Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Feb. 2007 - L 7 RJ 108/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 10.07.2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2002 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1997verurteilt, dem Kläger eine Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI ab dem 01.01.2000 zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Caisse regionale d´assurance vieillesse d´Alsace-Moselle
, sind für die Jahre von 1954 bis 1996 insgesamt 92 Beitragstrimester in der allgemeinen Rentenversicherung (regime general) und 20 Beitragstrimester in der Rentenversicherung der Handwerker (regime
1. den Gerichtsbescheid des SG vom 10.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 07.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 aufzuheben sowie den Bescheid vom 04.01.2002 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 23.07.1997 dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen,
periodes assimilées
) zurückgelegt werden. Sowohl die Versicherungszeiten als auch die gleichgestellten Zeiten besäßen anspruchsbegründenden Charakter. Die französischen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten würden im Formblatt E 205 F in der Einheit Trimester (1 Trimester = 3 Kalendermonate) bescheinigt. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Trimester ergebe sich aus der Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts. Die Anzahl der bescheinigten Trimester müsse daher nicht dem genauen Beschäftigungszeitraum entsprechen. Der Umfang der im Rahmen des Art. 45 EG-VO 1408/71 für die Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigenden Zeiten sei - unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer - dem Formblatt E 205 F zu entnehmen. Dem Urteil des BSG vom 23.04.1990 werde nur gefolgt, soweit die Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum gefordert werde, diese Voraussetzung jedoch mit den vom ausländischen Träger bestätigten Versicherungszeiten nicht erfüllt sei. Eine weitergehende Berücksichtigung bei den Wartezeiten werde seitens der Deutschen Rentenversicherungsträger hingegen nicht für gerechtfertigt gehalten.
Entscheidungsgründe
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
1. Beitragszeiten
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
b) als beitragsgeminderte Zeiten
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.
„...Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 Buchst r EWGV 1408/71).
Beitragstrimester französischen Rechts enthalten ausschließlich eine in der Form einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr. Sie sind also ohne zusätzliche Angaben des französischen Versicherungsträgers über den zeitlichen Umfang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. des Zeitraumes der Erfüllung von Tatbeständen einer gleichgestellten Zeit keine „überschneidungsgeeigneten“ Versicherungszeiten i.S.v. Art 46 Abs. 2 Buchst d EWGV 1408/71.
Das französische Beitragstrimester entbehrt innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einer genauen zeitlichen Zuordnung. Es gibt (abgesehen von der Zuerkennung beitragsfreier Beitragstrimester) nur die Höhe der Jahresbeitragsleistung an, die in einem Kalenderjahr während einer - u.U. nur kurz dauernden - versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht worden ist. Für jeden Teil des beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgelts, der dem gesetzlichen Mindestlohn vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres entspricht, wird ein Beitragstrimester, höchstens aber vier Beitragstrimester für das jeweilige Jahr, gutgeschrieben. Der Erwerb von Beitragstrimestern hängt also nicht von der tatsächlichen Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit während eines Kalenderjahres ab. Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als Bezugspunkt der Angabe „Trimester“ besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde. Mit anderen Worten: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach, Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).
Die Bindungswirkung der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers beschränkt sich aber - gerade wegen der Verschiedenartigkeit der mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme - auf die Auslegung und Anwendung der jeweils für diesen Träger maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften. Sie erstreckt sich nicht auf die Auslegung und Anwendung der europarechtlichen Vorschriften.“
„…Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht selbst entscheiden darf, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeit Versicherungszeit nach dessen Vorschriften ist, sondern dass die Entscheidung hierüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates vorbehalten ist. Dieser hat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob eine Zeit Versicherungszeit ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus, wegen dieser Bindung an die Bewertung der Zeit durch den Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates - hier den französischen Versicherungsträger - dürfe sie nur das als anspruchserhaltende Versicherungszeit i.S.v. Art 45 EWGV 1408/71 berücksichtigen, was als in Zeiteinheiten ausgedrückte Beitragszeit vom anderen Versicherungsträger anerkannt und mitgeteilt wird. Nach Art 1 Buchst r der EWGV 1408/71 sind Versicherungszeiten, die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mitgliedstaatliche Beschäftigungs- und sogar Wohnzeiten, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten, als anspruchserhaltend i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO berücksichtigen muss. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Versicherungszeiten i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO und die i.S.d. § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO nicht danach, ob Beiträge entrichtet sind - dies wird in beiden Vorschriften vorausgesetzt - sondern nur danach, dass die Beiträge für Zeiten nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssen.
Die Frage, wie beitragslose Beschäftigungs- und Wartezeiten über Art 45 EWGV 1408/71 als anspruchserhaltend i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen sind, kann hier aber offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist gerade das die Versicherungszeit nach dieser Vorschrift zusätzlich qualifizierende Merkmal - die Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nach den französischen Rechtsvorschriften erfüllt . Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 71) festgestellt, dass nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw. Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Die Höhe des während der Zeit der Versicherungspflicht erworbenen Leistungsanspruchs wird pauschaliert unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung während eines Kalenderjahres nach der Höhe des erzielten Entgelts bzw. Einkommens in Beitragstrimestern bis zu maximal vier Trimestern in einem Jahr ausgedrückt. Die Höhe der Versichertenrente hängt nicht von der zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester - unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraums das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde - geht in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das heißt, das Beitragstrimester ist nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente . Die Berechnungseinheit wird zwar als Zeiteinheit ausgedrückt, hat aber keinen Anknüpfungspunkt an die tatsächliche Versicherungszeit . Das Beitragstrimester und die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit sind nur insoweit miteinander verbunden, als in einem Jahr nicht mehr als vier Trimester Beiträge erworben werden können. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einer Vorschrift wie Art 45 EWGV 1408/71, nach der die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten so wie eigene Versicherungszeiten anspruchserhaltend angerechnet werden müssen, nicht die als Zeiteinheit ausgedrückte Beitragshöhe, sondern die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet wurden, dh die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit, als Versicherungszeit angesehen werden muss , die i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO mit Beiträgen belegt ist.
Ausgehend von diesem Urteil hat der Senat keine Bedenken, dass auch der innerstaatliche Versicherungsträger Zeiten, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, unterschiedlich bei der Anrechnung einerseits nach Art 45 EWGV 1408/71 und andererseits nach Art 46 der EWGV 1408/71 berücksichtigt. Der vom Senat zu Art 45 EWGV 1408/71 im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung kann deshalb nicht entgegengehalten werden, wenn die Zeiten einer vom französischen Versicherungsträger bescheinigten versicherungspflichtigen Beschäftigung unabhängig von den bestätigten Beitragstrimestern berücksichtigt würden, laufe dies dem System der Berechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 zuwider.“
Gründe
1. das 63. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
1. Beitragszeiten
a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen
b) als beitragsgeminderte Zeiten
2. beitragsfreie Zeiten und
3. Berücksichtigungszeiten.
„...Versicherungszeiten sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind (Art 1 Buchst r EWGV 1408/71).
Beitragstrimester französischen Rechts enthalten ausschließlich eine in der Form einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung im jeweiligen Kalenderjahr. Sie sind also ohne zusätzliche Angaben des französischen Versicherungsträgers über den zeitlichen Umfang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. des Zeitraumes der Erfüllung von Tatbeständen einer gleichgestellten Zeit keine „überschneidungsgeeigneten“ Versicherungszeiten i.S.v. Art 46 Abs. 2 Buchst d EWGV 1408/71.
Das französische Beitragstrimester entbehrt innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres einer genauen zeitlichen Zuordnung. Es gibt (abgesehen von der Zuerkennung beitragsfreier Beitragstrimester) nur die Höhe der Jahresbeitragsleistung an, die in einem Kalenderjahr während einer - u.U. nur kurz dauernden - versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erbracht worden ist. Für jeden Teil des beitragsunterworfenen Jahresarbeitsentgelts, der dem gesetzlichen Mindestlohn vom 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres entspricht, wird ein Beitragstrimester, höchstens aber vier Beitragstrimester für das jeweilige Jahr, gutgeschrieben. Der Erwerb von Beitragstrimestern hängt also nicht von der tatsächlichen Dauer einer Beschäftigung oder Tätigkeit während eines Kalenderjahres ab. Abgesehen vom jeweiligen Kalenderjahr als Bezugspunkt der Angabe „Trimester“ besteht kein tatsächlicher oder rechtlicher Anknüpfungspunkt an den Zeitraum, in dem das Entgelt/Einkommen erzielt wurde. Mit anderen Worten: Das Beitragstrimester ist keine Feststellung über Zeiträume (Zeiten), in denen nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 4; stellvertretend zur Berechnung des französischen ARG: Weber/Leienbach, Soziale Sicherung in Europa, 1989, S 60f; Buczko, DAngVers 1983, 319, 322).
Die Bindungswirkung der Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers beschränkt sich aber - gerade wegen der Verschiedenartigkeit der mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme - auf die Auslegung und Anwendung der jeweils für diesen Träger maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften. Sie erstreckt sich nicht auf die Auslegung und Anwendung der europarechtlichen Vorschriften.“
„…Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sie nicht selbst entscheiden darf, ob eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Zeit Versicherungszeit nach dessen Vorschriften ist, sondern dass die Entscheidung hierüber dem Träger des anderen Mitgliedstaates vorbehalten ist. Dieser hat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob eine Zeit Versicherungszeit ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus, wegen dieser Bindung an die Bewertung der Zeit durch den Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaates - hier den französischen Versicherungsträger - dürfe sie nur das als anspruchserhaltende Versicherungszeit i.S.v. Art 45 EWGV 1408/71 berücksichtigen, was als in Zeiteinheiten ausgedrückte Beitragszeit vom anderen Versicherungsträger anerkannt und mitgeteilt wird. Nach Art 1 Buchst r der EWGV 1408/71 sind Versicherungszeiten, die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Beklagte nicht mitgliedstaatliche Beschäftigungs- und sogar Wohnzeiten, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten gelten, als anspruchserhaltend i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO berücksichtigen muss. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterscheiden sich die Versicherungszeiten i.S.d. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO und die i.S.d. § 1250 Abs. 1 Buchst a RVO nicht danach, ob Beiträge entrichtet sind - dies wird in beiden Vorschriften vorausgesetzt - sondern nur danach, dass die Beiträge für Zeiten nach § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sein müssen.
Die Frage, wie beitragslose Beschäftigungs- und Wartezeiten über Art 45 EWGV 1408/71 als anspruchserhaltend i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen sind, kann hier aber offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall ist gerade das die Versicherungszeit nach dieser Vorschrift zusätzlich qualifizierende Merkmal - die Versicherungszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit - auch nach den französischen Rechtsvorschriften erfüllt . Das LSG hat dazu für den Senat bindend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 71) festgestellt, dass nach diesen Rechtsvorschriften ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger wie der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bzw. Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Die Höhe des während der Zeit der Versicherungspflicht erworbenen Leistungsanspruchs wird pauschaliert unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung während eines Kalenderjahres nach der Höhe des erzielten Entgelts bzw. Einkommens in Beitragstrimestern bis zu maximal vier Trimestern in einem Jahr ausgedrückt. Die Höhe der Versichertenrente hängt nicht von der zurückgelegten Versicherungszeit ab, sondern jedes Trimester - unabhängig davon, innerhalb welchen Zeitraums das dafür notwendige versicherungspflichtige Entgelt erzielt wurde - geht in die Berechnung der Höchstrente mit einem bestimmten Prozentsatz ein. Das heißt, das Beitragstrimester ist nur eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente . Die Berechnungseinheit wird zwar als Zeiteinheit ausgedrückt, hat aber keinen Anknüpfungspunkt an die tatsächliche Versicherungszeit . Das Beitragstrimester und die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit sind nur insoweit miteinander verbunden, als in einem Jahr nicht mehr als vier Trimester Beiträge erworben werden können. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einer Vorschrift wie Art 45 EWGV 1408/71, nach der die Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten so wie eigene Versicherungszeiten anspruchserhaltend angerechnet werden müssen, nicht die als Zeiteinheit ausgedrückte Beitragshöhe, sondern die Zeit, für die diese Beiträge entrichtet wurden, dh die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit, als Versicherungszeit angesehen werden muss , die i.S.v. § 1246 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO mit Beiträgen belegt ist.
Ausgehend von diesem Urteil hat der Senat keine Bedenken, dass auch der innerstaatliche Versicherungsträger Zeiten, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt sind, unterschiedlich bei der Anrechnung einerseits nach Art 45 EWGV 1408/71 und andererseits nach Art 46 der EWGV 1408/71 berücksichtigt. Der vom Senat zu Art 45 EWGV 1408/71 im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung kann deshalb nicht entgegengehalten werden, wenn die Zeiten einer vom französischen Versicherungsträger bescheinigten versicherungspflichtigen Beschäftigung unabhängig von den bestätigten Beitragstrimestern berücksichtigt würden, laufe dies dem System der Berechnung nach Art 46 EWGV 1408/71 zuwider.“
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Feb. 2007 - L 7 RJ 108/03
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 09. Feb. 2007 - L 7 RJ 108/03
Referenzen - Gesetze
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3a) (weggefallen)
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
Beitragszeiten, - a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, - b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
beitragsfreie Zeiten und - 3.
Berücksichtigungszeiten.
(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.