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbar seien, bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI oder auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige nach § 37 SGB VI. Da der Kläger nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei und auch keine Altersteilzeit ausübe, bestehe auch kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit gem. § 38 SGB VI.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, die Wartezeit von 35 Jahren für eine Altersrente für Erwerbsunfähige sei erfüllt. Bei den angegebenen 391 Kalendermonaten sei die Lehrzeit vom 01.10.1951 bis 30.06.1954 nicht berücksichtigt. In dieser Zeit sei er in Frankreich rentenversichert gewesen; wegen des niedrigen Einkommens hätten keine Versicherungstrimester für die Rentenberechnung herangezogen werden können, obwohl in der gesamten Zeit Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe. Nach Art. 45 EG-VO 1408/71 sei für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten der Zeitraum, in dem tatsächlich eine versicherte Beschäftigung ausgeübt worden sei, unabhängig von den bestätigten Trimestern für Pflichtbeitragszeiten heranzuziehen. Mithin seien auf die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich 33 Monate zu den 391 Kalendermonaten anzurechnen; somit sei die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Außerdem sei er in der Zeit vom 08.08.1991 bis 30.11.1991 bei der Firma M., L., pflichtversichert gewesen, und zwar seines Erachtens in Deutschland und nicht in Luxemburg.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Altersrente nach §§ 36, 37 SGB VI, da er die im Gesetz (§ 50 Abs. 5 SGB VI) geforderte Wartezeit von 420 Monaten eindeutig nicht erfülle. Die in den anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten würden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs mit den deutschen Zeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfielen (Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71). Der zusammenrechnende Träger berücksichtige die ausländischen Zeiten, deren anspruchsbegründenden Charakter jedoch der Träger feststelle, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt bzw. anrechenbar seien, als wären sie nach dem für ihn geltenden Recht anrechenbar. Der französische Versicherungsträger bestätige nach erneuter Rückfrage die bisher anerkannten Zeiten; für die Jahre 1951 bis 1953 seien keine anrechenbaren Zeiten durch diesen festgestellt worden. Mit den in Luxemburg behaupteten zusätzlichen Zeiten (4 Monate), deren Bestätigung durch den dortigen Träger noch ausstehe, könne die Wartezeit ebenfalls nicht erfüllt werden.

Gegen den am 10.12.1999 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.01.2000 Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens ist dem Kläger mit Bescheid vom 04.01.2002 Regelaltersrente ab dem 01.01.2002 in Höhe von monatlich 95,33 EUR bewilligt worden.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, zwar würden in dem französischen Formblatt E 205 nur Beitragstrimester ab Oktober 1954 bestätigt, und zwar ab Ende der Lehrzeit, jedoch habe bereits während der Lehrzeit vom 01.10.1951 bis 30.06.1954 eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen. Lediglich wegen des geringen Entgelts hätten keine Trimester anerkannt werden können. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89) stellten die Beitragstrimester nicht die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit dar. Auf die Wartezeit von 35 Jahren würden nach § 51 Abs. 3 SGB VI alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet; hierunter falle auch die Zeit vom 01.10.1951 bis 30.06.1954. Mit dieser Zeit sei jedoch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, zwar sei richtig, dass nach Art. 45 EG-VO 1408/71 die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zweier Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (hier: Wartezeit) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Rentenantrag gestellt worden sei, erfolge. Art und Umfang der Versicherungszeiten allerdings bestimme der zuständige Träger des Staates, nach dessen Vorschriften sie zurückgelegt seien, und zwar mit verbindlicher Wirkung für den jeweils anderen Mitgliedstaat (BSG-Entscheidung vom 25.02.1992, Az.: 4 RA 26/91). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeute dies, dass der deutsche Versicherungsträger für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen alle fremden Versicherungszeiten, die der zuständige ausländische Träger ihm als anspruchsbegründend mitgeteilt habe, berücksichtige. Insofern sei die Verarbeitung des vom französischen Versicherungsträger übersandten Formulars E 205 F durch die Beklagte nicht zu beanstanden mit der Folge, dass die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Entsprechend den deutschen Rechtsvorschriften (§ 51 Abs. 3 SGB VI) seien für die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) auch diejenigen ausländischen Zeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt seien, keine anspruchsbegründende Wirkung hätten, sondern nur für die Berechnung der Leistung heranzuziehen seien. Aus diesem Grund sei eine dahingehende Anfrage an den französischen Rentenversicherungsträger gerichtet worden. Wie aus dessen Antwort ersichtlich, sei die streitgegenständliche Zeit von 1951 bis 1953 nicht nur als nicht anspruchsbegründend festgehalten, sondern auch bei der Berechnung der französischen Rente nicht berücksichtigt worden. Aus diesem Grund bestehe keinerlei Möglichkeit, die entsprechende Zeit bei der Ermittlung der auf die Wartezeit von 35 Jahren anrechenbaren Monate zu berücksichtigen. Der Entscheidung des BSG vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89) werde auch gefolgt, was allerdings bezogen auf den vorliegenden Fall dahinstehen könne. § 1246 Abs. 2a Reichsversicherungsordnung (RVO) habe die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zum Gegenstand. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen sei die BSG-Entscheidung schlüssig und überzeugend. Im vorliegend zu beurteilenden Fall sei aber nicht die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, bei denen die Belegung eines bestimmten Zeitraumes mit Pflichtbeiträgen gefordert sei, im Streit, sondern der Kläger sei seitens der Beklagten ablehnend beschieden worden, da er die für die begehrte Rente erforderliche Wartezeit nicht erfüllt habe.

Der französische Rentenversicherungsträger hatte der Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 28.08.2001 mitgeteilt, dass aufgrund der geringen Beträge die Einkünfte aus den Jahren 1951 bis 1953 bei der Berechnung der französischen Rente nicht mitberücksichtigt worden seien. Denn da der Versicherte 1936 geboren sei, würden nur die 13 „besten“ Jahre bei der Berechnung der Rente aus eigenem Anspruch berücksichtigt.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2002 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die streitige Lehrzeit in Frankreich zähle für die Wartezeit von 35 Jahren nach deutschem Recht nicht. Zwar erfolge die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zweier Mitgliedstaaten der EG nach Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71. Art und Umfang der Versicherungszeiten bestimme der Träger, nach dessen Vorschriften die betreffenden Zeiten zurückgelegt seien, und zwar verbindlich für den anderen Mitgliedstaat. Nach dem vom französischen Versicherungsträger übersandten Formular E 205 sei die streitige Zeit nicht als Versicherungszeit berücksichtigt; hieran sei der deutsche Versicherungsträger gebunden.

Gegen den am 16.07.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12.08.2002 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die streitbefangene Zeit vom 01.10.1951 bis 30.06.1954 sei zwar in dem ursprünglichen Formblatt E 205 F nicht aufgeführt, jedoch sei sie sowohl in dem beigefügten Versicherungsnachweis als auch in dem Formblatt E 205 F vom 10.09.2001 eindeutig als Versicherungszeit bestätigt. Dass die Zeit ursprünglich nicht aufgeführt worden sei, hänge damit zusammen, dass keine Beitragstrimester als Berechnungseinheit für die Höhe der Rente vorhanden seien. Genau diesen Fall behandele das Urteil des BSG vom 23.04.1990. Dass in den Jahren 1951 bis 1953 keine Beitragstrimester ausgewiesen seien, heiße nicht, dass keine Versicherungszeit vorliege.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte auf Vorschlag des Senats seinen Berufungsantrag auf die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte beschränkt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufzuheben sowie den Bescheid vom 04.01.2002 abzuändern,

2. die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 23.07.1997 dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung im Wesentlichen vorträgt, dass in der Bescheinigung des französischen Versicherungsträgers für die Jahre 1951, 1952 und 1953 jeweils die Ziffer 0 eingetragen sei. Französische Versicherungszeiten i.S.d. Art. 1 Buchst. r EG-VO 1408/71 könnten im allgemeinen System als Versicherungszeiten ( periodes d´assurance) und gleichgestellte Zeiten (

periodes assimilées

) zurückgelegt werden. Sowohl die Versicherungszeiten als auch die gleichgestellten Zeiten besäßen anspruchsbegründenden Charakter. Die französischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten würden im Formblatt E 205 F in der Einheit Trimester (1 Trimester = 3 Kalendermonate) bescheinigt. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Trimester ergebe sich aus der Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts. Die Anzahl der bescheinigten Trimester müsse daher nicht dem genauen Beschäftigungszeitraum entsprechen. Der Umfang der im Rahmen des Art. 45 EG-VO 1408/71 für die Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigenden Zeiten sei - unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer - dem Formblatt E 205 F zu entnehmen. Dem Urteil des BSG vom 23.04.1990 werde nur gefolgt, soweit die Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum gefordert werde, diese Voraussetzung jedoch mit den vom ausländischen Träger bestätigten Versicherungszeiten nicht erfüllt sei. Eine weitergehende Berücksichtigung bei den Wartezeiten werde seitens der Deutschen Rentenversicherungsträger hingegen nicht für gerechtfertigt gehalten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger eingelegten Berufung ergeben sich keine Bedenken.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der entsprechenden Beschränkung des Berufungsantrags ausschließlich noch der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei zunächst der Bescheid vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999, mit dem die Beklagte nach dem Wortlaut des Bescheides einen Rentenantrag des Klägers vom 25.08.1997 abgelehnt hat. Da ein derartiger Rentenantrag in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten aber nicht enthalten ist, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 07.06.1999 inhaltlich über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.03.1999 entschieden mit der Folge, dass materiell-rechtlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig ist, dass hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.1997, dessen Überprüfung der Kläger mit seinem Antrag vom 25.03.1999 begehrt hat, die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gegeben sind.

Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter der Bescheid vom 04.01.2002 geworden, weil im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung die dem Kläger ab dem 01.01.2002 gewährte Regelaltersrente ebenfalls in eine entsprechende Altersrente für langjährig Versicherte bzw. für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln ist.

Die Berufung ist begründet.

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 23.07.1997 den Rentenantrag des Klägers, jedenfalls soweit er die im Berufungsverfahren noch allein streitbefangene Altersrente für langjährig Versicherte betrifft, zu Unrecht abgelehnt, allerdings nur insoweit, als die Zeit ab dem 01.01.2000 hiervon betroffen ist.

Vorliegend sind gem. § 300 Abs. 2 SGB VI die Vorschriften des SGB VI nicht in der zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages (laut Bescheid vom 23.07.1997: 01.01.1997) geltenden Fassung anzuwenden, da dem Kläger - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - ein Rentenanspruch erst ab dem 01.01.2000 zusteht und nach § 300 Abs. 2 SGB VI die Anwendung aufgehobener Rechtsvorschriften nur bei einem „bis dahin bestehenden Anspruch“ in Betracht kommt.

Gem. § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.

Die Vorschrift des § 236 SGB VI regelt für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1948 den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, während § 36 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung den Rentenanspruch für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 regelt.

Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung einer Altersrente für langjährig Versicherte ist zum einen die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.

Gem. § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gem. § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten

1. Beitragszeiten
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
b) als beitragsgeminderte Zeiten
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.

Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind hierbei Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind gem. § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten hierbei gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.1998 geltenden Fassung Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Da der Kläger einen Großteil seines Berufslebens in Frankreich und weitere 4 Monate in Luxemburg verbracht hat, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf an, inwieweit die in Frankreich und Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten geeignet sind, zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beizutragen. Dies richtet sich nach den Bestimmungen der EG-VO 1408/71.

Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71 bestimmt insoweit, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit nach § 51 Abs. 3 SGB VI erfüllt ist, nicht auf die vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern allein auf die in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegten Zeiten abzustellen.

Das BSG hat in einer Entscheidung vom 25.02.1992 (Az: 4 RA 28/91 = SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5) zur Berücksichtigung französischer Beitragstrimester allgemein ausgeführt:

„...Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 Buchst r EWGV 1408/71).

Beitragstrimester französischen Rechts enthalten ausschließlich eine in der Form einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr. Sie sind also ohne zusätzliche Angaben des französischen Versicherungsträgers über den zeitlichen Umfang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. des Zeitraumes der Erfüllung von Tatbeständen einer gleichgestellten Zeit keine „überschneidungsgeeigneten“ Versicherungszeiten i.S.v. Art 46 Abs. 2 Buchst d EWGV 1408/71.

Das französische Beitragstrimester entbehrt innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einer genauen zeitlichen Zuordnung. Es gibt (abgesehen von der Zuerkennung beitragsfreier Beitragstrimester) nur die Höhe der Jahresbeitragsleistung an, die in einem Kalenderjahr während einer - u.U. nur kurz dauernden - versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht worden ist. Für jeden Teil des beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgelts, der dem gesetzlichen Mindestlohn vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres entspricht, wird ein Beitragstrimester, höchstens aber vier Beitragstrimester für das jeweilige Jahr, gutgeschrieben. Der Erwerb von Beitragstrimestern hängt also nicht von der tatsächlichen Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit während eines Kalenderjahres ab. Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als Bezugspunkt der Angabe „Trimester“ besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde. Mit anderen Worten: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach, Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).

Die Bindungswirkung der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers beschränkt sich aber - gerade wegen der Verschiedenartigkeit der mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme - auf die Auslegung und Anwendung der jeweils für diesen Träger maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften. Sie erstreckt sich nicht auf die Auslegung und Anwendung der europarechtlichen Vorschriften.“

In einer vorangehenden Entscheidung vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4) hat das BSG ausgeführt:

„…Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht selbst entscheiden darf, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeit Versicherungszeit nach dessen Vorschriften ist, sondern dass die Entscheidung hierüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates vorbehalten ist. Dieser hat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob eine Zeit Versicherungszeit ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus, wegen dieser Bindung an die Bewertung der Zeit durch den Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates - hier den französischen Versicherungsträger - dürfe sie nur das als anspruchserhaltende Versicherungszeit i.S.v. Art 45 EWGV 1408/71 berücksichtigen, was als in Zeiteinheiten ausgedrückte Beitragszeit vom anderen Versicherungsträger anerkannt und mitgeteilt wird. Nach Art 1 Buchst r der EWGV 1408/71 sind Versicherungszeiten, die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mitgliedstaatliche Beschäftigungs- und sogar Wohnzeiten, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten, als anspruchserhaltend i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO berücksichtigen muss. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Versicherungszeiten i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO und die i.S.d. § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO nicht danach, ob Beiträge entrichtet sind - dies wird in beiden Vorschriften vorausgesetzt - sondern nur danach, dass die Beiträge für Zeiten nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssen.

Die Frage, wie beitragslose Beschäftigungs- und Wartezeiten über Art 45 EWGV 1408/71 als anspruchserhaltend i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen sind, kann hier aber offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist gerade das die Versicherungszeit nach dieser Vorschrift zusätzlich qualifizierende Merkmal - die Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nach den französischen Rechtsvorschriften erfüllt . Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 71) festgestellt, dass nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw. Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Die Höhe des während der Zeit der Versicherungspflicht erworbenen Leistungsanspruchs wird pauschaliert unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung während eines Kalenderjahres nach der Höhe des erzielten Entgelts bzw. Einkommens in Beitragstrimestern bis zu maximal vier Trimestern in einem Jahr ausgedrückt. Die Höhe der Versichertenrente hängt nicht von der zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester - unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraums das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde - geht in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das heißt, das Beitragstrimester ist nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente . Die Berechnungseinheit wird zwar als Zeiteinheit ausgedrückt, hat aber keinen Anknüpfungspunkt an die tatsächliche Versicherungszeit . Das Beitragstrimester und die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit sind nur insoweit miteinander verbunden, als in einem Jahr nicht mehr als vier Trimester Beiträge erworben werden können. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einer Vorschrift wie Art 45 EWGV 1408/71, nach der die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten so wie eigene Versicherungszeiten anspruchserhaltend angerechnet werden müssen, nicht die als Zeiteinheit ausgedrückte Beitragshöhe, sondern die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet wurden, dh die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit, als Versicherungszeit angesehen werden muss , die i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO mit Beiträgen belegt ist.

Ausgehend von diesem Urteil hat der Senat keine Bedenken, dass auch der innerstaatliche Versicherungsträger Zeiten, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, unterschiedlich bei der Anrechnung einerseits nach Art 45 EWGV 1408/71 und andererseits nach Art 46 der EWGV 1408/71 berücksichtigt. Der vom Senat zu Art 45 EWGV 1408/71 im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung kann deshalb nicht entgegengehalten werden, wenn die Zeiten einer vom französischen Versicherungsträger bescheinigten versicherungspflichtigen Beschäftigung unabhängig von den bestätigten Beitragstrimestern berücksichtigt würden, laufe dies dem System der Berechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 zuwider.“

Im Hinblick auf diese Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, dass - entsprechend der Auffassung der Beklagten - die tatsächlich zurückgelegten französischen Versicherungszeiten lediglich hinsichtlich der Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen sein sollen, nicht aber bei der Feststellung von Wartezeiten im Allgemeinen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch im Rahmen der Feststellung, inwieweit Ausbildungszeiten als beitragsgeminderte Zeiten gem. §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Satz 2 SGB VI der Erfüllung der Wartezeit nach §§ 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI dienen können, nicht auf die vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ankommt. Insoweit hat der französische Versicherungsträger aber auf Anfrage des Senats hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums mitgeteilt, dass der Kläger vom 01.11.1951 bis 31.12.1954 in der französischen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Damit ist über die von der Beklagten anerkannten 391 Beitragsmonate hinaus auch die Zeit vom 01.11.1951 bis 30.06.1954 (Ausbildungszeit) als Versicherungszeit anzuerkennen, mithin also weitere 32 Beitragsmonate, so dass sich insgesamt 423 Beitragsmonate = 35,25 Jahre ergeben. Folglich ist die Wartezeit von 35 Jahren im vorliegenden Fall erfüllt.

Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres gem. § 236 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung zu.

Da gem. § 99 Abs. 1 SGB VI eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, und der Kläger am 05.12.1999 das 63. Lebensjahr vollendet hatte, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach § 236 SGB VI ab dem 01.01.2000 vor.

Die Beklagte war mithin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2002 zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1997 ab dem 01.01.2000 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger eingelegten Berufung ergeben sich keine Bedenken.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der entsprechenden Beschränkung des Berufungsantrags ausschließlich noch der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dabei zunächst der Bescheid vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999, mit dem die Beklagte nach dem Wortlaut des Bescheides einen Rentenantrag des Klägers vom 25.08.1997 abgelehnt hat. Da ein derartiger Rentenantrag in den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten aber nicht enthalten ist, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 07.06.1999 inhaltlich über den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.03.1999 entschieden mit der Folge, dass materiell-rechtlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig ist, dass hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.1997, dessen Überprüfung der Kläger mit seinem Antrag vom 25.03.1999 begehrt hat, die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gegeben sind.

Gegenstand des Verfahrens ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter der Bescheid vom 04.01.2002 geworden, weil im Falle einer Verurteilung der Beklagten zur Rentengewährung die dem Kläger ab dem 01.01.2002 gewährte Regelaltersrente ebenfalls in eine entsprechende Altersrente für langjährig Versicherte bzw. für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln ist.

Die Berufung ist begründet.

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 23.07.1997 den Rentenantrag des Klägers, jedenfalls soweit er die im Berufungsverfahren noch allein streitbefangene Altersrente für langjährig Versicherte betrifft, zu Unrecht abgelehnt, allerdings nur insoweit, als die Zeit ab dem 01.01.2000 hiervon betroffen ist.

Vorliegend sind gem. § 300 Abs. 2 SGB VI die Vorschriften des SGB VI nicht in der zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrages (laut Bescheid vom 23.07.1997: 01.01.1997) geltenden Fassung anzuwenden, da dem Kläger - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - ein Rentenanspruch erst ab dem 01.01.2000 zusteht und nach § 300 Abs. 2 SGB VI die Anwendung aufgehobener Rechtsvorschriften nur bei einem „bis dahin bestehenden Anspruch“ in Betracht kommt.

Gem. § 236 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.

Die Vorschrift des § 236 SGB VI regelt für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1948 den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, während § 36 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung den Rentenanspruch für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1948 regelt.

Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung einer Altersrente für langjährig Versicherte ist zum einen die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.

Gem. § 51 Abs. 3 SGB VI werden auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Gem. § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten

1. Beitragszeiten
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
b) als beitragsgeminderte Zeiten
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.

Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind hierbei Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind gem. § 54 Abs. 3 SGB VI Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten hierbei gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.1998 geltenden Fassung Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Da der Kläger einen Großteil seines Berufslebens in Frankreich und weitere 4 Monate in Luxemburg verbracht hat, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf an, inwieweit die in Frankreich und Luxemburg zurückgelegten Versicherungszeiten geeignet sind, zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren beizutragen. Dies richtet sich nach den Bestimmungen der EG-VO 1408/71.

Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71 bestimmt insoweit, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Wartezeit nach § 51 Abs. 3 SGB VI erfüllt ist, nicht auf die vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern allein auf die in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegten Zeiten abzustellen.

Das BSG hat in einer Entscheidung vom 25.02.1992 (Az: 4 RA 28/91 = SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5) zur Berücksichtigung französischer Beitragstrimester allgemein ausgeführt:

„...Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 Buchst r EWGV 1408/71).

Beitragstrimester französischen Rechts enthalten ausschließlich eine in der Form einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr. Sie sind also ohne zusätzliche Angaben des französischen Versicherungsträgers über den zeitlichen Umfang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. des Zeitraumes der Erfüllung von Tatbeständen einer gleichgestellten Zeit keine „überschneidungsgeeigneten“ Versicherungszeiten i.S.v. Art 46 Abs. 2 Buchst d EWGV 1408/71.

Das französische Beitragstrimester entbehrt innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einer genauen zeitlichen Zuordnung. Es gibt (abgesehen von der Zuerkennung beitragsfreier Beitragstrimester) nur die Höhe der Jahresbeitragsleistung an, die in einem Kalenderjahr während einer - u.U. nur kurz dauernden - versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht worden ist. Für jeden Teil des beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgelts, der dem gesetzlichen Mindestlohn vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres entspricht, wird ein Beitragstrimester, höchstens aber vier Beitragstrimester für das jeweilige Jahr, gutgeschrieben. Der Erwerb von Beitragstrimestern hängt also nicht von der tatsächlichen Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit während eines Kalenderjahres ab. Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als Bezugspunkt der Angabe „Trimester“ besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde. Mit anderen Worten: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach, Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).

Die Bindungswirkung der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers beschränkt sich aber - gerade wegen der Verschiedenartigkeit der mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme - auf die Auslegung und Anwendung der jeweils für diesen Träger maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften. Sie erstreckt sich nicht auf die Auslegung und Anwendung der europarechtlichen Vorschriften.“

In einer vorangehenden Entscheidung vom 23.04.1990 (Az.: 5 RJ 58/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4) hat das BSG ausgeführt:

„…Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht selbst entscheiden darf, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeit Versicherungszeit nach dessen Vorschriften ist, sondern dass die Entscheidung hierüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates vorbehalten ist. Dieser hat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob eine Zeit Versicherungszeit ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus, wegen dieser Bindung an die Bewertung der Zeit durch den Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates - hier den französischen Versicherungsträger - dürfe sie nur das als anspruchserhaltende Versicherungszeit i.S.v. Art 45 EWGV 1408/71 berücksichtigen, was als in Zeiteinheiten ausgedrückte Beitragszeit vom anderen Versicherungsträger anerkannt und mitgeteilt wird. Nach Art 1 Buchst r der EWGV 1408/71 sind Versicherungszeiten, die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mitgliedstaatliche Beschäftigungs- und sogar Wohnzeiten, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten, als anspruchserhaltend i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO berücksichtigen muss. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Versicherungszeiten i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO und die i.S.d. § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO nicht danach, ob Beiträge entrichtet sind - dies wird in beiden Vorschriften vorausgesetzt - sondern nur danach, dass die Beiträge für Zeiten nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssen.

Die Frage, wie beitragslose Beschäftigungs- und Wartezeiten über Art 45 EWGV 1408/71 als anspruchserhaltend i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen sind, kann hier aber offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist gerade das die Versicherungszeit nach dieser Vorschrift zusätzlich qualifizierende Merkmal - die Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nach den französischen Rechtsvorschriften erfüllt . Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 71) festgestellt, dass nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw. Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Die Höhe des während der Zeit der Versicherungspflicht erworbenen Leistungsanspruchs wird pauschaliert unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung während eines Kalenderjahres nach der Höhe des erzielten Entgelts bzw. Einkommens in Beitragstrimestern bis zu maximal vier Trimestern in einem Jahr ausgedrückt. Die Höhe der Versichertenrente hängt nicht von der zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester - unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraums das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde - geht in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das heißt, das Beitragstrimester ist nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente . Die Berechnungseinheit wird zwar als Zeiteinheit ausgedrückt, hat aber keinen Anknüpfungspunkt an die tatsächliche Versicherungszeit . Das Beitragstrimester und die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit sind nur insoweit miteinander verbunden, als in einem Jahr nicht mehr als vier Trimester Beiträge erworben werden können. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einer Vorschrift wie Art 45 EWGV 1408/71, nach der die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten so wie eigene Versicherungszeiten anspruchserhaltend angerechnet werden müssen, nicht die als Zeiteinheit ausgedrückte Beitragshöhe, sondern die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet wurden, dh die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit, als Versicherungszeit angesehen werden muss , die i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO mit Beiträgen belegt ist.

Ausgehend von diesem Urteil hat der Senat keine Bedenken, dass auch der innerstaatliche Versicherungsträger Zeiten, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, unterschiedlich bei der Anrechnung einerseits nach Art 45 EWGV 1408/71 und andererseits nach Art 46 der EWGV 1408/71 berücksichtigt. Der vom Senat zu Art 45 EWGV 1408/71 im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung kann deshalb nicht entgegengehalten werden, wenn die Zeiten einer vom französischen Versicherungsträger bescheinigten versicherungspflichtigen Beschäftigung unabhängig von den bestätigten Beitragstrimestern berücksichtigt würden, laufe dies dem System der Berechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 zuwider.“

Im Hinblick auf diese Ausführungen ist nicht nachvollziehbar, dass - entsprechend der Auffassung der Beklagten - die tatsächlich zurückgelegten französischen Versicherungszeiten lediglich hinsichtlich der Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen sein sollen, nicht aber bei der Feststellung von Wartezeiten im Allgemeinen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch im Rahmen der Feststellung, inwieweit Ausbildungszeiten als beitragsgeminderte Zeiten gem. §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Satz 2 SGB VI der Erfüllung der Wartezeit nach §§ 236 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI dienen können, nicht auf die vom französischen Versicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ankommt. Insoweit hat der französische Versicherungsträger aber auf Anfrage des Senats hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums mitgeteilt, dass der Kläger vom 01.11.1951 bis 31.12.1954 in der französischen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Damit ist über die von der Beklagten anerkannten 391 Beitragsmonate hinaus auch die Zeit vom 01.11.1951 bis 30.06.1954 (Ausbildungszeit) als Versicherungszeit anzuerkennen, mithin also weitere 32 Beitragsmonate, so dass sich insgesamt 423 Beitragsmonate = 35,25 Jahre ergeben. Folglich ist die Wartezeit von 35 Jahren im vorliegenden Fall erfüllt.

Dem Kläger steht somit ein Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres gem. § 236 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung zu.

Da gem. § 99 Abs. 1 SGB VI eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, und der Kläger am 05.12.1999 das 63. Lebensjahr vollendet hatte, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Rente nach § 236 SGB VI ab dem 01.01.2000 vor.

Die Beklagte war mithin unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie unter Abänderung des Bescheides vom 04.01.2002 zu verurteilen, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1997 ab dem 01.01.2000 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 SGB VI zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Feb. 2007 - L 7 RJ 108/03

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Feb. 2007 - L 7 RJ 108/03 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 300 Grundsatz


(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschrift

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 51 Anrechenbare Zeiten


(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit stän

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 36 Altersrente für langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllthaben.

Referenzen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.